Als der Gesetzgeber
die Familiengerichte schuf, machte er „ein Fass auf“. Jährlich werden
vor deutschen Familiengerichten hunderttausend Fälle verhandelt, für
das die Familienrichter
weder in ihrer Ausbildung noch später ausgebildet wurden. Wie auch soll
ein Richter die Befindlichkeit einer Familie, wie eine Ehebeziehung,
eine Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl
bewerten? Und so kommen Gutachter ins Spiel, die das angeblich können.
Dort, wo diese Gutachter Schindluder treiben, tragen sie am Werk der
Familienzerstörung bei. Außerdem sind Gutachter weitere Einfallstore
für zweifelhafter Ideologien bezüglich Kindererziehung, Rollenbilder von Mann und Frau, Familie etc.
Familienrichter müssen oft Klarheit schaffen, unter
anderem in Sorgerechtsentscheidungen. Diese Klarheit soll der Gutachter
für das Familiengericht schaffen. Wohlgemerkt: Klarheit nur für das
Gericht, nicht für das Kind!
Gutachter schaffen Klarheit nur für das Gericht, nicht
für das Kind. Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter sind
aber keine Anwälte von Kinderinteressen, sondern Handlanger egoistischer
Erwachsener. Gutachter kann jeder werden. So gut wie keine Universität
vermittelt den Psychologiestudenten ein spezielles Wissen über
Scheidungskinder, geschweige über das so genannte Kindeswohl. Ausschlaggebend ist allein seine Ernennung zum Gutachter durch das Gericht. Und dafür genügt allein die Mitteilung, dass man bereit sei, für das Gericht als solcher tätig zu werden.[1]
„Man findet heutzutage für alles einen Gutachter, fürs Gegenteil auch.“ [2]
Im Fall Kachelmann hat sogar der Staatsanwalt selbst
einen zweiten Gutachter beauftragt, um den ersten zu widerlegen, der die
Opferzeugin als unglaubwürdig herausstellte.[3] Das ist natürlich eine hervorragende Geschäftsbasis für diesen Teil der HelferInnenindustrie.
Je mehr Gutachten erstellt werden, desto höher der Verdienst. Leider
wurde mit dem vielen Geld, das jährlich den Gutachter gezahlt wird, noch
nicht eine einzige Familie vor dem Zerbruch gerettet.
Richter brauchen qualifizierte Gutachter
Einen Blick auf den Gutachter und die Qualität seiner
Arbeit wirft Gert Postel, der in den 1990er Jahren in Sachsen als
angeblicher Facharzt für Psychiatrie unbeanstandet mehr als zwei Dutzend
Gutachten fertigten konnte:
„Wer die psychiatrische Sprache beherrscht, der kann grenzenlos jeden Schwachsinn formulieren und ihn in das Gewand des Akademischen stecken!“ [4]
Wenn nun aber selbst unter „Kollegen“ und
„Experten“ ein falscher Gutachter und Psychologe nicht als Hochstapler
auffällt, wie soll dann ein Familienrichter die Qualität eines
Gutachten einschätzen, auf die er maßgeblich sein Urteil in einem so
sensiblen Bereich wie der Familie stützen will? Müssen nicht vielmehr
Väter, Mütter und Kinder befürchten, dass das Wohl und Wehe von modernen
Kaffeesatzlesern abhängt? Die Glaubwürdigkeit der Familiengerichte
steht auf dem Spiel, wenn die seriöse Basis fehlt. Auf den
pseudowissenschaftlichen Charakter des Genderismus
wurde schon an anderer Stelle hingewiesen. Angesichts der Kosten, die
Gutachter verursachen, und dem dürftigen Ergebnis wäre über „Würfeln
beim Familiengericht“ als kostengünstige Alternative nachzudenken. Aber
das wird die HelferInnenindustrie zu verhindern wissen, weil ihr sonst
immense Verdienstmöglichkeiten entgehen würden.[5]
Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter
bedeutsam klingende Phantasietitel wie „Rechtspsychologe“,
„Gerichtspsychologe“, „Fachpsychologe für Rechtspsychologie“ und
„Gerichtssachverständiger“ oder auch „Gerichtsgutachter“. Wenn außer
dem Titel Diplompsychologe der Gutachter noch einen anderen Titel
führt, dann sollte überprüft werden, ob dieser Titel rechtlich geschützt
und damit anerkannt ist. Diese Phantasietitel sind überwiegend nichts
wert und sollen dem Gericht lediglich eine besondere Qualifikation
vortäuschen.[6]
Wer darauf vertraut, der Gutachter würde die Dinge
wieder ins rechte Licht rücken, die das Jugendamt angeordnet und der
Richter bestätigt haben, wird schwer enttäuscht werden. Die Aufgabe des
Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern
gerecht zu werden als vielmehr dem Jugendamt und Familiengericht eine
Legitimation für ihr Handeln zu verschaffen. Dieser Filz wird als Jugendamt-Familienrichter-Gutachter-Connection beschrieben.
