08.03.12

Die heutige Jugend -Hauptsymptom durch Ponyhofsyndrom- auch durch deutsche Jugendämter und Heiminstitutionen



Ich habe mir einmal erlaubt, das SGB VIII welches die Unterbringung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien regelt mit dem SGB II zu vergleichen.

Hierbei bin ich auch erschreckende und skandalöse Umstände gestoßen.

Während der Staat Kindern in ALG II Haushalten weder Taschengeld, noch Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zubilligt, zeigt er sich gegenüber Kindern in Pflegefamilien deutlich großzügiger.

So wird z.B. staatlich versorgten Kindern in Pflegefamilien und in der Heimfürsorge ein großzügiges Taschengeld zur ausschließlich privaten Verwendung zuerkannt. Dieses ist ausdrücklich nicht zur Verwendung für den Lebensunterhalt bestimmt, sondern soll der Entwicklung des Kindes zum selbständigen und eigenverantwortlichen Umgang mit Geld dienen.

Geregelt ist dies in § 39 SGB VIII. Hiernach bekommte z.B. ein 17 jähriges Pflegekind monatlich ein zusätzliches Taschengeld in Höhe von 63,10 EURO zur freien Verfügung.

13 jährige erhalten 30,10 EURO
14 jährige erhalten 34,00 EURO
15 jährige erhalten 42,70 EURO
16 jährige erhalten 50,40 EURO
17 jährige erhalten 63,10 EURO
18 jährige erhalten 97,00 EURO

Dies muß man sich einmal vorstellen. Während Kinder in ALG II Haushalten keinerlei Taschengeld erhalten und der normale Regelsatz für sie sogar niedriger ist als für Erwachsene, billigt der Staat Kindern die direkt seiner Obhut anvertraut sind alleine ein zusätzliches Taschengeld von bis zu 100 EURO zu. Und dies zur alleinigen freien Verfügung.

Weiterhin wird diesen Kindern ein jährlicher Urlaub sowie ein großzügiger Rahmen für Weihnachtsgeschenke eingeräumt. Von dem jährlich zu bezahlenden Fahrrad welches das Gesetz ebefalls vorsieht ganz zu schweigen.

Der Staat verletzt hierbei in eklatanter Weise das Gleichheitsgebot und benachteiligt die Kinder in ALG II Haushalten in skandalöser Weise. Auf dieser Basis ist ein von den Eltern dem Staat zur Heim- oder Unterbringung bei Pflegeeltern anvertrautes Kind ein vielfaches bessergestellt, als ein Kind welches von seinen Eltern selbst versorgt wird, auch wenn diese dazu durch eigenen ALG II Bezug kaum in der Lage sind.

Der Staat schafft damit ein 2 Klassen System bei Kindern die seiner Obhut obliegen. Denn versorgt werden von ihm beide Kindergruppen. Die einen jedoch im Überfluß, während die ALG II Gruppe kurzgehalten wird.

Die Argumente welche im SGB VIII für Heimkinder und Kinder in Pflegefamilien ausdrücklich angeführt werden unm deren Entwicklung zu fördern gelten jedoch merkwürdigerwesie in keiner Weise für Kinder in ALG II Haushalten. Diese Diskremenierung ist so nicht hinzunehmen. Der Staat ist zur Gleichbehandlung verpflichtet.

Es erstaunt mich, daß dies scheinbar bisher noch niemandem aufgefallen ist, aber mein eigener Rechtsanwalt, ein Fachanwalt für Sozialrecht mußte mir erstaunt Recht geben, auch Ihm war dieser skandalöse Umstand bisher nicht aufgefallen, weil offensichtlich die Heimunterbringung und Versorgung nach dem § 39 SGB VIII und den diversen dort anknüpfenden Verwaltungsvorschriften der Bundesländer in der Sozialgerichtsbarkeit kaum auftauchen.


Gruß Michael

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