26.08.13

Unfähigkeit ist kein Befangenheitsgrund - Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin


Ablehnung wegen Unfähigkeit nicht möglich

Unfähigkeit ist kein Befangenheitsgrund

kürzlich hatte das Oberlandesgericht Celle über das Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin am Familiengericht Hannover zu entscheiden.

Der Vater beantragte die Familienrichterin am Familiengericht Hannover wegen Befangenheit abzulehnen.
Der Vater, dem laut Gerichtsbeschluss vom 13. Februar 2007 vom Familiengericht Hannover der Umgang mit seinen seinem Sohn verweigert wurde, strebte eine Abänderung des Umgangsverbots und die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge an.

Der Vater stützte seinen Befangenheitsantrag gegen die Richterin vom Familiengericht Hannover vor allem darauf, das die Richterin sich seit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umgang im März 2009 nicht weiter fortgebildet habe.
Nach Einschätzung des Vaters würde die “weitere bestehende fachliche Unkenntnis” bei der Richterin zu “weiteren kindeswohlschädlichen Entscheidungen führen”

Die Beschwerde des Vaters wurde als unbegründet zurückgewiesen.
“fehlender Fachkenntnis” und “nicht belegte Fortbildungen” sind von vornherein ungeeignet eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.


In der weiteren Urteilsbegründung des Gerichts heisst es:
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit … kann nach ganz gefestigter Rechtsprechung nicht auf einen etwaigen Mangel an Sachkunde bzw. auf Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit seines Gutachtens gestützt werden. Dies beruht im wesentlichen darauf, das ein derartiger Vorwurf schon im Ansatz nicht die für eine etwaige Besorgnis der Befangenheit entscheidende Unparteilichkeit berührt und alle Beteiligten im Verfahren der selben fehlenden Fachkunde ausgesetzt sind.


Eine Ablehnung des Richters wegen fehlender Fachkenntnis hat also wenig Aussicht auf Erfolg.
Fachkenntnis wird bei Richtern weiterhin nicht verlangt und so entspricht es nach Ansicht vieler Eltern einem 6er im Lotto, wenn man beim Familiengericht an einen kompetenten Richter trifft, der die Interessen des Kindes kompetent vertreten kann.

Dieses Urteil vom Oberlandesgericht Celle, betreffend der Ablehnung einer Richterin am Familiengericht Hannover ist beispielhaft. Mangelnde Fachkenntnis wure auch vm Bundesgerichtshof nicht als Ablehnungsgrund anerkannt.

Aktenzeichen beim OLG Celle : 10 WF 372/12


3 Kommentare auf “Ablehnung wegen Unfähigkeit nicht möglich
  1. Familiengerichtsschande sagt:
    Familienrichter haben eine hochgradig jämmerliche Ausbildung. Das Familienrecht spielt weder im Studium noch in der Referendarzeit eine große Rolle, geschweige denn, dass es eine spezielle Ausbildung oder verpflichtende Fortbildung für angehende Familienrichter gibt.
    (Zitat: Elmar Bergmann, Familienrichter a.D.)

  2. Richter Gnadenlos sagt:
    Eine Krähe hakt der anderen kein Auge aus.
     
     

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