Das Messen der Erziehungsfähigkeit
Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren bei Scheidung oder Kindesentzug (Fremdunterbringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter oft die Frage nach einer „Erziehungsfähigkeit“ der Eltern.
Im Scheidungsverfahren wird diese Frage im Glauben
gestellt, man könne „messen“, welcher Elternteil für die Erziehung des
Kindes/ der Kinder besser geeignet sei.
Im Jugendamtsverfahren wird diese Frage gleichfalls so
formuliert, obwohl hier eigentlich so gefragt werden müsste: „Gefährden
die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?“
Für diese Fragestellungen werden vornehmlich
psychologische Gutachter von Familienrichter beauftragt. Dies hängt
damit zusammen, dass Juristen glauben, Psychologen könnten diese Frage
besser als sie selbst beantworten, da die juristische Ausbildung keine
wissenschaftliche Ausbildung der Fachrichtungen „Psychologie und
Erziehungswissenschaft“ beinhält.
Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe
Bescheidenheit, wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in
der Regel sieht die Fachrichtung Psychologie keine weitere
wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung
„Erziehungswissenschaft“ vor und so fehlt Psychologen notwendiges
Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und
wissenschaftlich abschließend und fundiert zu beantworten.
An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft
zwischen dem Anspruch an ein gerichtspsychologisches Gutachten und den
fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen
„psychologischen Gutachterwesen“ meist Selbstreflexion und Selbstkritik.
Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[7]
Trotzdem findet sich in Sorgerechtsverfahren häufig der richterliche Beschluss:
„Es soll ein kinderpsychologisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt werden.“
Auf geheimnisvolle Art und Weise kommen dann GutachterInnen zu dem Schluss:
„Aus psychologischer Sicht sind die Kindeseltern XY erziehungsunfähig.“
Ein Gutachten mit einer solchen Schlussfolgerung ist
nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt worden und ist aus
diesen Gründen nicht gerichtsverwertbar und beweiserheblich. Denn diese
Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was so überhaupt nicht
messbar ist.[8]
Das hält Familienrichter allerdings nicht davon ab, auf
dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer
Familie zu treffen.
Psycho-Pathologisierung der Eltern
Ein anderes Problemfeld ist die Psycho-Pathologisierung
vieler Eltern auf pseudowissenschaftlicher Basis. Seriöse Psychologen
sprechen in einem solchen Falle von massiven Traumatisierungsfolgen für
die Kinder. Traumatisiert mit Hilfe unethisch handelnder Psychologen, Richter, Anwälte
und Sozialarbeiter. Sozialpädagogen, Sozialarbeiter und Psychologen,
welche offenbar wenig psychologische und pädagogische Kenntnisse haben,
entziehen Eltern „vorsorglich“ ihre Kinder […] zum „Wohl des Kindes“
[…]
Es wird berichtet über gefühllose FamilienrichterInnen,
welche Kinder als ihre „Verfügungsmasse“ betrachten und
VerfahrenspflegerInnen (= Anwälte der Kinder) bestellen, welche sich
ihnen nicht in den Weg stellen. Wer es dennoch tut, bekommt Druck.
Deutschland sei das einzige Land, dessen Jugendämter ohne jegliche
Kontrolle schalten und walten können und den Ruf als
„kinderfeindlichstes“ Land manifestieren […]
Die Politik zeigt an der Änderung der Verhältnisse kein
Interesse, obwohl zunehmend immer mehr Petitionen und Klagen gegenüber
der Petitionsausschüsse, der Bundesregierung und der EU erhoben
werden.
