17.10.14

Sorgerechtsentzug nur unter engen Voraussetzungen




Die Eltern kann man sich nicht aussuchen. Juristen formulieren das so: Die Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Unser Grundgesetz geht davon aus, dass die Interessen des Kindes am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden können und garantiert den Eltern das Sorgerecht, also das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 GG). Auch wenn das Kind im Einzelfall Nachteile erleidet, darf der Staat nicht eingreifen. Erst wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht Maßnahmen auch gegen den Willen der Eltern zum Wohl des Kindes treffen.

Der stärkste Eingriff in das Elternrecht ist die Trennung des Kindes von seinen Eltern. Der Sorgerechtsentzug ist nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.01.2010 bestätigt hat (Az. 1 BvR 374/09). Kinder dürfen gegen den Willen der Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.
An den engen Voraussetzungen zum Sorgerechtsentzug hat sich auch durch die Neufassung des Gesetzes zur Regelung der gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im Jahr 2008 nichts geändert.

Das Bundesverfassungsgericht sah in der o. g. Entscheidung vom Januar das Grundrecht der Eltern verletzt, denen auf Antrag des Jugendamtes per amtsgerichtlichen Beschluss das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen worden war. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Entscheidung zunächst bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf.

Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, die Gerichte hätten „das Elternrecht der Beschwerdeführer in Umfang und Tragweite verkannt“. Der amtsgerichtliche Beschluss ließe nicht erkennen, dass sich das Gericht der hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen bewusst war. Es prüfe auch in der Sache nicht, ob eine nachhaltige und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung vorliege, sondern stelle nur fest, dass „es dem Kindeswohl am ehesten entspricht“, wenn das Kind nicht bei seinen Eltern, sondern in einer Jugendhilfeeinrichtung lebe. Notwendig aber wären Aussagen darüber, welche konkreten Schäden aufgrund des elterlichen Verhaltens bei dem Kind zu befürchten seien. Das Bundesverfassungsgericht kann mit der vorliegenden Begründung ein Erziehungsversagen der Eltern nicht nachvollziehen.
Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt - unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - über die Sache neu zu entscheiden.


Kommentare

sorgerechtsentzug

Wir wurden scharf aufgefordert "freiwillig" unser kind auchbgegen dessen willen in eine hpt zu stecken und ritalinzu verabreichen. Andernfalls wuerde das sorgerecht entzogen weden. Vom ritalinzwang ist man dann zurueckgetreten aber auf die hpt, und sei es mit gewalt ggf ins hph, wird bestanden. Ist es wirklich moeglich das sorgerecht zu entziehen (notenschnitt 3) weil das nicht gerade sitzen eine kindeswohlgefaehrdung sei ?(Schulbanklungern)

Amtswohlgefährdung

Ohne Ihnen (zusätzliche) Angst machen zu wollen: googlen Sie doch einmal  den Artikel im "Weser-Kurier", "Amt gibt Eltern Sorgerecht zurück" und lassen Sie sich einmal in Ruhe evt.  (auch) meine Kommentare dort durch den Kopf gehen. So, wie Sie Ihr Jugendamt beschreiben, scheinen die dortigen  Amtsträger mental mit denen in Fall "Antonya" eng verwandt. Muß nicht zwingend so sein, kommt aber nicht selten vor. Immer auch bedenken: die "Heimindustrie" hat einen jährlichen Umsatz von ca. 25 Mrd Euro (nicht etwa nur Mio). und die  Interessen scheinen nicht selten parallel zu verlaufen - zwischen Amtswohl und dem Wohl der Umsatzbeteiligten. Da mögen auch Fälle darunter sein, die halbwegs rechtsstaatlich verlaufen.  PS:  Bei Verlegung eines Wohnortes in die englischsprachigen Länder (GB, IRL) wird beim dt. Einwohnermeldeamt  (m.W.) nur das Zielland angegeben.In diesen Ländern besteht m.W. keine Meldepflicht  wie in D. Was nicht zwingend bedeutet, daß es keine Anfragen dt. Behörden bei den dortigen Botschaften geben müßte.                                               

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