26.10.13

Petra Heller ist tot. Sie hat bis zuletzt um ihren Sohn gekämpft. Das hier eingefügte Interview ist das letzte ihres Lebens.




Petra Heller im Gespräch mit Michael Vogt über die  Entführung ihres Sohnes durch staatliche Stellen und den mafiösen Filz von Jugendamt, Gerichten, Gutachter und Jugendheimen und das große Geschäft mit Kindesraub in der BRD.

http://www.alpenparlament.tv/video/jugendamt-hilfe-oder-mafia/




25.10.13

Erziehungsfähigkeitsgutachten - Erziehungsfähigkeit - Gutachten


Wichtige Informationen zu Gutachten im Familienrecht - Prävention GutachterUnwesen






Oftmals geht es in familienrechlichen Verfahren darum, eine Kindeswohlgefährdung durch die Eltern, nachzuweisen. 
Die Fragestellung nach der Erziehungs(un)fähigkeit ist zwar noch üblich, jedoch nicht zielführend, da nicht ermittelbar und sogar das Thema verfehlt.
Fraglich ist ohnehin, warum Gutachten überhaupt derart häufig angefordert werden.Das ist zwar auch oftmals noch üblich, aber vielleicht nicht wirklich nötig.

Die NSV (nationalsozialistische Volkswohlfahrt) hatte !17 Mio. Mitglieder, die nur auf das “Wohl” der Kinder ausgerichtet war. In einem fein strukturierten System aus Gutachtern, Heimpersonal etc., die die Kategorisierung der “Wertigkeit” von Kindern zu bestimmen hatten und in der “Erziehungsberatung” tätig waren. 

Der Begriff “Erziehungs(un)fähigkeit” kommt ganz klar aus der NaziZeit und wird heute für die fast identische Selektion von Kindern und Familien verwendet, um “Massnahmen” zu rechtfertigen, die sonst nicht zu rechtfertigen wären.Kinder von ihren Familien zu separieren und der staatlichen und kirchlichen Heimerziehung zukommen zu lassen.Damals wie heute.

Entwicklungslinien der Erziehungsberatung von den Anfängen bis zu gegenwärtigen Entwicklungen 

 



 

Informationen zu Gutachten im Familienrecht - Und die schon vom Ansatz her idiotische Fragestellung nach der "Erziehungs(un)fähigkeit"http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/11/informationen-zu-gutachten-im.html  

 

 

Kindes - und Familienvernichtende Gutachten und der Begriff der „Erziehungs(un)fähigkeit“  http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/kindes-und-familienvernichtende.html 



GutachterInnen - Die Familie und ihre Zerstörer - Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debattehttp://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/gutachterinnen-die-familie-und-ihre.html 



Gutachten im Familienrecht - Nicht enden wollende Hybris der „Rechtsprechung“ Über den Wahn, die artspezifischen Fähigkeiten zur Elternschaft „begutachten“ und „beurteilen“ zu dürfenhttp://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/07/gutachten-im-familienrecht-nicht-enden.html 



Familiengutachter und Kindesentziehung - Von den schockierenden Methoden deutscher Äm­terhttp://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/familiengutachter-und-kindesentziehung.html 

 








Die Kosten eines Gutachtens und wird zumeist dem Elternteil auferlegt, das zum Feindbild in der HerferInnenIndustrie auserkoren wird, obwohl sich eine Vielzahl von Personen daran beteiligen. 
Die überwiegende Anzahl der Gutachten sind mangelhaft und "schlampig" erstellt, somit nicht verwertbar und führen zu weiteren Eskalationen unter den Beteiligten. 
Dies zumeist auf dem Rücken der betroffenen Kinder.







Diese Massnahme könnte möglicherweise dazu führen, dass sich auch "strukturkonservative" Richter wieder auf die eigenen Fähigkeiten besinnen.








21.10.13

GutachterInnen - Die Familie und ihre Zerstörer - Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte





Als der Gesetzgeber die Familien­gerichte schuf, machte er „ein Fass auf“. Jährlich werden vor deutschen Familien­gerichten hunderttausend Fälle verhandelt, für das die Familienrichter weder in ihrer Ausbildung noch später ausgebildet wurden. Wie auch soll ein Richter die Befindlichkeit einer Familie, wie eine Ehebeziehung, eine Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl bewerten? Und so kommen Gutachter ins Spiel, die das angeblich können. Dort, wo diese Gutachter Schindluder treiben, tragen sie am Werk der Familien­zerstörung bei. Außerdem sind Gutachter weitere Einfallstore für zweifelhafter Ideologien bezüglich Kinder­erziehung, Rollenbilder von Mann und Frau, Familie etc.

Familien­richter müssen oft Klarheit schaffen, unter anderem in Sorgerechts­entscheidungen. Diese Klarheit soll der Gutachter für das Familien­gericht schaffen. Wohlgemerkt: Klarheit nur für das Gericht, nicht für das Kind!


Gutachter schaffen Klarheit nur für das Gericht, nicht für das Kind. Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter sind aber keine Anwälte von Kinderinteressen, sondern Handlanger egoistischer Erwachsener. Gutachter kann jeder werden. So gut wie keine Universität vermittelt den Psychologie­studenten ein spezielles Wissen über Scheidungskinder, geschweige über das so genannte Kindeswohl. Ausschlaggebend ist allein seine Ernennung zum Gutachter durch das Gericht. Und dafür genügt allein die Mitteilung, dass man bereit sei, für das Gericht als solcher tätig zu werden.[1]


„Man findet heutzutage für alles einen Gutachter, fürs Gegenteil auch.“ [2]


Im Fall Kachelmann hat sogar der Staats­anwalt selbst einen zweiten Gutachter beauftragt, um den ersten zu widerlegen, der die Opferzeugin als unglaubwürdig herausstellte.[3] Das ist natürlich eine hervorragende Geschäftsbasis für diesen Teil der HelferInnen­industrie. Je mehr Gutachten erstellt werden, desto höher der Verdienst. Leider wurde mit dem vielen Geld, das jährlich den Gutachter gezahlt wird, noch nicht eine einzige Familie vor dem Zerbruch gerettet.



Richter brauchen qualifizierte Gutachter

 


Einen Blick auf den Gutachter und die Qualität seiner Arbeit wirft Gert Postel, der in den 1990er Jahren in Sachsen als angeblicher Facharzt für Psychiatrie unbeanstandet mehr als zwei Dutzend Gutachten fertigten konnte:

„Wer die psychiatrische Sprache beherrscht, der kann grenzenlos jeden Schwachsinn formulieren und ihn in das Gewand des Akademischen stecken!“ [4]

Wenn nun aber selbst unter „Kollegen“ und „Experten“ ein falscher Gutachter und Psychologe nicht als Hochstapler auffällt, wie soll dann ein Familien­richter die Qualität eines Gutachten einschätzen, auf die er maßgeblich sein Urteil in einem so sensiblen Bereich wie der Familie stützen will? Müssen nicht vielmehr Väter, Mütter und Kinder befürchten, dass das Wohl und Wehe von modernen Kaffee­satz­lesern abhängt? Die Glaubwürdigkeit der Familien­gerichte steht auf dem Spiel, wenn die seriöse Basis fehlt. Auf den pseudo­wissen­schaftlichen Charakter des Genderismus wurde schon an anderer Stelle hingewiesen. Angesichts der Kosten, die Gutachter verursachen, und dem dürftigen Ergebnis wäre über „Würfeln beim Familien­gericht“ als kostengünstige Alternative nachzudenken. Aber das wird die HelferInnen­industrie zu verhindern wissen, weil ihr sonst immense Verdienstmöglichkeiten entgehen würden.[5]

Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam klingende Phantasietitel wie „Rechts­psychologe“, „Gerichts­psychologe“, „Fachpsychologe für Rechts­psychologie“ und „Gerichts­sach­verständiger“ oder auch „Gerichts­gutachter“. Wenn außer dem Titel Diplom­psychologe der Gutachter noch einen anderen Titel führt, dann sollte überprüft werden, ob dieser Titel rechtlich geschützt und damit anerkannt ist. Diese Phantasietitel sind überwiegend nichts wert und sollen dem Gericht lediglich eine besondere Qualifikation vortäuschen.[6]

Wer darauf vertraut, der Gutachter würde die Dinge wieder ins rechte Licht rücken, die das Jugendamt angeordnet und der Richter bestätigt haben, wird schwer enttäuscht werden. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr dem Jugendamt und Familien­gericht eine Legitimation für ihr Handeln zu verschaffen. Dieser Filz wird als Jugendamt-Familien­richter-Gutachter-Connection beschrieben.



Das Messen der Erziehungsfähigkeit

 


Im Rahmen von Sorge­rechts­verfahren bei Scheidung oder Kindes­entzug (Fremd­unter­bringung) durch das Jugendamt, stellen Familien­richter oft die Frage nach einer „Erziehungsfähigkeit“ der Eltern.

Im Scheidungs­verfahren wird diese Frage im Glauben gestellt, man könne „messen“, welcher Elternteil für die Erziehung des Kindes/ der Kinder besser geeignet sei.