Viele dieser Schicksale könnten verhindert werden, wenn unseriöse Gutachter einer Überprüfung unterzogen werden würden.[8]
„Wie es den Kindern im Heim geht interessiert mich
nicht, das ist Sache des Jugendamts“, sagt die Rechtsanwältin K. aus
Osnabrück über die Situation ihrer „Mandanten“ Melanie und Michael. Sie
war die Verfahrenspflegerin, auch „Anwalt des Kindes“ genannt und hatte
sich dafür eingesetzt, dass die beiden gegen ihren ausdrücklichen
Willen ins Heim – möglichst weit entfernt von ihrer Heimat und ihren
Bezugspersonen – gebracht worden waren.
Wechselnde und gleichgültige Erzieher sind ihre
Betreuungspersonen. Sie werden mit dem Notwendigsten versorgt […] nicht
mehr […] keine Gefühle, keine Emotionen, etwas zum Anziehen, zu Essen
[…] das war’s.
Es geht nicht um die Sache, sondern nur darum, „Geld“ zu
verdienen, auch wenn sie damit jungen Menschen das Wichtigste nimmt,
was sie haben: Bezugspersonen, welche sie lieben.
Deutschland hat wohl zu Recht den Ruf, ein
kinderfeindliches Land zu sein … und Heime und am Gerichtsverfahren
beteiligte Gutachter und Verfahrenspfleger scheinen sich nur für eines
zu interessieren: Wie lässt sich mit der „Verfügungsmasse“ Kind
möglichst viel Geld verdienen …?[9]
Gutachter entscheiden über das Kindeswohl
Monika Armand berichtet einen Fall vom Jugendamt
Osnabrück, wo das Jugendamt und die Gutachterin für zwei Kinder die
Gefahr einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch möglichen
Kindesmissbrauch feststellte. Mit Hilfe von „Dorfgerüchten“ (sog.
Außenmeldungen) wurde „Beweis“ geführt. Im Ergänzungsgutachten hatte die
Gutachterin lediglich das Jugendamt
und die Familienhilfe „gehört“ […] die Betroffenen waren nicht mehr
befragt worden. Sie ist ausschließlich als Gerichtsgutachterin tätig,
nennt sich „Forensische Psychologin“ (ein solcher Titel existiert gar
nicht […]). Sie hat selbst keine Kinder.
Das Jugendamt Osnabrück schreckt offenbar auch vor
bewusst vorgetragenen Unwahrheiten bei Gericht nicht zurück, um Kindern
ihre Eltern zu entziehen und sie gegen ihren Willen und ihr Wohl ins
Heim zu stecken. In diesem Fall kümmerte sich das Kinderheim nicht
einmal um die schulischen Probleme der Kinder. Die Lehrerin eines der
betroffenen Kinder berichtet über ihre Schülerin, dass das Kind im
Unterricht immer wieder zusammenbricht und weinend sagt: „Ich will zu
meiner Mama.“ An den Schulfesten könne sie nicht teilnehmen, weil dafür
keine Erzieher als Begleitperson zur Verfügung stünden, am
Elternsprechtag sei niemand da. Die Heimkosten belaufen sich für dieses
Kind pro Monat auf 5.500 Euro.[10]
In Bad Bentheim mussten Kinder im Heim über Weihnachten
auf das Mittagessen verzichten, und da kein Erzieher Dienst machen
wollte oder konnte, wurden sie über Silvester „fremd untergebracht“. Für
Tagessätze über 140 Euro pro Kind lässt sich ein kindgerechtes
Weihnachten offenbar nicht finanzieren. Das alles geschieht angeblich
zum Wohle der Kinder.[11]
Besonders dramatisch ist, dass auch ein 3 1/2-jähriges
Kind aus dieser seiner Bezugspersonen beraubt wurde. In solchen Fällen
müsste eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen den traumatischen
Folgen einer Fremdunterbringung und einer „fiktiven“
Kindeswohlgefährdung stattfinden. Aus den Anträgen des Jugendamtes ist
allerdings keine akute Kindeswohlgefährdung zu entnehmen.
