07.01.13

Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren - Die Teilnahme an der Begutachtung ist freiwillig - Eine Zwangsbegutachtung ist im familiengerichtlichen Verfahren nicht erlaubt



Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.04.2009, 1 BvR 683/09 nochmals klargestellt, dass nicht Eltern für Ihre Erziehungsfähigkeit beweispflichtig sind (welche ohnehin mit seriösen wissenschaftlichen Methoden nicht festzustellen ist), sondern dass Jugendämter in der Beweispflicht stehen, wenn sie glauben, dass die elterliche Erziehung das Kindeswohl gefährdet.

Es muss in jedem Verfahren abgewogen werden, ob die Kindeseltern einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zustimmen oder nicht. Die Frage hierauf kann und sollte niemals pauschal beantwortet werden!

Kommt man zu dem Schluss, dass sich die Kindeseltern nicht begutachten lassen möchten, so sollte dies rechtzeitig dem Gericht mitgeteilt werden. Etwa wie folgt:

Es wird erklärt, dass die Kindeseltern unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2222/01 vom 20.5.2003, abrufbar im Internet unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/ rk20030520_1bvr222201.html die Begutachtung verweigern. Die Kindeseltern werden sich insoweit nicht begutachten lassen und demnach an der Begutachtung auch nicht mitwirken.

http://www.system-familie.de/gutachten6.htm

http://www.kanzleibeier.de/pinnwand_zwangsbegutachtung.php

1 Kommentar:

  1. Anonym00:22

    das hätte ich mal vorher wiesen sollen im entdefekt wurde ich zum gutachten gezwungen aber da steht dann woll aussage gegen aussage

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