Da die leiblichen Eltern die erzieherische Leistung nicht
erbrächten, liege ein Bedarf vor. Auf das Urteil (Az.: 5 C 32.13) weist
die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
hin.
Der Fall: Die Frau hatte ihre beiden Enkelkinder bei sich
aufgenommen. Die alleinerziehende Mutter sorgte nicht für deren
Erziehung. Der Großmutter war die elterliche Sorge übertragen worden.
Sie beantragte beim Jugendamt, dass dieses die Kosten für die
Vollzeitpflege der Kinder übernimmt. Dies lehnte das Jugendamt mit der
Begründung ab, ein Anspruch bestehe nicht, weil die Kinder bei der
Großmutter schon bislang gut untergebracht seien. Die Frau habe das
Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre
Entlohnung zu sorgen oder anderenfalls die Vollzeitpflege aufzugeben.
Das Urteil: Nach Auffassung der Richter in Leipzig
muss das Jugendamt die Kosten übernehmen. Die Vollzeitpflege durch die
Oma sei notwendig, weil die Kinder nicht von ihren leiblichen Eltern
gepflegt werden könnten. Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung sei
deshalb gegeben. Auch unterhaltspflichtige Verwandte könnten Anspruch
auf Pflegegeld haben.
11.03.15
/
dpa
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