Offensichtlich macht sich das Jugendamt in keiner Weise Gedanken
darüber, wie traumatisch Heimunterbringungen für Kleinkinder sind.
Eigentlich sollte eine gute Ausbildung zum Sozialpädagogen solche
Kenntnisse vermitteln, so dass jedem Jugendamtsmitarbeiter die
Forschungslage zur Entwicklungspsychopathologie für diesen Sachverhalt
bekannt sein müsste.
Zwischenzeitlich verkraften die Kinder die
Zwangsfremdunterbringung immer schlechter, was nun zum Nachteil der
betroffenen Familie ausgelegt wird. Ein – eigentlich verfassungswidriges
– Umgangsverbot wird daher vom zuständigen Sozialamtmann V. in Erwägung
gezogen.
Leider scheinen Sozialpädagogen oft zu verkennen, dass
nicht die Eltern verursachend für die seelischen Folgen der
Heimunterbringung sind, sondern der Zwangsentzug der elterlichen
Zuwendung und Liebe. Für psychologisch fachkundige Fachleute dürfte nach
Kenntnis dieser Sachverhalte nicht weiter verwunderlich sein, dass die
Kinder unter der – für das Kinderheim äußerst lukrativen – Inobhutnahme
(= über 20.000 Euro im Monat!) bereits traumatisiert sind. Ein solches
Vorgehen bezeichnen manche Fachleute als „Missbrauch mit dem Missbrauch“.[12]
Die Gutachter verfassen also ihre Gutachten und
kassieren dafür Geld, was danach aufgrund ihrer Gutachten aus diesen
Kindern wird, erfahren sie nicht. Mit dem Elend werden sie nicht
konfrontiert. Für die Gutachter trägt die Verantwortung dafür der
Richter, der den Beschluss verfasst hat. Aber auch der klappt die Akte
zu und geht nach Hause. Auch er wird mit Elend der Kinder nicht
konfrontiert. Und er verweist auf die Empfehlung, die ihm vom Gutachter
gegeben wurde, und auf die er sich in seinem Beschluss stützt. Und
überhaupt: Wenn einer Schuld am Dilemma hat, dann sind das ja wohl die
Kindeseltern. Denen sind aber die Hände gebunden, weil ihnen vom Gericht
auf Empfehlung des Jugendamtes das Sorgerecht entzogen wurde …
Bedenklich in Schieflage gerät das Rechtssystem durch
diese freiwillige Unterwerfung unabhängiger Richter unter die Gutachter,
obwohl sie nur dem Gesetz verpflichtet sind.[5]
Viele Richter glauben aber, dass sich Fragen des Sorgerechts ohne ein
psychologisches Fachwissen nicht beantworten lassen und geben sie
deshalb an psychologische Sachverständige bzw. Gutachter weiter.
Und da deren Antwort meist einer vorweggenommenen Gerichtsentscheidung gleichkommt, sind eigentlich sie
die faktischen Richter. Daran ändert auch die stilistische Praxis
nichts, wonach der Eindruck erweckt wird, mit der Berufung auf das Votum
des Experten untermauere das Gericht lediglich seine selbst getroffene
Entscheidung. Doch weder Richter noch Gutachter wollen das so sehen,
weil es so nicht sein darf (gemäß unserer Verfassung steht jede
rechtliche Entscheidungshoheit ausschließlich Gerichten zu).
Neben dieser juristischen Feinheit des Rechtsstaats
fehlt auch der wissenschaftliche Nachweis, dass die sachverständige
Empfehlung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl tatsächlich
bestmöglichst entspricht. Gutachter „beweisen“ die psychologische
Richtigkeit ihres Vorschlags, indem sie einfach behaupten, dass er „aus
psychologischer Sicht“ eben richtig und natürlich „im Sinne des
Kindeswohls“ sei; dass sie – im Übrigen – ihr Gutachten „nach bestem
Wissen und Gewissen“ erstellt hätten. Ihr schlagkräftigstes Argument
dabei ist der Hinweis, dass in gut 90 Prozent aller Fälle ihr Vorschlag
von den Gerichten uneingeschränkt übernommen würde, und dass darin der
überzeugendste Beweis für die fachliche Güte ihres Gutachtens
schließlich zu sehen sei.
