http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140407_1bvr312113.html
"Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs liegen
besondere Maßstäbe zugrunde. Die Annahme einer Kindeswohlgefährdung,
die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern rechtfertigen soll,
unterliegt hierbei strengen Voraussetzungen. Ebenso unterliegen
gerichtliche Entscheidungen über eine die Trennung des Kindes von den
Eltern vorbereitende Sorgerechtsentziehung intensiver Überprüfung durch
das BVerfG.
Damit sind gleichfalls hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung
verbunden, die regelmäßig auch im fachgerichtlichen Eilverfahren gelten
und die bereits im Eilverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen
beinhalten. Nähere Ausführungen zu einer die Trennung von den Eltern
rechtfertigenden konkreten Gefährdung des Kindeswohls können sich
ausnahmsweise nur dann erübrigen, wenn diese bereits angesichts der
fachgerichtlichen Feststellungen offen zu Tage tritt.
Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist allein zu den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten
Zwecken zulässig. Danach darf ein Kind gegen den Willen des
Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen
zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede
Nachlässigkeit der Eltern den Staat dazu, auf der Grundlage seines ihm
nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der
Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese
Aufgabe zu übernehmen
Die Unterbringung des Kindes bei Verwandten kann im Vergleich zur
Heimunterbringung eine sowohl Eltern als auch Kind weniger stark
belastende Maßnahme sein. Ist die Verwandtenunterbringung zur Abwendung
der Kindeswohlgefahr ebenso geeignet, genügt die Heimunterbringung
allerdings nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz."
http://leonie-wichmann.blogspot.co.at/2014/05/zu-den-vorraussetzungen-eines.html
Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2014, Heft 11. Eine Anmerkung von Hammer folgt in FamRZ 2014, Heft 12
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