Im Jugendamts­verfahren wird diese Frage gleichfalls so formuliert, obwohl hier eigentlich so gefragt werden müsste: „Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?“

Für diese Fragestellungen werden vornehmlich psychologische Gutachter von Familien­richter beauftragt. Dies hängt damit zusammen, dass Juristen glauben, Psychologen könnten diese Frage besser als sie selbst beantworten, da die juristische Ausbildung keine wissen­schaftliche Ausbildung der Fachrichtungen „Psychologie und Erziehungs­wissen­schaft“ beinhält.

Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit, wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht die Fachrichtung Psychologie keine weitere wissen­schaftliche Ausbildung in der Fachrichtung „Erziehungswissenschaft“ vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und wissen­schaftlich abschließend und fundiert zu beantworten.

An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichts­psychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen „psychologischen Gutachterwesen“ meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[7]

Trotzdem findet sich in Sorge­rechts­verfahren häufig der richterliche Beschluss:

„Es soll ein kinder­psychologisches Gutachten über die Erziehungs­fähigkeit der Kindeseltern eingeholt werden.“

Auf geheimnisvolle Art und Weise kommen dann GutachterInnen zu dem Schluss:

„Aus psychologischer Sicht sind die Kindeseltern XY erziehungs­unfähig.“

Ein Gutachten mit einer solchen Schlussfolgerung ist nicht mit wissen­schaftlichen Methoden erstellt worden und ist aus diesen Gründen nicht gerichtsverwertbar und beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was so überhaupt nicht messbar ist.[8]

Das hält Familien­richter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.



Psycho-Pathologisierung der Eltern

 


Ein anderes Problemfeld ist die Psycho-Pathologisierung vieler Eltern auf pseudo­wissen­schaftlicher Basis. Seriöse Psychologen sprechen in einem solchen Falle von massiven Traumatisierungs­folgen für die Kinder. Traumatisiert mit Hilfe unethisch handelnder Psychologen, Richter, Anwälte und Sozial­arbeiter. Sozial­pädagogen, Sozial­arbeiter und Psychologen, welche offenbar wenig psychologische und pädagogische Kenntnisse haben, entziehen Eltern „vorsorglich“ ihre Kinder […] zum „Wohl des Kindes“ […]

Es wird berichtet über gefühllose Familien­richterInnen, welche Kinder als ihre „Verfügungs­masse“ betrachten und Verfahrens­pflegerInnen (= Anwälte der Kinder) bestellen, welche sich ihnen nicht in den Weg stellen. Wer es dennoch tut, bekommt Druck. Deutschland sei das einzige Land, dessen Jugendämter ohne jegliche Kontrolle schalten und walten können und den Ruf als „kinder­feindlichstes“ Land manifestieren […]

Die Politik zeigt an der Änderung der Verhältnisse kein Interesse, obwohl zunehmend immer mehr Petitionen und Klagen gegenüber der Petitions­ausschüsse, der Bundes­regierung und der EU erhoben werden.

Viele dieser Schicksale könnten verhindert werden, wenn unseriöse Gutachter einer Überprüfung unterzogen werden würden.[8]

„Wie es den Kindern im Heim geht interessiert mich nicht, das ist Sache des Jugendamts“, sagt die Rechts­anwältin K. aus Osnabrück über die Situation ihrer „Mandanten“ Melanie und Michael. Sie war die Verfahrens­pflegerin, auch „Anwalt des Kindes“ genannt und hatte sich dafür eingesetzt, dass die beiden gegen ihren ausdrücklichen Willen ins Heim – möglichst weit entfernt von ihrer Heimat und ihren Bezugspersonen – gebracht worden waren.

Wechselnde und gleichgültige Erzieher sind ihre Betreuungs­personen. Sie werden mit dem Notwendigsten versorgt […] nicht mehr […] keine Gefühle, keine Emotionen, etwas zum Anziehen, zu Essen […] das war’s.

Es geht nicht um die Sache, sondern nur darum, „Geld“ zu verdienen, auch wenn sie damit jungen Menschen das Wichtigste nimmt, was sie haben: Bezugspersonen, welche sie lieben.

Deutschland hat wohl zu Recht den Ruf, ein kinder­feindliches Land zu sein … und Heime und am Gerichts­verfahren beteiligte Gutachter und Verfahrens­pfleger scheinen sich nur für eines zu interessieren: Wie lässt sich mit der „Verfügungs­masse“ Kind möglichst viel Geld verdienen …?[9]



Gutachter entscheiden über das Kindeswohl

 


Monika Armand berichtet einen Fall vom Jugendamt Osnabrück, wo das Jugendamt und die Gutachterin für zwei Kinder die Gefahr einer möglichen Kindes­wohl­gefährdung durch möglichen Kindes­missbrauch feststellte. Mit Hilfe von „Dorfgerüchten“ (sog. Außenmeldungen) wurde „Beweis“ geführt. Im Ergänzungsgutachten hatte die Gutachterin lediglich das Jugendamt und die Familienhilfe „gehört“ […] die Betroffenen waren nicht mehr befragt worden. Sie ist ausschließlich als Gerichts­gutachterin tätig, nennt sich „Forensische Psychologin“ (ein solcher Titel existiert gar nicht […]). Sie hat selbst keine Kinder.

Das Jugendamt Osnabrück schreckt offenbar auch vor bewusst vorgetragenen Unwahrheiten bei Gericht nicht zurück, um Kindern ihre Eltern zu entziehen und sie gegen ihren Willen und ihr Wohl ins Heim zu stecken. In diesem Fall kümmerte sich das Kinderheim nicht einmal um die schulischen Probleme der Kinder. Die Lehrerin eines der betroffenen Kinder berichtet über ihre Schülerin, dass das Kind im Unterricht immer wieder zusammenbricht und weinend sagt: „Ich will zu meiner Mama.“ An den Schulfesten könne sie nicht teilnehmen, weil dafür keine Erzieher als Begleitperson zur Verfügung stünden, am Elternsprechtag sei niemand da. Die Heimkosten belaufen sich für dieses Kind pro Monat auf 5.500 Euro.[10]

In Bad Bentheim mussten Kinder im Heim über Weihnachten auf das Mittagessen verzichten, und da kein Erzieher Dienst machen wollte oder konnte, wurden sie über Silvester „fremd untergebracht“. Für Tagessätze über 140 Euro pro Kind lässt sich ein kindgerechtes Weihnachten offenbar nicht finanzieren. Das alles geschieht angeblich zum Wohle der Kinder.[11]

Besonders dramatisch ist, dass auch ein 3 1/2-jähriges Kind aus dieser seiner Bezugspersonen beraubt wurde. In solchen Fällen müsste eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen den traumatischen Folgen einer Fremd­unter­bringung und einer „fiktiven“ Kindes­wohl­gefährdung stattfinden. Aus den Anträgen des Jugendamtes ist allerdings keine akute Kindes­wohl­gefährdung zu entnehmen. Offensichtlich macht sich das Jugendamt in keiner Weise Gedanken darüber, wie traumatisch Heim­unter­bringungen für Kleinkinder sind. Eigentlich sollte eine gute Ausbildung zum Sozialpädagogen solche Kenntnisse vermitteln, so dass jedem Jugend­amts­mit­arbeiter die Forschungslage zur Entwicklungs­psycho­pathologie für diesen Sachverhalt bekannt sein müsste.

Zwischenzeitlich verkraften die Kinder die Zwangs­fremd­unter­bringung immer schlechter, was nun zum Nachteil der betroffenen Familie ausgelegt wird. Ein – eigentlich verfassungswidriges – Umgangsverbot wird daher vom zuständigen Sozialamtmann V. in Erwägung gezogen.

Leider scheinen Sozial­pädagogen oft zu verkennen, dass nicht die Eltern verursachend für die seelischen Folgen der Heim­unter­bringung sind, sondern der Zwangsentzug der elterlichen Zuwendung und Liebe. Für psychologisch fachkundige Fachleute dürfte nach Kenntnis dieser Sachverhalte nicht weiter verwunderlich sein, dass die Kinder unter der – für das Kinderheim äußerst lukrativen – Inobhutnahme (= über 20.000 Euro im Monat!) bereits traumatisiert sind. Ein solches Vorgehen bezeichnen manche Fachleute als „Missbrauch mit dem Missbrauch“.[12]

Die Gutachter verfassen also ihre Gutachten und kassieren dafür Geld, was danach aufgrund ihrer Gutachten aus diesen Kindern wird, erfahren sie nicht. Mit dem Elend werden sie nicht konfrontiert. Für die Gutachter trägt die Verantwortung dafür der Richter, der den Beschluss verfasst hat. Aber auch der klappt die Akte zu und geht nach Hause. Auch er wird mit Elend der Kinder nicht konfrontiert. Und er verweist auf die Empfehlung, die ihm vom Gutachter gegeben wurde, und auf die er sich in seinem Beschluss stützt. Und überhaupt: Wenn einer Schuld am Dilemma hat, dann sind das ja wohl die Kindeseltern. Denen sind aber die Hände gebunden, weil ihnen vom Gericht auf Empfehlung des Jugendamtes das Sorgerecht entzogen wurde …

Bedenklich in Schieflage gerät das Rechtssystem durch diese freiwillige Unterwerfung unabhängiger Richter unter die Gutachter, obwohl sie nur dem Gesetz verpflichtet sind.[5] Viele Richter glauben aber, dass sich Fragen des Sorgerechts ohne ein psychologisches Fachwissen nicht beantworten lassen und geben sie deshalb an psychologische Sachverständige bzw. Gutachter weiter.