Wenn dann obendrein auch noch Ehrfurcht ausstrahlend
„Wissenschaftliches Gutachten“ auf dem Deckblatt steht, ist Widerspruch
trotz fortbestehender Zweifel nur noch schwer vorstellbar.
Um ein Gutachten als „wissenschaftlich“ zu akzeptieren,
müsste zumindest klar sein, was man denn mit diesem so unmittelbar
griffig und plausibel erscheinenden Begriff „Kindeswohl“ tatsächlich
meint. Der Begriff Kindeswohl entstammt aber weder der Psychologie noch
der Pädagogik, sondern gehört zu jenen „unbestimmten Rechtsbegriffen“,
von denen die Juristen eine ganze Reihe geprägt haben – beispielsweise
„nach Treu und Glauben“, „Verhältnismäßigkeit der Mittel“,
„Zumutbarkeit“ – und deren Besonderheit darin liegt, dass sie jeweils,
auf den konkreten Fall bezogen, erst „ausgefüllt“ werden müssen.
Wohlgemerkt: Ein psychologischer Sachverständige oder ein Gutachter soll
einen „unbestimmten Rechtsbegriff füllen“, was eigentlich die Aufgabe
eines Juristen wäre.[1]
Die Traumatisierung des Kindes
Das Kindeswohl
ist das Geschäftsmodell einer großen, durchaus heterogenen
HelferInnenindustrie. Es ist natürlich geschäftsfördernd, wenn man ein
uneinnütziges Motiv anstatt des Mammons vorschieben kann.
Die größte Angst des Kindes ist, Vater oder Mutter
verlieren zu können. Aber wenn das Kind im Verlauf eines
Trennungsprozesses einen Elternteil verloren hat, dann kann es sein,
dass es sich ganz dem verbliebenen Elternteil zuwendet. Dahinter steht
die existentielle Angst des Kindes, auch den verbliebenen Elternteil
auch noch verlieren zu können. Diese Verunsicherung und Angst des Kindes
eröffnet die Möglichkeiten zur Manipulation des Kindes, es wird in
einen Loyalitätskonflikt getrieben. Im Kontext von Sorge- und
Umgangsrechtskonflikten der Eltern kann es zur kompromisslose
Zuwendung des Kindes zum nahen Elternteil kommen, das zum guten,
geliebten Elternteil idealisiert wird, und der ebenso kompromisslosen
Abwendung des fernen Elternteils, das zum bösen, gehassten Elternteil
abgewertet wird. Dieses Phänomen wurde von Richard A. Gardner bereits 1984 als Parental Alienation (PAS) beschrieben.
Die Übertragung von PAS ins Deutsche ist nicht
einfach, denkbare Bezeichnungen für die Manifestationen der betroffenen
Kinder wären „Reaktive Eltern-Ablehnung“ oder „Induzierte
Eltern-Kind-Entfremdung“. Die Übersetzung mit „Eltern-Feindbild-Syndrom“
ist missverständlich: Es geht nicht um verfeindete Eltern und deren
Symptomatik, sondern um Verhaltensweisen von Kindern, die in einem
Elternteil ihren erklärten Feind sehen. Dabei handelt es sich auch nicht
um die feindselige Ablehnung eines Elternteils, der sein Kind
tatsächlich misshandelt oder missbraucht. Die von PAS betroffenen
Elternteile sind „normale“ Väter und Mütter, die ihre Kinder lieben und
von ihren Kindern geliebt wurden. Die Zurückweisung gilt demjenigen
Elternteil, mit dem das Kind nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt,
der nicht/oder gemeinsam sorgeberechtigt ist und das Recht auf Umgang
hat(te). Die Verwendung des Begriffes „Syndrom“ als einem Komplex von
Einzelsymptomen, der ein typisches Krankheitsbild ergibt, ist
umstritten.[13]
Das Unheil nimmt meistens seinen Lauf, wenn ein
Elternteil gerichtlich die Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein
verlangt. Dann muss das Gericht notgedrungen einen von beiden Eltern
auswählen, wobei ihm das Gesetz als einzige Entscheidungshilfe zur
Auflage macht, „die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern
und Geschwister, zu berücksichtigen“. Das ist dann im Regelfall die
Aufgabe des psychologischen Sachverständigen, denn die Feststellung der
Bindung eines Kindes zu Mutter bzw. Vater trauen sich Richter selten
alleine zu. Diese Vorgehensweise natürlich nur dann richtig, wenn auch
die Voraussetzung stimmt; wenn man tatsächlich davon ausgehen kann, dass
die Gefährdung von Scheidungskindern auch bei widerstreitenden
Interessen ihrer Eltern mit der Auswahl eines Alleinsorgeberechtigten
beseitigt wird.
