Michael Janda mit seinem prominentesten Unterstützer, Klaus Wowereit,
bei Entstehen des Bildes noch Regierender Bürgermeister von Berlin. Foto: zVg
Berlin –
Jetzt wurde Michael Janda verhaftet. Der Vorwurf: Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in wenigstens vier Fällen.
Janda
wurde nach monatelangen Ermittlungen von Elitepolizisten an seiner
Steglitzer Wohnadresse verhaftet. „Zudem wurden Beweismittel wie
Computer und Datenträger sichergestellt, die ausgewertet werden müssen“,
so ein Sprecher der Staatsanwaltschaft.
Im
konkreten Fall soll es um den Missbrauch „an einem zur Tatzeit
13-jährigen Jungen“ gehen. Zudem soll der 52-jährige Janda
Kinderpornografie „hergestellt und verbreitet haben. Im Klartext: Er hat
sich bei seinen Taten gefilmt“, so der Sprecher.
Nach
außen hin verkaufte der Mann das perfekt inszenierte Bild des
hilfsbereiten Gutmenschen. Weil eines seiner Pflegekinder HIV-positiv
ist und Janda vor über zwölf Jahren keine Kita für den Jungen fand,
gründete er Ende der 90er den Verein „Nestwärme“, eine
Kinder-Aids-Hilfe mit integrierter Kindertagesstätte.
Die elfjährige Chantal, die an einer Überdosis Methadon
starb, wollte ihre drogensüchtigen Pflegeeltern unbedingt verlassen. Das
geht aus einem Brief an ihren leiblichen Vater hervor. Doch das
Jugendamt maß dem offenbar keine Bedeutung zu.
Die
elfjährige Chantal aus Hamburg-Wilhelmsburg hat noch Wochen vor ihrem
Methadon-Tod versucht, ihre drogensüchtige Pflegefamilie zu verlassen.
„Bitte geh zum Jugendamt und hole mich aus dieser schrecklichen
Familie“, zitierte Staatsanwalt Florian Kirstein am Montag vor dem
Hamburger Landgericht aus einem Brief von Chantal an ihren leiblichen
Vater.
Eine Frau, die im Auftrag des
Jugendamts Chantals Pflegeeltern beraten hatte, sagte als Zeugin aus.
Eine Mitarbeiterin der Behörde habe mit dem Kind über das Schreiben
gesprochen. Chantal soll gesagt haben, dass sie bei ihrem ebenfalls
drogenabhängigen Vater leben wolle. Den Darstellungen der Zeugin zufolge
wurden die Aussagen im Brief nicht weiter untersucht. Die Frau sah das
Wohl des Kindes in der Pflegefamilie grundsätzlich nicht als gefährdet
an. Chantal starb am 16. Januar 2012 an der Heroin-Ersatzdroge Methadon,
die sie in der Wohnung entdeckt haben soll.
Wohnung in „grenzwertigem“ Zustand
Der
Zustand der Wohnung sei „grenzwertig“ gewesen, erklärte ein weiterer
Mitarbeiter des Jugendamtes. Die Räume hätten stark nach Tieren gerochen
und seien sehr unordentlich gewesen. „Es herrschte ein Tohuwabohu.“ Das
Mädchen sei aber gut in der Familie aufgenommen, der Gesamteindruck
stimmig, aber verbesserungswürdig gewesen.
Nach
Darstellung der beiden Zeugen war den Mitarbeitern des Jugendamts die
Drogenvergangenheit der Pflegeeltern nicht bekannt. „Mir wurde das nie,
nie gesagt“, sagte die Frau, die die Pflegeeltern seit 2008 betreut
hatte. Laut Staatsanwaltschaft war das Jugendamt Hinweisen von Chantals
Verwandten, die Angeklagten würden Drogen oder die Ersatzdroge Methadon
konsumieren, nicht nachgegangen. Die Zeugin sagte aus, sie hätte die
Hinweise als „Verleumdungen“ abgetan. Bereits 1990 war der Angeklagten
die Obhut für eine leibliche Tochter entzogen worden.
Eine
weitere Mitarbeiterin des Jugendamtes, die ebenfalls am Montag als
ehemaliger Vormund Chantals befragt werden sollte, verweigerte ihre
Aussage. Die Pflegeeltern sind wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung
der Fürsorge- und Erziehungspflicht angeklagt.