Und da deren Antwort meist einer vorweg­genommenen Gerichts­entscheidung gleichkommt, sind eigentlich sie die faktischen Richter. Daran ändert auch die stilistische Praxis nichts, wonach der Eindruck erweckt wird, mit der Berufung auf das Votum des Experten untermauere das Gericht lediglich seine selbst getroffene Entscheidung. Doch weder Richter noch Gutachter wollen das so sehen, weil es so nicht sein darf (gemäß unserer Verfassung steht jede rechtliche Entscheidungshoheit ausschließlich Gerichten zu).

Neben dieser juristischen Feinheit des Rechtsstaats fehlt auch der wissen­schaftliche Nachweis, dass die sachverständige Empfehlung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl tatsächlich bestmöglichst entspricht. Gutachter „beweisen“ die psychologische Richtigkeit ihres Vorschlags, indem sie einfach behaupten, dass er „aus psychologischer Sicht“ eben richtig und natürlich „im Sinne des Kindeswohls“ sei; dass sie – im Übrigen – ihr Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstellt hätten. Ihr schlagkräftigstes Argument dabei ist der Hinweis, dass in gut 90 Prozent aller Fälle ihr Vorschlag von den Gerichten uneingeschränkt übernommen würde, und dass darin der überzeugendste Beweis für die fachliche Güte ihres Gutachtens schließlich zu sehen sei.

Wenn dann obendrein auch noch Ehrfurcht ausstrahlend „Wissenschaftliches Gutachten“ auf dem Deckblatt steht, ist Widerspruch trotz fortbestehender Zweifel nur noch schwer vorstellbar.


Um ein Gutachten als „wissen­schaftlich“ zu akzeptieren, müsste zumindest klar sein, was man denn mit diesem so unmittelbar griffig und plausibel erscheinenden Begriff „Kindeswohl“ tatsächlich meint. Der Begriff Kindeswohl entstammt aber weder der Psychologie noch der Pädagogik, sondern gehört zu jenen „unbestimmten Rechtsbegriffen“, von denen die Juristen eine ganze Reihe geprägt haben – beispielsweise „nach Treu und Glauben“, „Verhältnismäßigkeit der Mittel“, „Zumutbarkeit“ – und deren Besonderheit darin liegt, dass sie jeweils, auf den konkreten Fall bezogen, erst „ausgefüllt“ werden müssen. Wohlgemerkt: Ein psychologischer Sachverständige oder ein Gutachter soll einen „unbestimmten Rechtsbegriff füllen“, was eigentlich die Aufgabe eines Juristen wäre.[1]



Die Traumatisierung des Kindes

 


Das Kindeswohl ist das Geschäftsmodell einer großen, durchaus heterogenen HelferInnen­industrie. Es ist natürlich geschäftsfördernd, wenn man ein uneinnütziges Motiv anstatt des Mammons vorschieben kann.

Die größte Angst des Kindes ist, Vater oder Mutter verlieren zu können. Aber wenn das Kind im Verlauf eines Trennungs­prozesses einen Elternteil verloren hat, dann kann es sein, dass es sich ganz dem verbliebenen Elternteil zuwendet. Dahinter steht die existentielle Angst des Kindes, auch den verbliebenen Elternteil auch noch verlieren zu können. Diese Verunsicherung und Angst des Kindes eröffnet die Möglichkeiten zur Manipulation des Kindes, es wird in einen Loyalitäts­konflikt getrieben. Im Kontext von Sorge- und Umgangs­rechts­konflikten der Eltern kann es zur kompromisslose Zuwendung des Kindes zum nahen Elternteil kommen, das zum guten, geliebten Elternteil idealisiert wird, und der ebenso kompromisslosen Abwendung des fernen Elternteils, das zum bösen, gehassten Elternteil abgewertet wird. Dieses Phänomen wurde von Richard A. Gardner bereits 1984 als Parental Alienation (PAS) beschrieben.

Die Übertragung von PAS ins Deutsche ist nicht einfach, denkbare Bezeichnungen für die Manifestationen der betroffenen Kinder wären „Reaktive Eltern-Ablehnung“ oder „Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung“. Die Übersetzung mit „Eltern-Feindbild-Syndrom“ ist missverständlich: Es geht nicht um verfeindete Eltern und deren Symptomatik, sondern um Verhaltens­weisen von Kindern, die in einem Elternteil ihren erklärten Feind sehen. Dabei handelt es sich auch nicht um die feindselige Ablehnung eines Elternteils, der sein Kind tatsächlich misshandelt oder missbraucht. Die von PAS betroffenen Elternteile sind „normale“ Väter und Mütter, die ihre Kinder lieben und von ihren Kindern geliebt wurden. Die Zurückweisung gilt demjenigen Elternteil, mit dem das Kind nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, der nicht/oder gemeinsam sorgeberechtigt ist und das Recht auf Umgang hat(te). Die Verwendung des Begriffes „Syndrom“ als einem Komplex von Einzelsymptomen, der ein typisches Krankheitsbild ergibt, ist umstritten.[13]


Das Unheil nimmt meistens seinen Lauf, wenn ein Elternteil gerichtlich die Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein verlangt. Dann muss das Gericht notgedrungen einen von beiden Eltern auswählen, wobei ihm das Gesetz als einzige Entscheidungshilfe zur Auflage macht, „die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen“. Das ist dann im Regelfall die Aufgabe des psychologischen Sachverständigen, denn die Feststellung der Bindung eines Kindes zu Mutter bzw. Vater trauen sich Richter selten alleine zu. Diese Vorgehensweise natürlich nur dann richtig, wenn auch die Voraussetzung stimmt; wenn man tatsächlich davon ausgehen kann, dass die Gefährdung von Scheidungskindern auch bei widerstreitenden Interessen ihrer Eltern mit der Auswahl eines Allein­sorge­berechtigten beseitigt wird.

Diese Annahme ist jedoch gründlich falsch, zumindest nach der Über­zeugung des Gutachters und anerkannter Kindschaftsexperten Uwe Jopt. Denn zwar werden durch eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts „klare Verhältnisse“ geschaffen, jedoch wird die psychische Situation des Kindes durch diese Aufspaltung seiner Eltern in einen mächtigen „Sieger“ und einen ohnmächtigen „Verlierer“ meist nur noch schlimmer.
Insofern ist die einseitige Sorgerechts­regelung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Beitrag für das Kindeswohl, sondern das genaue Gegenteil: Denn jetzt rückt der vom Kind ersehnte Spannungsabbau zwischen seinen Eltern in noch weitere Ferne, als zuvor. Wobei die neue Bühne für anhaltende seelische Dauerbelastungen nun „Umgangsrecht“ heißt; der harmlos klingende Name für ein nacheheliches Drama, in dem nicht selten jegliche Achtung und Würde von Kindern auf der Strecke bleibt.[1]

Eigentlich müsste der psychologische Sachverständige sich (in den meisten Fällen) dem Richterwunsch versagen, ihm einen Elternteil für die alleinige Sorge zu nennen. Gibt er aber dem Ansinnen des Richters nach, kommt er seiner Aufgabe nicht im Sinne des Kindeswohls nach.

Letztlich ist meist nicht mehr feststellbar, wodurch die Kinder mehr traumatisiert wurden: Durch das Trennungsgeschehen der Eltern oder durch das Wirken der HelferInnen­industrie inklusive Gutachter, Jugendamt und Familien­gericht.


Klar ist nur eins: Die Kinder haben den (psychischen) Schaden, die HelferInnen­industrie den (materiellen) Gewinn.

Problematisch ist auch, dass die HelferInnen­industrie größtenteils vom Staat gefördert und subventioniert wird. Sie wird also kaum staatliche Stellen für Fehlentwicklungen verantwortlich machen wollen, da man ja weiter im Geschäft bleiben möchte und deshalb möchte, dass die staatlichen Stellen (Jugendamt, etc.) ihnen gewogen bleiben. Die staatlichen Stellen werden ihrerseits Eltern „mit Problemen“ groß­zügig an die HelferInnen­industrie verweisen. Weder staatliche Stellen noch die HelferInnen­industrie werden also die Verantwortung für die Traumatisierung von Kindern und die Zerstörung von Familien übernehmen und die Schuld letztlich den Eltern zuschieben.

Wer als Vater oder Mutter schlau ist, der meidet deshalb staatliche Stellen und die HelferInnen­industrie. Es ist die Verantwortung der Eltern, ihre Kinder davor zu schützen, von den Mühlen der Familien­zerstörer zermahlen zu werden.



Die Macht und die Qualität von Gutachten in familien­rechtlichen Verfahren

 


Gutachten sind oft ein mächtiges Mittel in gerichtlichen Verfahren. Und Gutachten sind ein lukratives Geschäft, das kein Gutachter leichtfertig aufs Spiel setzt. Er will ja auch künftig beauftragt werden. Häufig werden Gutachten zur so genannten „Erziehungs­fähigkeit“ der Eltern in Auftrag gegeben. Einen solchen Auftrag müsste jeder seriöse Gutachter umgehend zurückweisen, weil es weder in der Psychologie noch in der Pädagogik wissen­schaftliche Kriterien und Messinstrumente für „Erziehungsfähigkeit“ gibt. Solche Gutachten entscheiden oft über das Schicksal des Kindes und seiner Familie, ungeachtet der Qualitätskriterien für gerichtliche Gutachten. Betroffene müssen sich dann aufwändig gegen solche Gutachten zur Wehr setzen – was ihre finanziellen und fachlichen Kenntnisse und Möglichkeiten nur selten zulassen.