Diese Annahme ist jedoch gründlich falsch, zumindest
nach der Überzeugung des Gutachters und anerkannter Kindschaftsexperten
Uwe Jopt. Denn zwar werden durch eine Übertragung des alleinigen
Sorgerechts „klare Verhältnisse“ geschaffen, jedoch wird die psychische
Situation des Kindes durch diese Aufspaltung seiner Eltern in einen
mächtigen „Sieger“ und einen ohnmächtigen „Verlierer“ meist nur noch
schlimmer.
Insofern ist die einseitige Sorgerechtsregelung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Beitrag für das Kindeswohl, sondern das genaue Gegenteil: Denn jetzt rückt der vom Kind ersehnte Spannungsabbau zwischen seinen Eltern in noch weitere Ferne, als zuvor. Wobei die neue Bühne für anhaltende seelische Dauerbelastungen nun „Umgangsrecht“ heißt; der harmlos klingende Name für ein nacheheliches Drama, in dem nicht selten jegliche Achtung und Würde von Kindern auf der Strecke bleibt.[1]
Insofern ist die einseitige Sorgerechtsregelung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Beitrag für das Kindeswohl, sondern das genaue Gegenteil: Denn jetzt rückt der vom Kind ersehnte Spannungsabbau zwischen seinen Eltern in noch weitere Ferne, als zuvor. Wobei die neue Bühne für anhaltende seelische Dauerbelastungen nun „Umgangsrecht“ heißt; der harmlos klingende Name für ein nacheheliches Drama, in dem nicht selten jegliche Achtung und Würde von Kindern auf der Strecke bleibt.[1]
Eigentlich müsste der psychologische
Sachverständige sich (in den meisten Fällen) dem Richterwunsch versagen,
ihm einen Elternteil für die alleinige Sorge zu nennen. Gibt er aber
dem Ansinnen des Richters nach, kommt er seiner Aufgabe nicht im Sinne
des Kindeswohls nach.
Letztlich ist meist nicht mehr feststellbar, wodurch die
Kinder mehr traumatisiert wurden: Durch das Trennungsgeschehen der
Eltern oder durch das Wirken der HelferInnenindustrie inklusive
Gutachter, Jugendamt und Familiengericht.
Klar ist nur eins: Die Kinder haben den (psychischen) Schaden, die HelferInnenindustrie den (materiellen) Gewinn.
Problematisch ist auch, dass die HelferInnenindustrie
größtenteils vom Staat gefördert und subventioniert wird. Sie wird also
kaum staatliche Stellen für Fehlentwicklungen verantwortlich machen
wollen, da man ja weiter im Geschäft bleiben möchte und deshalb möchte,
dass die staatlichen Stellen (Jugendamt, etc.) ihnen gewogen bleiben.
Die staatlichen Stellen werden ihrerseits Eltern „mit Problemen“
großzügig an die HelferInnenindustrie verweisen. Weder staatliche
Stellen noch die HelferInnenindustrie werden also die Verantwortung für
die Traumatisierung von Kindern und die Zerstörung von Familien
übernehmen und die Schuld letztlich den Eltern zuschieben.
Wer als Vater oder Mutter schlau ist, der meidet deshalb
staatliche Stellen und die HelferInnenindustrie. Es ist die
Verantwortung der Eltern, ihre Kinder davor zu schützen, von den Mühlen
der Familienzerstörer zermahlen zu werden.