Leider ist das kein Einzelfall, übrigens auch, wenn der
Drogenkonsum nicht bei Eltern sondern bei den Kindern auftritt. Immer
wieder gibt es bei Betreuungen von äußerst komplizierten
Eltern-Kinder-Beziehungen (z.B. durch psychische Belastungen und
Erkrankungen, auch bei Drogenkonsum) die Notwendigkeit, das Jugendamt
einzuschalten. Selbst wenn Gefahr für (Geschwister-)Kinder besteht,
lehnen Jugendamt oder andere "zuständige" Stellen es ab, die
Verantwortung zu übernehmen und eine Betreuung ("Unterbringung") in
einer Jugendpsychiatrie (verpflichtend) in die Wege zu leiten
(beispielsweise, wenn das Kind noch keine 18 Jahre alt ist). Meistens
geht es ja ohne Todesfall aus ... Erst, wenn eine Todesfolge eintritt,
bekommt das die Öffentlichkeit mit.
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Wie kann das Jugendamt ein Kind seinem drogensüchtigen Vater
wegnehmen und es dann zu ebenfalls drogensüchtigen Pflegeeltern geben?
Da geht's mir weniger um die Frage welche Schuld diese Pflegeeltern
haben, sondern wie in diesen Jugendämtern gearbeitet wird. Ich sehe die
Schuld eher beim Jugendamt!
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Sehr, sehr trauriger Fall. Mich entsetzt immer wieder, wie
Jugendamt-Mitarbeiter anscheinend "Dienst nach Vorschrift" machen:
Wohnung zwar verdreckt, aber im Großen und Ganzen ein ausreichender
Gesamteindruck. Reicht das aus in Deutschland, um für ein Kind
verantwortlich zu sein?
Die Mitarbeiterin wird damit zitiert, dass ihr niemand etwas von der
Drogensucht erzählt habe. Ja, entschuldigt. Meine Nachbarin erzählt mir
auch nicht, dass sie ohne Alkohol nicht mehr einschlafen kann. Es gibt
immer Indizien und diese muss man nur richtig deuten.
Aber solange "Dienst nach Vorschrift" gemacht wird, fallen solche
Indizien häufig unter den Tisch. Ausbaden müssen es dann die Kinder.
Der Fall ist hier besonders schlimm, denn das Kind schrie um Hilfe und
eine Behörde, die eigentlich für Kinder da sein sollte, hat diesen
Hilferuf falsch interpretiert und so das kleine Mädchen ihrem Schicksal
überlassen.
Ich hoffe, dass die Mitarbeiterin sich schnellstens einen neuen Job
sucht!
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Es stellt sich hier die Frage wer verurteilt gehört und auf der
Anklagebank sitzen sollte.
Nach den Informationen die an die Öffentlichkeit gelangten,sind meiner
Meinung nach nicht nur die Pflegeeltern verantwortlich für den Tod des
Kindes.
Allein die Aussagen:Zustand der Wohnung grenzwertig,aber Gesammteindruck
stimmig...
lassen starke Zweifel an der Kompetenz der Mitarbeiter aufkommen.
Hier weiss eine Hand nicht was die andere tut-grauenvoll!
Ich kann es einfach nicht fassen,was hier durch angebliches Nicht-Wissen
und Unterlassen für eine
Tragödie stattfand.
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Die Haasenburg GmbH hat drei Kinderheime in Brandenburg.
Foto: dpa
1|13
Potsdam –
Ivonne Perschk (17) rannte am 29. Oktober aus dem Haasenburg-Heim in Neuendorf am See weg. Foto: Polizei
Potsdam –
Kinder, die lieber sterben wollen, als zurück in
dieses Heim der Haasenburg GmbH. Sie laufen weg, die Taschen
vollgestopft mit Schlaftabletten – zur Sicherheit, falls die Polizei sie
schnappt. Alle Behörden sahen weg. Insbesondere das Landesjugendamt.
Drei Heimmitarbeiter haben laut dem Nachrichtenmagazin Spiegel vor
erheblichen Missständen gewarnt.
Ein Vorwurf, der erst durch die von
Medienberichten erzwungene Untersuchung des zuständigen Ministeriums an
den Tag kam. Über Vorgänge, die eher an das Mittelalter, als an moderne
Pädagogik erinnert. In schriftlichen Stellungnahmen und persönlichen
Gesprächen berichteten Haasenburg-Mitarbeiter, wie in den Heimen
Jugendliche gezielt provoziert worden seien, „damit“ sie „körperlich
begrenzt“ werden konnten.