Wenn ein Energieversorger ein Sach­verständigen­gutachten zur Sicherheit von Atomkraftwerken im Zusammenhang der Verlängerung der Laufzeiten in Auftrag gibt, werden logisch denkende Menschen diesem Gutachten ein gewisses Misstrauen entgegen bringen. Ein ähnliches gesundes Misstrauen wäre bei Gutachten in Sorge- und Umgangs­rechts­verfahren auch angebracht. Psychologische Gutachten werden vom Gericht, oft im Zusammenwirken mit dem Jugendamt, in Auftrag gegeben. Neben den „Fachleuten“ des Jugendamtes wird so noch ein weiterer „Fachmann“ mit gewaltigem Einfluss ins Spiel gebracht. Auch hier herrscht der Mythos von der angeblichen Objektivität und Fachkompetenz. Welcher milliarden­schwere Markt hier entstanden ist und was das für Familien bedeuten kann, hat Michael G. Möhnle beispielhaft beschrieben. Wirtschaftliche Interessen vermischen sich hier mit (angeblicher) Fachkompetenz zu einem Brei, der über Wohl und Wehe von Kindern und ihren Eltern entscheidet. Für viele betroffene Familien ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung. Gutachten sind gerade dann von unschätzbarem Wert für Jugendämter und Gerichte, wenn es darum geht Entscheidungen nicht nur gegen die Eltern, sondern auch gegen den Kindeswillen zu fällen und wenn es um kleine Kinder geht. Der Kindeswillen wird vom Jugendamt in der Regel nur dann respektiert, wenn er dem Jugendamts­willen entspricht.[14]

Wie schon angedeutet, gibt es unter den psychologischen Sachverständigen und Gutachtern viele Scharlatane! Prof. Uwe Jopt bringt es so auf den Punkt:


„Es gibt keine andere Tätigkeit, ich kenne jedenfalls keine andere, wo Sie soviel Narrenfreiheit haben, wie in der Psychologischen Begutachtung. Es kommt keiner und zieht Sie für Ihre Fehler, so Sie die denn tun, zur Rechenschaft!“ [15]

Wichtiges Material zur Gutachter-Problematik



[1] a b c Uwe Jopt: „Gutachter ernannt – Gefahr gebannt? Psychologische Sachverständige entscheiden für den Familien­richter, aber …“, Zeitschrift "ex" – 6/Juni 1995, Seiten 20-26
[2] »Spiegel«-Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen im Interview: Vergewaltigungsvorwurf: »Kachelmann ist längst ruiniert«, 20 Minuten Online am 15. Juni 2010
[3] „Die Staats­anwalt­schaft Mannheim hat nach Informationen des Magazins ‚Der Spiegel‘ im Fall Jörg Kachelmann (51) einen Gutachter bestellt, um die Expertise einer anderen, aber ebenfalls eigenen Sachverständigen zu entkräften und eine Haftentlassung des TV-Wetter­moderators zu verhindern.“ „Die Bremer Psychologin Luise Greuel […] kam zu dem Ergebnis, dass die Aussage des vermeintlichen Opfers zu stark mit Mängeln behaftet sei, um mit der für ein Gerichts­verfahren notwendigen Zuverlässigkeit die geschilderten Erlebnisse einer Vergewaltigung belegen zu können. Ein Gutachten, mit dem die Verteidiger Kachelmanns gute Chancen hätten, eine Entlassung ihres Mandanten aus der U-Haft zu erreichen! Deshalb beauftragte die Staats­anwalt­schaft Mannheim einen zweiten Sachverständigen, um ihre eigene Gutachterin zu widerlegen.“ [Genauso machen es Kinder, wenn sie bei „Mensch ärgere Dich nicht“ solange würfeln, bis sie eine Sechs werfen.] Staats­anwalt widerlegt eigene Gutachterin, BILD-Zeitung am 19. Juni 2010
[4] Gert Postel – Wie ein Postbote die Psychiatrie überführt …
[5] a b Michael G. Möhnle: „Familien in Gefahr – Kinder in Not. Wie Gutachter, Richter, Jugendämter und Verfahrens­pfleger unsere Familien zerstören“, 17. Juli 2008 HTML-Dokument PDF-Dokument (Milliarden-Markt, Gutachten-Abzocke, Verflechtungen von Jugendamt, Verfahrens­pfleger, Gutachter)
[6] Melanie Langen: Phantasietitel eines Gutachters
[7] Monika Armand: Pseudowissenschaft in familiengerichtlichen Gutachten oder: Die Probleme psychologischer Gutachten bei erziehungswissen­schaftlichen Fragestellungen, Brainlogs am 12. Oktober 2008
[8] Monika Armand: Kindes­miss­handlung durch Jugendämter & Co., Brainlogs am 23. Januar 2009
[9] Kinderklau-Blog: Wie es den Kindern im Heim geht, 5. Januar 2009
[10] Monika Armand: Staatlich verordnete Kindes­miss­handlung. Alltag in Kinderheimen, Brainlogs am 8. Januar 2009
[11] Monika Armand: Umgangsverbote. Zum Wohle des Kindes, oder?, Brainlogs am 2. Januar 2009
[12] Kinderklau-Blog: Unwahrer Tatsachenvortrag durch Mitarbeiter des Jugendamtes Osnabrück, 23. November 2008
[13] Ursula O.-Kodjoe und Dr. jur. Peter Koeppel: The Parental Alienation Syndrome (PAS)
[14] Jugendamtskritik: Familien­gericht und Gutachter
[15] WGvdL-Forum: Das sind wahre Heerscharen von Schmarotzern, Referatsleiter 408 am 29. Januar 2011 – 21:13 Uhr
http://de.dfuiz.net/familienzerstoerer/helferindustrie/gutachter/



 

 

Kindes - und Familienvernichtende Gutachten und der Begriff der „Erziehungs(un)fähigkeit“

http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/kindes-und-familienvernichtende.html 

DIABOLUS – Von der Zerstörung der Familie




Bekäme ich als ein DIABOLUS von meinem Vorgesetzten den Auftrag, die Gesellschaft zu zerstören, so würde ich strategisch mit der Zerstörung der Familie beginnen: Zunächst würde ich Ehe und Treue als überholt deklarieren und Volksvertreter mit mehreren gescheiterten Ehen als Vorbilder in Regierungsverantwortung hieven. Dann müsste ich die Vater-Mutter-Kinder-Familie als absolut unzeitgemäß verspotten, Patchwork und Alleinerziehend dagegen über die Medien zum Erfolgsmodell hochstilisieren.

Ganz wichtig ist es, die traditionelle Familie als Hort von Unterdrückung und Grausamkeit zu verdächtigen, wo Kinder zu Tode gequält werden und wo ihnen ein veraltetes bürgerliches Rollenmuster vermittelt wird. Die klassische Familie als ein vorgestriges, lächerlich altbackenes und biederes Phänomen darzustellen wäre ein weiterer Schritt zu deren Demontage. Weiterhin müssen Familienmütter als faule Schlampen verunglimpft werden, die den ganzen Tag vor der Glotze hocken und sich mit Schnaps abfüllen. Dass man solchen Looserinnen kein bares Betreuungsgeld anvertrauen kann, sondern nur „Bildungsgutscheine“, dürfte sich von selbst verstehen.

In der Folge gehören dem heimischen Herd und dem Familientisch der Garaus gemacht. Denn für die Zerschlagung der Familien ist nichts wichtiger, als die Mütter von Herd und Kindern zu trennen. Das wusste schon Friedrich Engels (1820 – 1895) bei der Festlegung der Grundsätze des Kommunismus. Familie hat deswegen nur noch Schlafplatz zu sein. Tagsüber werden die Mütter als so genannte Fachkräfte in die Betriebe geschickt, die Kinder in Institutionen ausgelagert. 
Um dies zu erreichen sind allerdings mehrere Voraussetzungen nötig:
  • Die Einkommen der Eltern müssen so minimiert werden, dass eine Familie mit mehreren Kindern davon nicht mehr leben kann.
  • Familien müssen mit jedem weiteren Kind zunehmend unter das Existenzminimum geraten. Dieses Problem ist in Deutschland bereits perfekt gelöst durch ein Sozialsystem, das Eltern ausbeutet, und einen Generationenvertrag, der nichts taugt.
  • Rechtsgüter wie das Ehegattensplitting, die so genannte Mitversicherung und Erziehungszeiten müssen immer aggressiver als Fehlanreize diffamiert und eiligst abgeschafft werden. Aber auch hier ist schon gute Vorarbeit geleistet worden.
Meine diabolische Hauptaufgabe aber besteht darin, die wahre Absicht meines Auftrages zu verschleiern. Nur mit Beschönigungen kann die Gehirnwäsche der Gesellschaft zum Ziel führen. Ich spreche von Selbstverwirklichung, meine aber Mehrfachbelastung, ich spreche von frühkindlicher Bildung und meine Gängelung, ich spreche von Betreuung, gemeint ist aber Kollektivierung. Ich spreche von demographischem Wandel, dabei geht es um die demographische Katastrophe in Deutschland.
Hier kann ich mich gemütlich zurücklehnen. Mit 1,4 Kindern pro Frau, 120 000 Abtreibungen und 300 000 jungen Auswanderern pro Jahr wird sich Deutschland in wenigen Jahren selbst abgeschafft haben. Solange nach deutschem Recht Kinderlosigkeit belohnt, Elternschaft aber bestraft wird, werden Paare sich ihren Kinderwunsch vollends abschminken. 1: 0 für mich, ohne dass ich nur einen Finger krumm mache. Sinkende Geburtenraten versetzen mich in diabolische Ekstase, denn hier kann ich den Erfolg meines destruktiven Einsatzes ablesen.

