Das Lauffeuer dieses
Bundesgerichtsentscheids geht nun herum: Väter sollen bis zum 25.
Lebensjahr ihrer Kinder für deren Unterhalt sorgen. Mütter sind ab
Mündigkeit des Kindes hingegen von den Pflichten befreit, da dieses als
erwachsene(r) Bürger(in) keine elterliche Betreuung der Mutter mehr
benötigt. Die finanziellen Pflichten trägt gemäss unserem Bundesgericht
hingegen nur der Vater.
Am 29. August 2013 hat das
Bundesgericht (in der Besatzung: Präsident von Werdt, Hohl, Marazzi,
Herrmann und Schöbi) einen Einschnitt im Familienrecht gemacht (Urteil
BGE_5A_808_2012). Im konkreten Fall handelt es sich um ein Kind, dass
einen schweren Gen-Defekt hat und zu epileptischen Anfällen neigt. Wegen
Streitigkeiten im Unterhaltsbereich statuierte das Bundesgericht ein
Exempel: Väter sollen nun bis zum 25. Lebensjahr ihrer Kinder für sie
Alimente bezahlen. Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil von
Scheidungsanwälten in Zukunft bei jeder Gelegenheit (auch bei
unpassenden) als Präjudiz angeführt werden wird.
Sollte das Kind nach der ersten Berufsbildung keine weiteren
Ausbildungen mehr machen und benötigt die Alimente gar nicht, so muss
der Vater das Kind verklagen, um von sich seiner Alimentenpflicht zu
befreien.
Wenn der Vater bis zum 25. Lebensjahr seines Kindes diesem gegenüber
unterhaltspflichtig ist, ist zudem die Wahrscheinlichkeit gross, dass er
dann schon im Pensionsalter ist und sein Geld nicht mehr ausreicht.
Also bleibt ihm auch in diesem Fall nichts anderes übrig, als sein Kind
zu verklagen.
Mit dieser Praxis fördert der Staat somit Rechtsstreitigkeiten
zwischen Eltern und Kindern. Der Vater wird psychologisch einmal mehr
ins Abseits gestellt – finanziell und sozial, denn: Ein Vater, der seine
Kinder verklagt, kann kein guter Vater sein.
Wie es der Zufall möchte, wird in wenigen Monaten die Botschaft vom
Bundeshaus erwartet, wie das Unterhaltsrecht in Zukunft aussehen soll.
Ob es sich in diesem Zusammenhang tatsächlich um einen Zufall handelt
oder ob doch eher gilt "Gott würfelt nicht", kann darüber nur spekuliert
werden.
Vaterverbot ist der Ansicht, dass beide Elternteile für den Unterhalt
ihres Kindes, d.h. für erzieherische Betreuung und finanzielle
Pflichten, in gleichem Umfang verpflichtet sind. Es darf nicht sein,
dass die Geschlechtszugehörigkeit eines Elternteils dazu führt, die
Pflichten auswählen zu dürfen, die ihm gerade passen, und es darf nicht
sein, dass der eine Elternteil mehr Pflichten hat als der andere.
Die Eltern betreuen das Kind bestmöglich auf paritätischer Basis.
Somit sind solche Urteile obsolet. Auch die Frage des Besuchsrechts ist
übrigens in einem Wechselmodell aufgrund der alternierenden Obhut von
selbst geklärt.
Vaterverbot wird demnächst eine Stellungnahme beim Bundeshaus einreichen
http://www.vaterverbot.ch/Der_Staat_provoziert_Rechtsstreitigkeiten_mit_den_eigenen_Kindern.html
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