Übersetzt heißt das
nichts anderes, als dass man die Kids auf die Palme bringt, um einen
Grund zu haben, ihnen wehzutun. Und hinterher heißt es dann auch noch:
Der oder die sei noch aggressiv.
Gut fürs Geschäft! Denn in diesem Fall
übernimmt das Jugendamt die Kosten für eine weitere Heimrunde und
kassiert dafür laut Spiegel zwischen 300 und 500 Euro am Tag. Der
Sprecher von Jugendministerin Martina Münch (SPD) kündigte eine
Überprüfung der Vorwürfe an.
Die Schließung der
Haasenburg-Heime ist dagegen beschlossene Sache. Die Haasenburg klagt
dagegen. Derzeit leben noch 37 Jugendliche dort.
Es hat sich in der letzten Zeit vieles getan. Das Bundesverfassungsgericht hat bei mehreren Urteilen im Laufe des Jahres, die Jugendämter und Familiengerichte zurechtgerückt.
Kritik des UNO-Menschenrechtsrates zur mangelnden Kontrolle der deutschen Jugendämter, Einblicke, Ausblicke, aktuelle Rechtssprechung...
...
für die Gleichstellung von Müttern und Vätern im Kindschaftsrecht, im
Sorgerecht, im Umgangsrecht, im Umgangsrecht, in der
Gesundheitsvorsorge, Rentenversorgung, Gewaltschutz und im Berufsleben.
Für den 18.12.2014 hat der Blaue Weihnachtsmann eine Einladung zum
Familienausschuß des Deutschen Bundestages in Berlin erhalten, da wir er
selbstverständlich mit seinem Schlitten hinreisen. Damit Kindern in Trennungsfamilien beide Elternteile erhalten bleiben.
Obertshausen – Jürgen Glogowski (51,
alleinerziehend) kann‘s nicht fassen: „Erst entführt das Jugendamt mein
Kind. Und jetzt soll ich auch noch dafür zahlen.“
Das ist
passiert: Tochter Apinya (8) hat Diabetes I. Im November musste sie
nach einem Zuckerschock ins Krankenhaus, bekam neue Medikamente. „Das
dauert, bis der Körper darauf eingestellt ist“, so Vater Jürgen. „Apinya
ist mal unter-, mal überzuckert. Wir haben Schulungen gemacht, können
damit umgehen.“
Foto: Sven Moschitz
Ende November fühlt sich Apinya in der Schule schlecht. Aber statt den Vater zu holen, rufen Lehrer das Jugendamt. Ihr Vorwurf: „Mangelnde Gesundheitsfürsorge“. Apinya landet in einer Pflegefamilie!
Solar-Unternehmer
Jürgen Glogowski: „Als sie nicht zum Mittagessen kam, lief ich los, um
sie zu suchen, rief andere Eltern an. Nach anderthalb Stunden erfuhr ich
endlich, was los ist.“
Trotz Eilantrag beim
Familiengericht gelingt es ihm erst nach drei Wochen, seine Tochter
wieder zu bekommen. Und ist erneut entsetzt: „Sie war die ganze Zeit
nicht in der Schule.“ Und auch das noch: Das Jugendamt (Kreis Offenbach) fordert 122 Euro von ihm – Kindergeld-Rückzahlung
für Apinyas Zeit bei den Pflegeeltern. Außerdem soll er seine
Vermögensverhältnisse offenlegen, um ihm auch die Kosten der
„Inobhutnahme“ (ca. 70 Euro/Tag) aufzudrücken.
Der Kreis
teilt BILD auf Anfrage mit, das Jugendamt sei seiner gesetzlichen
Verpflichtung nachgekommen – sowohl bei der Wegnahme des Kindes als auch
bei der Geldforderung.
„Unverschämt“, so Glogowski. Er hat Widerspruch eingelegt.
Im Sorgerechtsstreit müssen Jugendämter und
Familienrichter wieder auf das Wort der Mütter hören, meint Gunnar
Schupelius.
Anke Armbrust, die Frauenbeauftragte des
Bezirks Treptow-Köpenick, hatte Frauen eingeladen, die im
Sorgerechtsstreit um ihre Kinder in Not geraten sind. Nun ist es
eigentlich nicht weiter erwähnenswert, wenn die Frauenbeauftragte eines
Bezirks eine Einladung an Frauen ausspricht. In diesem Falle aber war es
anders.