Nichts befördert den Ruin der Gesellschaft so effektiv wie die Zerstörung ihrer Basis, nämlich der Familie.

Diabolus Bärbel Fischer
Schlagworte:

http://www.freiewelt.net/diabolus-von-der-zerstorung-der-familie-4247/ 

16.10.13

Kindes - und Familienvernichtende Gutachten und der Begriff der „Erziehungs(un)fähigkeit“










"Herr oder Frau SoundSo sind aus psychologischer Sicht eingeschränkt  erziehungsfähig 

oder gar

Herr oder Frau SoundSo sind aus psychologischer Sicht erziehungsunfähig"




Eine solche Feststellung ist aus nüchterner, wissenschaftlicher Sicht absolut unhaltbar. Hier wähnen sich einige Psychologen in einer Omnipotenz, welche sie weder persönlich noch via wissenschaftlichem Studium besitzen (können) und sie verursachen Schicksale, welche auf einem solchen Entstehungshintergrund, auf absoluter Willkür beruhen. Jeder Betroffene müsste sich gegen ein Gutachten mit einem solchen FAZIT mit juristischen Mitteln wehren, denn sie erfüllen die Voraussetzungen des Bundesgerichtshofes in keiner Weise:
"Die Untersuchungsergebnisse von Sachverständigen können in der Rechtsprechung nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit denen sie gewonnen werden, nachprüfbar sind...." (BGH AZ 3 StR 113/75)"

Bildlich gesprochen können so komplexe Konstrukte wie "Erziehung" oder die "Fähigkeit zur Erziehung" weder theoretisch, noch über Testverfahren gemessen werden. Da bis heute keine Kriterienbestimmungen darüber existieren, was unter "Erziehungskompetenz" zu verstehen ist, kommt dies einem Schuss auf eine Zielscheibe gleich, welche sich je nach der Person, welche den Schuss abgibt, nachträglich den schwarzen Punkt auf die Stelle setzt, wohin zuvor die Person geschossen hatte......

Nachprüfbar hieße, dass die psychologischen Gutachter ihre theoretischen Konstrukte, welche sie in ihren Testungen und Beobachtungen verwenden auch erklären würden. Sie müssten also nachvollziehbar erläutern, was sie unter "Erziehungsfähigkeit" verstehen und mit welchen Methoden sie diese erfassen wollen. Sie müssten erläutern, aus welchen Gründen sie bestimmte Testformen verwenden, was diese Tests messen sollen und ob die Tests die verlangten Gütekriterien erfüllen.

Gerade an dieser Stelle geraten Psychologen in unsicheres Fahrwasser. Denn Fragen der Erziehung sind ursprünglich nicht das Gebiet ihrer Wissenschaft. Sie können aufgrund ihres fehlenden theoretischen Hintergrundwissens daher nicht erläutern, was sie unter Erziehungskompetenz verstehen, mit welchen Tests man diese messen könne und aus welchen Einzelfaktoren sich die Erziehungskompetenz zusammen setzen soll. So lassen sie das, was sie eigentlich messen sollen unbestimmt und behelfen sich mit Allgemeinplätzen, bzw. legen ihrem Gutachten ihre ganz persönlichen und subjektiven Vorstellungen von Erziehung zugrunde. Dies dürfte auch die Erklärung dafür sein, warum Gutachten in Familiengerichtsverfahren aus (erziehungs-)wissenschaftlicher Sicht überhaupt nicht haltbar sind und wissenschaftliche Begründungen für die dort gefällten Urteile gar nicht oder nur unzureichend vorhanden sind.

Gerne wird in Gutachten mit "Erziehungsstilen" gearbeitet, d.h. die Komplexität erzieherischen Verhaltens wird auf wenige eingängige "Stile" reduziert. Diese Vorgehensweise mag ökonomisch sein und man kann sich mit dieser "Krücke" sprachlich über Erziehungsaspekte verständigen. Die Wertung allerdings bleibt im subjektiven Bereich des Gutachters und wird nicht diskutiert.

So wird der Anschein einer Wertfreiheit und Wertneutralität geweckt. Hier hinkt sogar der Verweis auf die "wissenschaftliche" Erziehungsstilforschung, denn:
"Vor allem an der empirisch-analytischen Wissenschaftsauffassung orientierte Forscher klammern Entscheidungen über Zielsetzungen erzieherischen handelns meist völlig aus und weisen diese anderen, außerwissenschaftlichen Instanzen zu. (..).Diese strikte Ziel-Mittel-Trennung kollidiert jedoch mit dem auch in empirischen Arbeiten zu Erziehungsstil vorwiegend benutzten "kryptonormativen Vokabular". Unterscheidungen wie "demokratisch und autokratisch" oder sozialintegrativ und autoritör" sind mit bestimmten gesellschaftlichen und politischen Bedeutungen behaftet, die Wertpräferenzen suggerieren und damit die vorgebliche Neutralität empirischer Aussagen von vornherein unterlaufen." (Zitat aus: Dieter Lenzen, Pädagogische Grundbegriffe Bd.1, Rowohlt, Seite 479)

Klare Verhältnisse mit eindeutigen Kindeswohlgefährdungen, wie Missbrauch und Misshandlungen, lassen sich auch ohne Gutachter leicht klären. Zu diesen Fragen gibt es gesellschaftliche Übereinkünfte.

Wenn es um die "Erziehung" geht, sieht das allerdings völlig anders aus. Wir leben in einer sog. pluralen Gesellschaft und die Erziehungswissenschaft kennt daher auch "plurale" Anschauungen darüber, wie "Erziehung" aussehen könne. Hier hilft zwar die Psychologie festzustellen, ob die eine oder andere Verhaltensform zu unterschiedlichen ggf. entwicklungsschädlichen und anderen Konsequenzen führen kann. Doch eine Aussage zur Erziehungsfähigkeit geht weit darüber hinaus und kommt dem Versuch eines Blinden gleich, welcher ungefähr die Richtung einer aufgestellten Zielscheibe kennt und dann auf den Mittelpunkt zielt ...



FAZIT:

Viele psychologische Gutachter "glauben" daran, Faktoren der "Erziehung" erfassen zu können und damit eine Aussage zur "Erziehungsfähigkeit" treffen zu können. Im deutschen "psychologischen Gutachterwesen" fehlen meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter finanziell abhängig von ihren Auftraggebern. Eine Verantwortungsübernahme für die zu Begutachtenden und für die Folgen einer "fachpsychologischen" Stellungnahme sucht man vergebens. Nur wenige Gutachter weisen darauf hin, welche Sachverhalte mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffen und nur wenige unterlassen wissenschaftlich nicht klar feststellbare, stigmatisierende, die Zukunft nachhaltig beeinflussende Empfehlungen an die Famileingerichte. Gleichfalls vermisst man Hinweise darauf, welchen Grenzen grundsätzlich Gutachten ausgesetzt sind. Auch etwaige "Nebenwirkungen" bleiben außer Acht.

(Gute) Erziehungswissenschaftler "wissen", dass Erziehung komplex ist und de facto nur in Teilbereichen und auch dort nur sehr oberflächlich "gemessen" und "beobachtet" werden kann. In der Erziehungswissenschaft existiert aus diesem Grunde ein Begriff wie "Erziehungsfähigkeit" nicht.


Pseudowissenschaft in familiengerichtlichen Gutachten

http://jugendamtwatch.blogspot.de/2012/03/pseudowissenschaft-in.html











"Am Anfang war Erziehung" heißt ein bekanntes und sich kritisch mit "Erziehung" auseinandersetzendes Buch von Alice Miller.