Die Macht und die Qualität von Gutachten in familienrechtlichen Verfahren
Gutachten sind oft ein mächtiges Mittel in gerichtlichen
Verfahren. Und Gutachten sind ein lukratives Geschäft, das kein
Gutachter leichtfertig aufs Spiel setzt. Er will ja auch künftig
beauftragt werden. Häufig werden Gutachten zur so genannten
„Erziehungsfähigkeit“ der Eltern in Auftrag gegeben. Einen solchen
Auftrag müsste jeder seriöse Gutachter umgehend zurückweisen, weil es
weder in der Psychologie noch in der Pädagogik wissenschaftliche
Kriterien und Messinstrumente für „Erziehungsfähigkeit“ gibt. Solche
Gutachten entscheiden oft über das Schicksal des Kindes und seiner
Familie, ungeachtet der Qualitätskriterien für gerichtliche Gutachten.
Betroffene müssen sich dann aufwändig gegen solche Gutachten zur Wehr
setzen – was ihre finanziellen und fachlichen Kenntnisse und
Möglichkeiten nur selten zulassen.
Wenn ein Energieversorger ein
Sachverständigengutachten zur Sicherheit von Atomkraftwerken im
Zusammenhang der Verlängerung der Laufzeiten in Auftrag gibt, werden
logisch denkende Menschen diesem Gutachten ein gewisses Misstrauen
entgegen bringen. Ein ähnliches gesundes Misstrauen wäre bei Gutachten
in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren auch angebracht. Psychologische
Gutachten werden vom Gericht, oft im Zusammenwirken mit dem Jugendamt,
in Auftrag gegeben. Neben den „Fachleuten“ des Jugendamtes wird so noch
ein weiterer „Fachmann“ mit gewaltigem Einfluss ins Spiel gebracht. Auch
hier herrscht der Mythos von der angeblichen Objektivität und
Fachkompetenz. Welcher milliardenschwere Markt hier entstanden ist und
was das für Familien bedeuten kann, hat Michael G. Möhnle beispielhaft
beschrieben. Wirtschaftliche Interessen vermischen sich hier mit
(angeblicher) Fachkompetenz zu einem Brei, der über Wohl und Wehe von
Kindern und ihren Eltern entscheidet. Für viele betroffene Familien ist
dieser Aspekt von zentraler Bedeutung. Gutachten sind gerade dann von
unschätzbarem Wert für Jugendämter und Gerichte, wenn es darum geht
Entscheidungen nicht nur gegen die Eltern, sondern auch gegen den
Kindeswillen zu fällen und wenn es um kleine Kinder geht. Der
Kindeswillen wird vom Jugendamt in der Regel nur dann respektiert, wenn
er dem Jugendamtswillen entspricht.[14]
Wie schon angedeutet, gibt es unter den psychologischen
Sachverständigen und Gutachtern viele Scharlatane! Prof. Uwe Jopt bringt
es so auf den Punkt:
„Es gibt keine andere Tätigkeit, ich kenne jedenfalls keine andere, wo Sie soviel Narrenfreiheit haben, wie in der Psychologischen Begutachtung. Es kommt keiner und zieht Sie für Ihre Fehler, so Sie die denn tun, zur Rechenschaft!“ [15]
Wichtiges Material zur Gutachter-Problematik
- Ernst Elmar Bergmann: „Auswahl und Rolle des Gutachters im familiengerichtlichen Verfahren“, 3. Februar 1997
- Uwe Jopt: „Gutachter ernannt – Gefahr gebannt? Psychologische Sachverständige entscheiden für den Familienrichter, aber …“, Zeitschrift "ex" – 6/Juni 1995, Seiten 20-26
- Uwe Jopt: „Erwartung und Hoffnung des Familiengerichts gegenüber Psychologischen Gutachtern“ – Anmerkungen zu einer empirische Untersuchung
- Wolfgang Klenner: „Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems.“, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht – FamRZ, 1989, Heft 8, Seiten 804-809
- Kinderklau-Blog: Unfähige Gutachter glauben, die „Erziehungsfähigkeit“ messen zu können, 26. Februar 2009
- Monika Armand: Pseudowissenschaft in familiengerichtlichen Gutachten oder: Die Probleme psychologischer Gutachten bei erziehungswissenschaftlichen Fragestellungen, Brainlogs am 12. Oktober 2008
- Jugendamtskritik: Familiengericht und Gutachter
- Rolf Lamprecht: „Kampf ums Kind. Wie Richter und Gutachter das Sorgerecht anwenden.“, Rowohlt 1982, ISBN 3-499-33019-9 (Diese Veröffentlichung, bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten des reformierten Sorgerechtsgesetzes erschienen, bietet eine beachtenswerte Darstellung der Rechtswirklichkeit.)