Anke Armbrust musste die Veranstaltung gegen erhebliche Widerstände
im Bezirksamt durchsetzen. Immer wieder musste sie strenge Nachfragen
von höchster Stelle über sich ergehen lassen, ob denn eine solche Runde
wirklich einberufen werden sollte. Und obwohl sie alle Politiker des
Bezirks zur Teilnahme aufgefordert hatte, war niemand gekommen. Auch die
übrige Öffentlichkeit fehlte, neben mir war nur noch eine Journalistin
anwesend.
Wirklich erstaunlich, da das Thema auf den Nägeln brennt: Seit 2013
gilt in Deutschland ein Gesetz, nach dem auch unverheiratete Väter das
Sorgerecht für ihr Kind gegen den Willen der Mutter erzwingen können.
Seitdem kommt es zu haarsträubenden Szenen in den Jugendämtern und vor
Familiengerichten. Während sich die wütenden Väter schnell als starke
Meinungslobby etablierten, blieben die Mütter ohne Sprachrohr. Der
Verein „Mütterlobby“ gründete sich schließlich als Gegengewicht, dessen
Gründerin Barbara Thieme zu den Frauen in Treptow-Köpenick sprach. „Wir
haben es mit großer Mütterfeindlichkeit zu tun“, sagte sie. In Berlin
sei die „Pro-Väter-Stimmung“ bundesweit am stärksten.
Die Stimmung hat sich um 180 Grad gedreht. Noch vor 20 Jahren wurde
im Streitfall das Kind automatisch zur Mutter gegeben. Heute wird ihr
das Kind sofort entzogen und wechselweise dem Erzeuger zugeführt.
Barbara Thieme zeichnete das Bild eines Familienrechtssystems, das
zum Wohl des Kindes erfunden wurde, das aber dieses Kindeswohl
gefährdet, weil es schon Babys zum Spielball der Gutachter macht und den
Müttern keinen Respekt mehr entgegenbringt. Ihre Beispiele: Die Worte einer Mutter zählen nicht, der Richter
fährt ihr über den Mund. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen.
Ungeeignete Gutachter bewerten das Verhältnis zum Kind. Der Richter
übernimmt ihre Behauptungen in seinen Urteilsspruch. Unerfahrene
Juristen sitzen dem Familiengericht vor. Mütter werden unter der Drohung
des Kindesentzugs zum Vergleich gezwungen. Wer kein Geld hat, sich mit
guten Anwälten zu wehren, der hat gute Aussicht, psychisch
zusammenzubrechen.
Es war eine lohnende Veranstaltung da draußen in Treptow-Köpenick. Es
war die erste dieser Art in ganz Berlin. Warum die erste?
Benachteiligte Frauen sind doch immer ein Thema. Ist es denn weniger
interessant, wenn sie als Mütter benachteiligt werden? Hat Gunnar Schupelius recht? Schreiben Sie ihm eine E-Mail an gunnar.schupelius@bz-berlin.de
Bundesverfassungsgericht
in einem aktuellen Urteil des Bundes-verfassungsgerichts zeigt sich
wieder einmal, das Gutachten häufig mangelhaft sind und Richter in den
unteren Instanzen (Familiengerichte, Oberlandesgerichte) sich leider all
zu oft auf die mangelhaften Gutachten verlassen. Das Verfassungsgericht
stellte jedoch fest: Mangelhafte Gutachten rechtfertigen keinen
Sorgerechtsentzug. Gerichte dürfen sich nicht auf mangelhafte Gutachten
verlassen. Gerichte müssen bei Zweifeln am Gutachten darlegen, warum
sie Gutachten gleichwohl für verwertbar halten.
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D…,
– Bevollmächtigte: Müller Rechtsanwälte, Münsterstraße 4, 48231 Warendorf –
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2014 – II-6 UF 177/13 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17. September 2013 – 84 F 34/13 –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 19. November 2014 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17. September 2013 – 84 F
34/13 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar
2014 – II-6 UF 177/13 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm wird aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten:
fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer
(Anmerkung = der Vater) wendet sich dagegen, dass ihm – wie auch der
Mutter – die elterliche Sorge für eine im Februar 2013 geborene Tochter
entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde.