 Miller, Alice: "Am Anfang war Erziehung"; Frankfurt/Main, Suhrkamp, 1980


Die 80er Jahre liegen einige Zeit hinter uns und in den heutigen Zeiten gesellschaftlichen Umbruchs und damit einhergehenden Ängsten und Unsicherheiten der Menschen wird der Erziehungsgedanke nach der damaligen Kritik wieder aus der Schmuddelecke geholt und höher gehandelt. Dass im familiengerichtlichen Diskurs gleichzeitig der Begriff des "Kindeswillen" eine hohe Aufmerksamkeit erfährt, verwundert dann aber doch, da konventionell vertandende Erziehung ja gerade darauf gerichtet ist, den originären Willen des Kindes mittels positiver Verstärkung oder negativen Sanktionen zu manipulieren und so den Willen des Kindes nicht so zu belassen wie er sich spontan zeigt.
Wenn es die Tätigkeit Erziehung gibt, so kann man meinen, muss es auch eine Erziehungsfähigkeit geben, die uns darüber Aufschluss geben soll, wie gut oder schlecht jemanden die Erziehung gelingt. Das ist so ähnlich wie mit dem Begriff der Arbeit. Wenn es die Tätigkeit Arbeit gibt, muss es auch eine Arbeitsfähigkeit geben. Wenn wir aber über Arbeitsfähigkeit sprechen, werden wir immer sagen, welche Arbeit wir meinen. So z.B. bei der Arbeit eines Müllfahrers. Hier werden wir in der Regel nicht auf die Idee kommen, einer Frau zu unterstellen, sie wäre nicht arbeitsfähig, nur weil sie die schweren Mülltonnen nicht vom Hof bis zum Müllfahrzeug rollen und einhängen kann. Ähnlich bei einem Mann der beim Bügeln lauter Falten in die Hose bügelt. Hier werden wir deswegen nicht behaupten der Mann könne nicht arbeiten.
Im familiengerichtlichen Diskurs wird der Begriff "Erziehungsfähigkeit" oft verwendet. Außerhalb des Bereiches familiengerichtlicher Verfahren spielt dagegen, soweit zu sehen, dieser Begriff keine Rolle. So werden sich zwar viele Lehrer über die Erziehungskompetenz der Eltern ihrer Schüler Gedanken machen, ohne dabei jedoch auf die Idee zu kommen, den Begriff "Erziehungsfähigkeit" zu benutzen, geschweige denn untersuchen zu wollen, wie es um die Erziehungsfähigkeit der Eltern bestellt wäre.
Ganz anders dagegen in familiengerichtlichen Verfahren. Hier wird häufig der Begriff "Erziehungsfähigkeit" benutzt, obwohl dieser Begriff im Gesetz an keiner einzigen Stelle zu finden ist.
Wenn der Begriff der Erziehungsfähigkeit im Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung entbehrlich ist und noch dazu je nach vorherrschender Sichtsweise ganz andere Kriterien erfüllen muss, wozu bedarf es dann überhaupt dieses fragwürdigen Begriffes? Offenbar für selektionsorientiertes familiengerichtliches Denken und Handeln. In diesem Denkschema geht es darum, den für das Kind "besseren Elternteil", also "erziehungsfähigeren" Elternteil herausfinden zu wollen, der abschließend durch familiengerichtlichem Beschluss auch rechtlich als solcher ausgezeichnet werden soll, so z.B. mit dem alleinigen Sorgerecht oder dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Die Fragwürdigkeit des Begriffes "Erziehungsfähigkeit" schließt es nicht aus, sich über qualitative Aspekte der Erziehung von Kindern Gedanken zu machen. Eine Diskussion um solche qualitativen Aspekte von Erziehung kann sinnvoll und nützlich sein. In dem Moment, wo Fachkräfte jedoch eine quantitative Diskussion beginnen, bei der sie behaupten,
"Erziehungsfähigkeit" messen zu können, gerade so als ob man bei einem Thermometer die Temperatur ablesen würde, kann man fachliche Inkompetenz vermuten. Wenn dann noch behauptet wird, es gäbe eine "Erziehungsfähigkeit an sich" und eine "Erziehungsunfähigkeit" an sich, so ist das ausgesprochener Schwachsinn, um das mal ganz unverblümt zu sagen. Es gibt keine Erziehungsunfähigkeit, denn bestimmte, wenn auch eingeschränkte Ressourcen zur Erziehung seiner Kinder hat jeder Elternteil.










Eigentlich sind es Erziehungswissenschaftler, welche sich originär mit "Erziehung" theoretisch und wissenschaftlich auseinander setzen.

Psychologen kennen dieses Fachgebiet - dann eher unter "psychologischen" Aspekten und damit leider auch nur in Ausschnitten. Auch wenn die meisten Psychologen sich kaum mit Erziehungswissenschaft, ihren Theorien und Fragestellungen auseinander gesetzt haben, beurteilen Psychologen z.B. in gerichtlichen Begutachtungen, wagemutig, inwiefern eine Person "erziehungsfähig" sei.

Dabei werden auch die eigenen fachlichen Grundsätze außer Acht gelassen und die Begriffe "Erziehungskompetenz" bzw. "Erziehungsfähigkeit" bleiben undefiniert und werden nicht operationalisiert. (siehe: Operationalisierung).

Denn spätestens beim Versuch diese Begrifflichkeiten zu untersuchen, werden wissenschaftlich kompetent tätige Psychologen feststellen, dass sich die Frage nach der Erziehungsfähigkeit mit psychologischen Mitteln nur in einzelnen Ausschnitten und nur beschränkt "erfassen" und "messen" lässt. Nichts desto trotz, werden mit Freude Fragestellungen rund um die vage Vorstellung der Erfassung einer "Erziehungsfähigkeit" in gut bezahlten Gutachten für Familiengerichte aufgenommen, welche sich im Prinzip mit psychologischen Methoden nur unzureichend, wenn überhaupt und mit großen Mängel behaftet, beantworten lassen.

So wird mutig Erziehung auf einige Handlungsprinzipien reduziert und letzendlich willkürlich festgestellt, wie eine "optimale" Erziehung auszusehen hat. Eltern werden für "erziehungsunfähig", für "eingeschränkt erziehungsfähig" oder gar für "erziehungsunfähig" erklärt, mit dem Ergebnis, dass familiengerichtliche Entscheidungen unter pseudowissenschaftlichem Label zustande kommen und in unzulässiger Weise Lebensschicksale produziert werden.

In solchen Gutachten werden auch die eigenen Fachprinzipien, wie Empirie und wissenschaftliche Analyse der zu untersuchenden Variablen, - wohl aus Gründen fehlender theoretischer Reflexionsmöglichkeiten und mangelnder erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse - völlig außer Acht gelassen.

Vermutlich geht es ja auch weniger um eine wissenschaftliche Annäherung an die Möglichkeiten und Probleme von Erziehung, es geht auch weniger um die wissenschaftliche Durchdringung der äußerst hohen Komplexität der in der Erziehung stattfindenden Prozesse, sondern es geht aus meiner Sicht um unangemessene Omnipotenzphantasien und die kommerzielle Ausschlachtung von Erziehungsfragen durch selbst ernannte psychologische "Erziehungsexperten" Unter Ausnutzung der Bedürfnisse eines jeden im Erziehungsbereich tätigen und von Natur aus vorhandenen Interesses zu Fragen der Erziehung,wird deren
Suche nach "Rezepten" für erzieherisch angemessenes Handeln...
mit lizensierten! und damit für die Experten "gewinnbringenden" Handlungsmaßnahmen in Kochbuchmanier beantwortet........ Die Rezepte stammen aus dem Methodenrepertoire erfolgreicher Verhaltenstherapie und aus den, der Urgroßmutter - bzw. Großmuttergeneration noch wohlbekannten "Erziehungsprinzipien", welche im Laufe der "Laissez-faire"-Erziehungsideologien in Vergessenheit geraten waren.......Anstatt Kohlekeller gibt es eine "Aus-Zeit" auf dem Stuhl oder im Zimmer.... Wie einst werden Prinzipien schematisch angewendet und die "psychologischen" Wirkungen der Erziehungshandlungen ausgeblendet......

Während sich Erziehungswissenschaftler darüber einig sind, dass sich Erziehung nicht auf ein paar "Rezepte" reduzieren lässt, sehen sich einige - eher weniger kritisch denkende - Psychologen berufen, Erziehung auf verschieden konstruierte "Konzepte, Verhaltensprogramme und Regeln" zu reduzieren....



Beispiel:

Mit Triple P (Beschreibung hier:Triple P ) haben Psychologen einen "Geschäftszweig" entwickelt, welcher - ähnlich z.B. der NLP-Ausbildungs- und Trainingsprogramme, Trainer ausbildet und diese Trainer wiederum mit ihren Rezepten Eltern das Geld aus der Tasche zieht.....

Natürlich gibt es in solchen Programmen immer auch Aspekte, welche sinnvolle und stützende Elemente enthalten. So schließe ich mich durchaus der Ansicht von Herrn Prof. Dr. Günther Deegener und Prof. Dr. Klaus Hurrelmann in ihrer kritischen Stellungnahme zum Triple P-Programm an. (Kritische Stellungnahme zum Positive Parenting Program (Triple P)

Dabei geht es nicht mehr um die generelle Befürwortung oder Ablehnung von Elternkursen, denn deren Notwendigkeit und vermehrte Angebote werden als unabdingbar angesehen - vielmehr bedarf es der verstärkten Diskussion um die Inhalte, Zielsetzungen und Zielgruppen von Elternkursen sowie damit untrennbar verbunden von Erziehungsinhalten, -zielen und -maßnahmen.

