14.03.12

Gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern: Väterrechte sollen gestärkt werden

13.03.2012 | Familien- & Erbrecht

Die Bundesregierung hatte sich am 4.3. darauf geeinigt, das gemeinsame Sorgerecht zu reformieren und das Antragsverfahren für nichtverheiratete Väter zu erleichtern. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung war ein gemeinsames Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter möglich, was immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führte.

 
 
 
EuGH + BVerfG: Bisherige gesetzliche Regelung ist verfassungswidrig
Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) festgestellt, dass die bisherige Regelung, nach welcher der Vater eines nichtehelichen Kindes ohne die Zustimmung der Mutter von der Sorgetragung des Kindes ausgeschlossen wird, verfassungswidrig sei.
Dies verstoße gegen das in Art. 6 Abs. 2 GG verankerte Elternrecht des Vaters, so das Gericht in seiner Begründung. Ebenso hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Sorgerechtsurteil aus dem Jahr 2009 (Urteil v. 13.12.2009, 22028/04) in der gesetzlichen Regelung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen.


Zukünftige Regelung soll Wahlrecht des Vaters beinhalten
Nunmehr hat sich die Koalition auf folgende Änderungen geeinigt:
  • Wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, kann der Vater eines unehelichen Kindes zukünftig wählen, ob er sich zunächst nach Abgabe der Sorgeerklärung an das Jugendamt wendet oder das Sorgerecht direkt beim Familiengericht beantragt.
  • Ist eine Einigung mit Hilfe des Jugendamtes nicht möglich oder äußert sich die Mutter nicht, kann der Vater jederzeit beim Familiengericht eine Entscheidung herbeiführen.
  • Im gerichtlichen Verfahren soll die Mutter eine Frist zur Stellungnahme von 6 Wochen erhalten, innerhalb derer sie zum Antrag des Vaters Stellung nehmen muss.
Neues beschleunigtes Gerichtsverfahren
Gibt die Mutter keine Stellung ab oder werden von ihr keine kindeswohlrelevanten Ablehnungsgründe geltend gemacht bzw. sind dem Gericht diese nicht bekannt geworden, entscheidet das Gericht ohne Anhörung des Jugendamtes und der Eltern in einem beschleunigten schriftlichen Verfahren.
Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht immer zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.


http://www.haufe.de/recht/index_html

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