1. Der Beschwerdeführer stammt aus G. und lebt seit Anfang 2012
zunächst als Asylbewerber, inzwischen geduldet in Deutschland. Die
Mutter leidet unter gravierenden psychischen Erkrankungen, keines ihrer
vier älteren Kinder lebt bei ihr. Sie wurde in den Monaten vor der
Entbindung in einem Mutter-Kind-Heim betreut. Der Beschwerdeführer und
die Mutter haben sich noch während der Schwangerschaft getrennt, der
Beschwerdeführer hat eine neue Lebensgefährtin.
Im Oktober 2012 haben der Beschwerdeführer und die Mutter
vorgeburtlich eine Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorgeerklärung
abgegeben. a) Unter Verweis auf die
psychische Situation der Mutter und die nicht transparente Wohn- und
Lebenssituation des Beschwerdeführers regte das Jugendamt unmittelbar
vor dem voraussichtlichen Geburtstermin an, den Eltern das Sorgerecht zu
entziehen. Das Amtsgericht entzog daraufhin beiden Eltern im Wege der
einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die
Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen und
bestellte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger.
Mitte Februar 2013 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren.
Sie wurde nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in einer Pflegefamilie
untergebracht, wo sie seitdem lebt. Anfang Mai 2013 traf das
Amtsgericht eine Umgangsregelung, nach der begleitete Kontakte
stattfanden.
b) Im hier verfahrensgegenständlichen Hauptsacheverfahren beantragte
der Beschwerdeführer, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
aa) Das Amtsgericht gab ein Sachverständigengutachten dazu in
Auftrag, ob die Eltern in der Lage seien, das körperliche, geistige und
seelische Kindeswohl sicherzustellen und somit erziehungsfähig seien. Die
Sachverständige hielt die Mutter für krankheitsbedingt
erziehungsunfähig und den Beschwerdeführer nur teilweise für
erziehungsfähig; sie empfahl, das Kind weiterhin in einer Pflegefamilie
unterzubringen.
Nach mündlicher Verhandlung entzog das Amtsgericht mit Beschluss vom
17. September 2013 beiden Eltern die gesamte elterliche Sorge und
bestellte das Jugendamt zum Vormund. Das Kindeswohl sei gefährdet. Die
Mutter sei krankheitsbedingt erziehungsunfähig. Der Beschwerdeführer sei
derzeit nur eingeschränkt erziehungsfähig. Dies habe die
Sachverständige, welche dem Gericht auch aus anderen Verfahren als
kompetente und erfahrene Gutachterin bekannt sei, in ihrem schlüssigen,
nachvollziehbaren und uneingeschränkt verwertbaren Gutachten
festgestellt, dem das Gericht sich vollumfänglich anschließe.
Der Beschwerdeführer könne derzeit das körperliche, geistige und
seelische Wohl der Tochter nicht sicherstellen. Es fehle ihm (noch) an
Kernkompetenzen bei der Kindeserziehung. Ihm habe nach den Ausführungen
der Sachverständigen in den von ihr beobachteten Umgangskontakten oft
die Fähigkeit gefehlt, auf die konkreten Bedürfnisse des Kindes
einzugehen. So habe er mehrmals versucht, das Kind mittels Schütteln auf
dem Arm zu beruhigen, was alle Beteiligten als dem Alter der Tochter
unangemessen beschrieben hätten.
Bei dem Beschwerdeführer liege weiter eine erhebliche
Bindungsintoleranz in Bezug auf die Mutter vor, denn er habe
ausdrücklich bekundet, sich nur seine derzeitige Lebensgefährtin als
Mutter der Tochter vorzustellen, die Kindesmutter tauche in der
Lebensplanung nicht mehr auf.
Zudem sei sein aufenthaltsrechtlicher Status nach wie vor nicht
endgültig geklärt. Zwar löse dies allein keine Kindeswohlgefahr aus. Die
damit verbundene ungewisse wirtschaftliche und räumliche Situation
wiege aber schwer und stelle nach den nachvollziehbaren Bekundungen der
Sachverständigen auch eine Kindeswohlgefährdung dar, weil es bei dem
Kind in erster Linie auf feste Strukturen im Alltagsleben ankomme.