Gleichzeitig verbergen sich dahinter auch Risiken. Denn Erziehung sollte die individuellen Eigenschaften und Bedürfnisse eines Kindes berücksichtigen und auf die Situation in der Familie und das entsprechende Umfeld abgestimmt sein. Diese Vielseitigkeit lässt sich nicht auf einige wenige "Prinzipien" reduzieren:

So werden im Triple P-Programm 5 Prinzipien verfolgt (Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann Seite7):
A.) Sorgen Sie für eine sichere und interessante Umgebung
B.) Regen Sie ihr Kind zum Lernen an
C.) Verhalten Sie sich konsequent
D.) Erwarten Sie nicht zuviel
E.) Beachten Sie Ihre eigenen Bedürfnisse

Die Autoren Deegener und Hurrelmann sehen hier zu Recht die Gefahr, dass in den Triple P-Konzepten die Erziehung auf eine " rigide, dressurmäßige, kochbuchhafte Erziehungshaltung hinausläuft" (Zitat S.7). Außerdem weisen die Autoren darauf hin, dass die eng gesetzten Verhaltenserwartungen und -normierungen die Gefahr einer erzieherischen Überforderung (d.h. nicht an das Intelligenzalter des Kindes angepasst) und einer Erziehung zur "Überangepaßtheit" (Unterdrückung des eigenen Willens, Erziehung zum Ja-Sager.....) besteht. So besteht die Gefahr, dass sich die ursprünglich sinnvollen Verhaltenserwartungen im Alltag ins Gegenteil verkehren können.
Äußerst fragwürdig ist z.B. die Feststellung der Triple P-Autoren im Programm ihrer "Kleinen Helferlein" (Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann Seite18):

„In der ersten Nacht weint Ihr Kind vielleicht einige Minuten oder sogar Stunden. Es wird sich in den Schlaf weinen. ... Ignorieren Sie Ihr Kind, wenn es ruft oder weint, es erleidet dadurch keinen Schaden.”

Eine derartige Feststellung ist rein subjektiv und weit entfernt von einer wissenschaftlich begründeten Ansicht. Hier werden auch fachkundige Psychologen und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten ihre Einwände haben, denn:
Ob das Kind - wenn es sich stundenlang in den Schlaf weint - keinen Schaden nimmt, kann niemals generell behauptet werden. Je nach individuellem und situativem Empfinden des Kindes kann solches Handeln sehr wohl zu einer ungewollten "Deprivation" und zu Ängsten, ja sogar Traumatisierungen führen, mit entsprechenden Folgeschäden, welche aus der entsprechenden Forschung zu dieser Fragestellung bereits empirisch belegt worden ist.(siehe: www.stangl.eu: Deprivation oder Deprivation und Angst (Arbeitsblältter Stangl-Taller)

An diesem Beispiel zeigen die Autoren Deegener und Hurrelmann die hinter dem Triple P-Programm liegende Problematik auf und kommen zu der Schlussfolgerung (Zitat Seite 25)
Der gesamte Tenor dieses ‘Kleinen Helfers’ geht eher in Richtung auf eine kochbuchhafte Erziehungsanleitung, wobei die einzelnen Schritte extrem penibel, konsequent, rigide und rezeptmäßig eingehalten werden müssen. Durch die Vernachlässigung der psychischen Vorgänge bei Kind und Eltern, der Beziehungsaspekte zwischen ihnen, der situationalen Gegebenheiten, der Erklärungen und Begründungen von Eltern für ihre Erwartungen und Handlungen sowie auch der alters- und reifegemäßen Besonderheiten der Kinder bekommt
dieser ‘Kleine Helfer’ eher einen ausgeprägt dressurmäßigen, roboterhaften Zuschnitt.

In Punkt 3. (Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann, Seite 28) untersuchen die Autoren die Erwartungen des Triple P-Programmes:

3. Welche Erwartungen/Normenvorgaben kommen in den ‘Kleinen Helfern’ bezüglich des Verhaltens der Kinder zum Ausdruck?
Probleme sehen die Autoren, wenn die empfohlenen Erziehungsmittel "inflationär" angewendet werden. Über die Notwendigkeit von Grenzen in der Erziehung besteht Einigkeit, allerdings haben wir das Problem, wie, d.h. auf welche Art und Weise Grenzen gesetzt werden. Hier beginnen die Probleme, weil jede erzieherische Handlung auch Reaktionen beim Edukanden (= das Kind, = die Person, welche erzogen werden soll) auslöst und je nach Persönlichkeit und Intelligenz individuell - mit all seinen Konsequenzen - vom Edukanden verarbeitet wird.(siehe dazu auch die Ausführungen der Autoren Deegener/Hurrelmann Seite 36/37)

Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann Seite 38:
Auch wenn hier betont werden soll, dass in den ‘Kleinen Helfern’ durchaus auch viele Elemente dieser „dritten Dimension” zu finden sind, so ergibt sich dennoch letztlich, dass Triple-P diese zukunftsorientierte, demokratische und humane Dimension in der Erziehung stark vernachlässigt zugunsten einer Überbetonung auf Anpassung und Gehorsam.

Die Eltern werden ein- bzw.angewiesen, bei unterschiedlichsten Verhaltensweisen der Kinder (welche sie als problematisch ansehen) nach insgesamt gesehen relativ wenig vorgegebenen
Schablonen (Regeln, Plänen, Zeitabläufen, Belohnungssystemen usw.) sich in mehr oder weniger vorgeschriebener Weise zu verhalten (was auch die Gefahr eines roboterhaften Verhaltens beinhaltet). Ob damit (also ganz überwiegend auf lerntheoretischer Basis) die Eltern wirklich hinreichend erziehungskompetent sind in dem Sinne, dass ihre subjektiven Kontrollüberzeugungen wachsen und sie den Eindruck gewinnen, der unendlichen Zahl von Erziehungssituationen größtenteils hinreichend gewachsen zu sein, wird bezweifelt.

Außerdem ist zu fragen, ob es gut ist, den Eltern durch das „Positive Erziehungsprogramm” sozusagen den einzig richtigen Heilsweg aufzuweisen. Eltern, die sich selbst, ihre Erziehungsvorstellungen, ihre Beziehung zum Kind, die Entwicklung von Kindern usw. umfassender verstehen lernen aufgrund breiter angelegter Konzepte, werden sicherlich flexibler in der Erziehung reagieren und eine tragfähigere Beziehung und tiefere Bindung zu ihrem Kind aufbauen und aufrecht halten können - sie werden dabei sicherlich auch auf lerntheoretische, verhaltenstherapeutische Hilfsangebote zurückgreifen, aber eben auch z.B. auf Elemente der Elternseminare von Gordon und der Elternkurse „Starke Eltern - Starke Kinder” des Deutschen Kinderschutzbundes oder der Elternschulung von Penthin oder den Elternbriefen usw. (siehe z.B. auch die 8. Sitzung aus: „Early Childhood Parenting Skills. A
Prgogram Manual for the Mental Health Professionals” von R.R. Abidin - Psychological Assessement Resouces Inc, 1996 - , in der die Eltern diskutieren und lernen, die Schwellen zu einem zu permissivem Erziehungsstil einerseit sowie zu einem zu stark disziplinierendem Erziehungsstil erkennen zu lernen).

Und ein weiterer Problempunkt wird von den Autoren unter die Lupe genommen. Denn es ist die Frage zu stellen, welche Vorstellung hier vom "Kind" als "Erziehungsobjekt" vertreten wird undwelches Erziehungsziel mit dieser Form von Erziehung verfolgt wird. Können wir mit Hilfe einer solchen Erziehung ein Kind "formen" (=> hier stellt sich die Frage, ob diese implizite Vorstellung in Erziehungsprogrammen überhaupt realistisch ist, siehe auch "retroaktive Sozialisation") - Zitat Kritik Deegener/Hurrelmann
Seite 40:
Letzteres berührt den Punkt von Ressourcen, Fähigkeiten, Selbsthilfepotentialen,Einsichten, Wissen usw. von Eltern und Kindern. In seiner einseitigen Ausprägung erinnert Triple P in diesem Zusammenhang z.B. etwas an die Einstellung von Pädagogen früherer Jahrhunderte, wonach den Kindern Vernunft abgesprochen wurde und sie somit nicht durch den Appell an den Verstand, sondern alleinig über Zähmung und Zucht erzogen („gebildet”) werden konnten. Verhaltensänderungen aufgrund von Einsichtsfähigkeit und Vernunft, aufgrund eigener Überlegungen und Selbstinstruktionen oder Gesprächen mit Mitmenschen usw. finden im
Rahmen solcher Vorstellungen zu wenig Platz.

Als Erziehungswissenschaftlerin kann ich es kaum fassen, dass der natürliche Prozess der Erziehung und entsprechende Konzepte auch noch mit Lizenzen versehen werden um "Erziehungskonzepte" kommerziell ausgerichteter Vermarktung zugänglich zu machen. Es wird - ähnlich wie in der Pharmaindustrie - behauptet, man habe empirische Belege für seine Wirksamkeit.......Details sind nicht bekannt.......:

In zahlreichen Ländern gibt es mittlerweile Lizenznehmer, die mit Triple P arbeiten dürfen. In Deutschland sind wir das, die PAG Institut für Psychologie AG. Ein Teil unserer Einnahmen wird an den Lizenzgeber, Triple P International Pty Ltd abgeführt.(Zitat aus:Wir über uns - Triple P Deutschland - Urheberrechte und Lizenzen )

Ein großer Aufschrei ging durch unsere Republik, als in Fragen der Sterbehilfe Herr Kusch die Gründung eines kommerziellen "Sterbehilfeunternehmens" (siehe: Wenn der Glaube an Gott das Mitgefühl verdrängt....) ankündigte. Wenn es um Erziehung geht, dann scheint sich die Politik um die Frage der Kommerzialisierung nicht zu scheren.......