- Väternotruf: Gutachten, Gutachterkosten, Privatgutachten – Gutachtenanalyse, Psychologische Gutachter / Gutachterinnen
- [1] a b c Uwe Jopt: „Gutachter ernannt – Gefahr gebannt? Psychologische Sachverständige entscheiden für den Familienrichter, aber …“, Zeitschrift "ex" – 6/Juni 1995, Seiten 20-26
- [2] »Spiegel«-Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen im Interview: Vergewaltigungsvorwurf: »Kachelmann ist längst ruiniert«, 20 Minuten Online am 15. Juni 2010
- [3] „Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat nach Informationen des Magazins ‚Der Spiegel‘ im Fall Jörg Kachelmann (51) einen Gutachter bestellt, um die Expertise einer anderen, aber ebenfalls eigenen Sachverständigen zu entkräften und eine Haftentlassung des TV-Wettermoderators zu verhindern.“ „Die Bremer Psychologin Luise Greuel […] kam zu dem Ergebnis, dass die Aussage des vermeintlichen Opfers zu stark mit Mängeln behaftet sei, um mit der für ein Gerichtsverfahren notwendigen Zuverlässigkeit die geschilderten Erlebnisse einer Vergewaltigung belegen zu können. Ein Gutachten, mit dem die Verteidiger Kachelmanns gute Chancen hätten, eine Entlassung ihres Mandanten aus der U-Haft zu erreichen! Deshalb beauftragte die Staatsanwaltschaft Mannheim einen zweiten Sachverständigen, um ihre eigene Gutachterin zu widerlegen.“ [Genauso machen es Kinder, wenn sie bei „Mensch ärgere Dich nicht“ solange würfeln, bis sie eine Sechs werfen.] Staatsanwalt widerlegt eigene Gutachterin, BILD-Zeitung am 19. Juni 2010
- [4] Gert Postel – Wie ein Postbote die Psychiatrie überführt …
- [5] a b Michael G. Möhnle: „Familien in Gefahr – Kinder in Not. Wie Gutachter, Richter, Jugendämter und Verfahrenspfleger unsere Familien zerstören“, 17. Juli 2008 (Milliarden-Markt, Gutachten-Abzocke, Verflechtungen von Jugendamt, Verfahrenspfleger, Gutachter)
- [6] Melanie Langen: Phantasietitel eines Gutachters
- [7] Monika Armand: Pseudowissenschaft in familiengerichtlichen Gutachten oder: Die Probleme psychologischer Gutachten bei erziehungswissenschaftlichen Fragestellungen, Brainlogs am 12. Oktober 2008
- [8] Monika Armand: Kindesmisshandlung durch Jugendämter & Co., Brainlogs am 23. Januar 2009
- [9] Kinderklau-Blog: Wie es den Kindern im Heim geht, 5. Januar 2009
- [10] Monika Armand: Staatlich verordnete Kindesmisshandlung. Alltag in Kinderheimen, Brainlogs am 8. Januar 2009
- [11] Monika Armand: Umgangsverbote. Zum Wohle des Kindes, oder?, Brainlogs am 2. Januar 2009
- [12] Kinderklau-Blog: Unwahrer Tatsachenvortrag durch Mitarbeiter des Jugendamtes Osnabrück, 23. November 2008
- [13] Ursula O.-Kodjoe und Dr. jur. Peter Koeppel: The Parental Alienation Syndrome (PAS)
- [14] Jugendamtskritik: Familiengericht und Gutachter
- [15] WGvdL-Forum: Das sind wahre Heerscharen von Schmarotzern, Referatsleiter 408 am 29. Januar 2011 – 21:13 Uhr
- http://de.dfuiz.net/familienzerstoerer/helferindustrie/gutachter/
Kindes - und Familienvernichtende Gutachten und der Begriff der „Erziehungs(un)fähigkeit“
http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/kindes-und-familienvernichtende.html
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