Die Einstellung des Beschwerdeführers zum deutschen Rechts- und
Wertesystem sei derart problematisch, dass er derzeit sicher kein
Vorbild für das Kind darstellen könne. So scheine er nicht einmal
einzusehen, dass sein Aufenthalt in Deutschland bis vor kurzem noch
illegal war. Er ziehe afrikanische Erziehungsmethoden den europäischen
Standards vor und distanziere sich nicht von der selbst erlebten,
teilweise gewalttätigen Erziehung.
Andere Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Das Kind entwickle sich in der Pflegefamilie gut.
bb) Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung
ein. Das Oberlandesgericht holte Stellungnahmen des Jugendamts und der
Verfahrensbeiständin ein. Von einer mündlichen Verhandlung sah es ab.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 wies das Oberlandesgericht die
Beschwerde zurück. Zur Begründung verwies es auf die in der Sache und in
den Gründen zutreffende amtsgerichtliche Entscheidung. Das Kindeswohl
sei gefährdet, wenn das Kind in der Obhut des Beschwerdeführers lebe.
Seine Erziehungsfähigkeit sei nach den überzeugenden und verwertbaren
Ausführungen der Sachverständigen so eingeschränkt, dass eine
Fremdunterbringung erforderlich sei und mildere Maßnahmen nicht in
Betracht kämen. Dem Beschwerdeführer mangele es nach den überzeugenden
Feststellungen der Sachverständigen an den Fähigkeiten und Fertigkeiten,
um die körperliche Versorgung des Kindes sicherzustellen. So habe er
mehrmals versucht, seine Tochter durch Schütteln zu beruhigen. Es
mangele auch an einer ausreichenden Zuwendung und Stabilität emotionaler
Beziehungen. In der Interaktion habe sich nach den überzeugenden
Feststellungen der Sachverständigen gezeigt, dass der Beschwerdeführer
die Schwierigkeiten und physischen Defizite des Kindes und auch ihre
Entwicklungsfortschritte nicht erkenne und nicht adäquat reagiere. Es
fehle die Fähigkeit, feine Signale des Kindes zu erkennen und dessen
emotionale Bedürfnisse angemessen wahrzunehmen. Seine Bindungstoleranz
sei eingeschränkt, denn nach den Feststellungen des Amtsgerichts tauche
die Mutter in der Lebensplanung nicht mehr auf. Vielmehr stelle sich der
Beschwerdeführer vor, dass seine jetzige Lebensgefährtin die
Mutterrolle übernehme.
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde im April 2014 zurückgewiesen.
Ende April 2014 wurde das Bereitschaftspflegeverhältnis für die Tochter in eine Dauerpflege in derselben Familie umgewandelt.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2
sowie von Art. 103 Abs. 1 GG. Sein
Elterngrundrecht sei verletzt, weil die Voraussetzungen für eine
Entziehung des Sorgerechts nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG nicht
vorlägen. Im ganzen Verfahren sei nicht festgestellt worden, welche
konkreten Bedürfnisse des Kindes der Beschwerdeführer nicht erfüllen
könne. Seine Erziehungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, auch ein
schwerwiegendes Fehlverhalten sei nicht festgestellt worden. Es treffe
nicht zu, dass wegen seines Aufenthaltsstatus keine ausreichende
Kontinuität sichergestellt sei, denn er hätte als sorgeberechtigter
Vater Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Möglichkeiten
staatlicher Erziehungshilfe seien gar nicht in Erwägung gezogen worden,
obwohl das Gutachten auf diese Möglichkeit hinweise.
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens (Hauptsache) lagen dem
Bundesverfassungsgericht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land
Nordrhein-Westfalen, der Verfahrensbeiständin aus dem Ausgangsverfahren,
dem Jugendamt als Vormund und der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Land hat von einer Äußerung abgesehen, Mutter und
Verfahrensbeiständin haben sich nicht geäußert. Das Jugendamt sprach
sich dafür aus, das Kind in der Pflegefamilie zu belassen. Es äußerte
Zweifel an der Erziehungseignung des Beschwerdeführers. Außerdem stelle
ein Beziehungsabbruch mit den Pflegeeltern eine deutliche
Kindeswohlgefährdung dar. Einen Wechsel zum Beschwerdeführer solle erst
geprüft werden, wenn die Tochter die nötige Reife erlangt habe,
tragfähige Entscheidungen zu treffen, und sie dann beim Beschwerdeführer
leben wolle.
II.
Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt
gerügten Elternrechts des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG. Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen
werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG.
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