"Das dressierte Kind" oder "Psychologen und das Geschäft mit der Erziehung"

 http://jugendamtwatch.blogspot.de/2012/03/das-dressierte-kind-oder-psychologen.html

 






Unfähige Gutachter glauben, die "Erziehungsfähigkeit" messen zu können...

...und deshalb glauben Juristen an psychologische und pädagogische Märchen...........

So behauptete ein Familienrichter, dass er davon überzeugt sei, dass die Gutachterin F. aus Laer tatsächlich in der Lage sei, über die Beobachtung einer halbstündigen Mutter-Kind-Interaktion herausfinden zu können, ob die Mutter in der Lage sei, kindangemessen mit ihrem Baby umgehen zu können.......

Die Märchentanten und Märchenonkels sind jene Gutachter, welche landauf und landab regelmäßig behaupten, sie könnten die Erziehungsfähigkeit mit psychologischen Methoden messen............

Verursacht haben diesen mittelalterlich anmutenden Wissenschaftsglauben zahlreiche unzureichend ausgebildete Psychologen und Pädagogen, welche ihren Lebensunterhalt mit ihrer Gutachtertätigkeit bestreiten und glauben, dass ihr oft Jahrzehnte zurück liegendes Psychologie- und Pädagogikstudium sie dazu befähigt habe, Menschen beweiskräftig "ausmessen" zu können. Richter schließen sich gutgläubig jenen omnipotenten und sich selbst überschätzenden GutachterInnen an und formulieren von GutachterInnen nicht zu beantwortende Fragestellungen wie z.B. am
25.05.2004 das Amtsgericht Mönchengladbach-Reydt:
"Es soll ein kinderpsychologisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt werden."
Auf geheimnisvolle Art und Weise kommen dann GutachterInnen zu dem Schluss:
"Aus psychologischer Sicht sind die Kindeseltern XY erziehungsunfähig"
Ein Gutachten mit einer solchen Schlussfolgerung ist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt worden und ist aus diesen Gründen nicht gerichtsverwertbar und beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was so überhaupt nicht messbar ist.

Wer so gutachtet, läuft Gefahr, mit Schadensersatzansprüchen aus einem Falschgutachten haften zu müssen.Hier gilt dann nur noch das Prinzip: Wo kein Kläger ist kein Richter. Wehe, wenn die Betroffenen, sich gegen solche pseudowissenschaftlichen Gutachten wehren. Eine Gutachterin kostete ein solches Falschgutachten 30.000 Euro. Denn Gutachten müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen und dürfen nicht vorgeben, etwas zu messen, was man gar nicht messen kann.

Warum lässt sich nun eine "Erziehungsfähigkeit" gar nicht messen?

Das Wort "Erziehungsfähigkeit" unterstellt, dass Menschen eine "angeborene" und messbare Eigenschaft oder Fähigkeit besäßen, zu erziehen. Es wird unterstellt, dass man Menschen nur nach bestimmten Merkmalen untersuchen müsse und dann sagen könne, dass sie die Fähigkeit hätten zu erziehen. Dabei wird eine künstliche Unterteilung unternommen zwischen Menschen welche erziehen können und andere welche nicht erziehen können. Gleichzeitig wird unterstellt, dass für eine förderliche Entwicklung eines Kindes nur die "richtige" Erziehung zum Erfolg führe. Kinder werden hier wie ein Stück Knete betrachtet: Wer die richtigen "Modellierfähigkeiten" sprich Erziehungsfähigkeiten besäße, so wird geglaubt, kann aus dem Stück Knete einen psychisch gesunden Menschen formen......

Wenn Sie die Gutachter danach fragen, an welchen Merkmalen sie nun erkennen können, dass ein Mensch erziehungsfähig sei, bekommen sie grundsätzlich keine klaren Antworten und schon gar keine wissenschaftlich fundierten Begründungen. Denn:


Das Konstrukt „Erziehungsfähigkeit“ birgt dabei folgende Schwierigkeiten, welche in gutachterlicher Hinsicht zur Unmöglichkeit einer Beantwortung der Beweisfrage führt:

Das Konstrukt "Erziehungsfähigkeit" kennt weder die Pädagogik (=Wissenschaft von der Erziehung) noch die Sozial-Pädagogik:
In den Erziehungswissenschaften ist eine „Erziehungsfähigkeit“ als besondere mess- oder beschreibbare Eigenschaft nicht bekannt. Jeder Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge der behauptet man könne "Erziehungsfähigkeit" konkret umschreiben hat keine Ahnung.

Das Konstrukt "Erziehungsfähigkeit" ist auch in der Psychologie unbekannt
Auch die wissenschaftliche Psychologie kennt das Konstrukt „Erziehungsfähigkeit“ nicht: Siehe dazu die Ausführungen von Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Klenner, Oerlinghausen (in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8, Seiten 804-809,Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren)
„ In den psychologischen Sachverständigengutachten finden sind immer wieder Aussagen über die Eignung der Eltern zur Erziehung ihres Kindes. Die Vorstellung, eine positiv zu konstatierende erzieherische Eignung der Kindeseltern ließe sich als entscheidendes Kriterium feststellen, hat in der Tat etwas Bestechendes für sich. Unausgesprochen wird dabei von der Fiktion ausgegangen, beide Elternteile verfügten über eine graduell unterschiedliche erzieherische Eignung, und dies ließe sich auch noch mit der wissenschaftlich gebotenen Exaktheit diagnostizieren. Leider haben wir aber keine speziell für die erzieherische Eignung geeichten psychologischen Untersuchungsverfahren. Darum sind Aussagen über ein Mehr oder Weniger an erzieherischer Eignung bei den Kindeseltern Extrapolationen anderer Untersuchungsergebnisse, also nicht exakt, wenn sie nicht gar subjektive Meinungen und Deutungen sind.“(Zitat Ende – Hervorhebungen Unterzeichner)
Es existieren keine anerkannten wissenschaftlichen Methoden um das Konstrukt „Erziehungsfähigkeit“ in beweiserheblichem Sinne messen zu können.

Auch wenn die Autoren Westhoff und Kluck hier glauben, es handele sich um seltene Fälle, wenn das Gericht Fragestellungen vorlegt, zu denen in der Psychologie kein Wissen vorliegt:
„In seltenen Fällen werden Fragestellungen geäußert, zu denen in der Psychologie kein Wissen vorliegt bzw. kein Wissen vorliegen kann, weil die empirische Untersuchung solcher Sachverhalte prinzipiell nicht möglich ist. [..] Handelt es sich also um eine prinzipiell nicht zu beantwortende Fragestellung, so erklären wir dies dem Fragesteller. Im Gespräch kann eventuell gemeinsam eine Fragestellung zur Lösung des Problems gefunden werden, die auch untersucht werden kann.“(Westhoff, Karl, Kluck, Marie-Luise „Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen, 5., vollst. überarb. u. erw. Aufl., 2008, X, 280 S., Geb. ISBN: 978-3-540-46837-0)
so sagen sie ganz klar, wie ein Gutachter zu reagieren hat, damit er seinen Auftrag erfüllen kann.


FAZIT:
Eine wissenschaftlich fundierte Aussage zur Frage, ob jemand erziehungsfähig sein soll, ist nicht möglich. Im juristischen Sinne lässt sich daher weder beweisen ob jemand „erziehungsfähig“ ist, noch lässt sich generell eine Aussage treffen, dass eine Person „erziehungsunfähig“ sein könne. Auch die öfters in Gutachten anzutreffende Feststellung einer „eingeschränkten“ Erziehungsfähigkeit lässt sich mit wissenschaftlichen und damit beweiserheblichen Methoden nicht belegen.

Jedes Gutachten welches für sich in Anspruch nimmt, die Erziehungsfähigkeit gemessen zu haben ist nicht verwertbar !

Daher sollten Sie umgehend einem solchen Gutachten widersprechen und ein Gegengutachten beantragen. Wichtig ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Messung der Erziehungsfähigkeit mit den für Gutachten geforderten wissenschaftlichen Methoden nicht möglich ist.
Nach Abschluss des Verfahrens sollten Sie solche Gutachter verklagen, denn sie haben ihr Gutachten nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen verfasst. Bleibt Ihnen nur zu wünschen, dass das Gegengutachten von einem Gutachter erstellt wird, welcher die notwendige Kompetenz hierfür hat, denn Untersuchungen haben ergeben, dass mehr als 50% der Gutachten nicht den geforderten wissenschaftlichen Standards entsprechen....








Die Irrenhaus-Macher - Binnenstruktur einer erbarmungslosen Maschinerie von Justiz und Gutachterwesen, die auf Einzelne angesetzt wird: „Unschuldige sind mit Berufsverbot belegt, mit Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeschüchtert worden, Kinder sind ihrer Eltern beraubt worden, ihrer Identität, ihrer psychischen und psychischen Unversehrtheit beraubt – oft für ein ganzes Leben.“




Erziehungsfähigkeit