Ihr Mandant wehrt sich gegen einen Sorgerechtsentzug? Ein Verfassungsgerichtsurteil weist jetzt mit Nachdruck darauf hin: Dieser besonders heftige Eingriff in das Elterngrundrecht ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Elterliche Defizite machen alleine noch lange keinen Grund aus.
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung
Um die Kernaussage des BVerfG vorweg zu nehmen: Für einen Sorgerechtsentzug reicht es nicht aus, lediglich die Defizite der Eltern zu benennen – so gravierend diese auch sein mögen. Vielmehr muss gründlich dargelegt werden, dass das elterliche Fehlverhalten zu einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls geführt hat bzw. mit ziemlicher Sicherheit führen wird.Ein Gericht muss detailliert aufzeigen, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren.
Lesen Sie im folgenden die Einzelheiten zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2014 (1 BvR 1178/14).
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