21.11.13

Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit: BVerfG stärkt Meinungsfreiheit im Internet!


Das BverfG (1 BvR 2979/10) hat sich mit Äußerungen in einem Internetforum auseinander gesetzt, in denen es einen hitzigen Meinungsaustausch gab. Dabei wurde der Beitrag eines Betreffenden als “rechtsextrem” bezeichnet. Ausserdem u.a. geäußert, dass er bei solchen Beiträgen „es sich
gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden“. Es wurde eine Unterlassungsklage angestrebt, die der vermeintlich beleidigte auch gewann – bis es zum BVerfG kam. Das hob die Entscheidung des OLG Bamberg (4 U 109/10) auf und verwies sie zur Neuentscheidung zurück.
Zurecht hält das BverfG fest, dass es sich hierbei um Meinungsäußerungen (Werturteile) handelt und gerade nicht um Tatsachenbehauptungen. Dabei ist zu sehen, dass eben auch Beleidigungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein können – wichtig ist immer die Frage, ob eine Schmähkritik vorliegt. Dies wurde vom BVerfG verneint, da letztlich ein Sachbezug bei den Äußerungen erkennbar war.
Äusserst positiv ist, dass das BVerfG klar stellt, dass die Meinungskultur im Internet extrem hohen Schutz genießt und eben auch hitzige Debatten geschützt sind – selbst wenn das Ansehen eines Beteiligten angekratzt wird. Dabei gilt, dass die Auseinandersetzung in der Rede einem gerichtlichen Schutz mit dem BVerfG immer vorgeht. Das liest sich dann beim BVerfG zu und sollte einigen Gerichten eine Lehre sein:
Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden [...] Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert [...] Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen.
Das stete Bemühen, durch Abmahnungen auf Grund geltend gemachter Persönlichkeitsrechte Meinungen zu unterbinden findet leider immer wieder fruchtbaren Boden. Das BVerfG hat hierzu eine inzwischen mehr als deutliche Linie entwickelt, die hier nochmals herausragend verständlich zusammen gefasst wurde. Vor allem der im Zitat letzte Satz, dass der Meinungskampf der gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen ist, sollte endlich hoch gehalten werden. Auch mit dem BVerfG gilt letztlich: Wer die hitzige öffentliche Debatte scheut, sollte nicht an ihr teilnehmen. Oder anders: Wer austeilen will, muss auch einstecken können.

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/11/persoenlichkeitsrecht-meinungsfreiheit-beleidigung-rechtsextrem-rechtsradikal-abmahnung-bevrfg-internetforum-rechtsanwalt/

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