28.08.13

Gutachter - Wikimannia



Gutachten des Wahnsinns

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In Familiensachen werden Gutachter in zwei Situationen beauftragt. Zum einen, wenn das Jugendamt ein Kind seinen Eltern oder einem alleinerziehenden Elternteil wegnehmen möchte, weil die Eltern (bzw. Mutter oder Vater) mit der Versorgung und Erziehung überfordert sind. Zum anderen bestellen Familienrichter ein Sachverständigengutachten, wenn sich die Eltern anlässlich einer Scheidung bzw. Trennung nicht über die Regelung des Umgangs einigen können.

Inhaltsverzeichnis

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Gutachter in Familienverfahren


Grundsätzliche Aufgabenstellung

Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren bei Scheidung oder Kindesentzug (Fremdunterbringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter regelmäßig die Frage, in wie weit die Eltern erziehungsfähig sind. Letzteres geschieht gerade so, als wäre Erziehungsfähigkeit eine meßbare Größe.
Im Scheidungsverfahren tun die Gerichte dabei so, als könne man "messen", welcher Elternteil für die Erziehung des Kindes/der Kinder besser geeignet sei. Frei nach Prof. Klenner ist diese Fragestellung aber allein schon vom Ansatz her idiotisch, denn vor der Trennung hätten ja meist beide Elternteile die Kinder erzogen, ohne dass ihre diesbezüglichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen worden wären. Insofern sei es unlogisch, wenn dann beim Zerbrechen der Paarbeziehung plötzlich unterstellt würde, ein Elternteil wäre auf einmal nicht mehr oder allenfalls stark eingeschränkt erziehungsgeeignet.
Auch bei Inobhutnahmen von Kindern durch das Jugendamt wird die Frage der Erziehungsfähigkeit aufgeworfen, obwohl hier eigentlich gefragt werden müsste bzw. nur gefragt werden dürfte: "Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?" Denn laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es nicht zum Wächteramt des Staates, für eine bestmögliche Erziehung und Förderung von Kinder zu sorgen, sondern seine Aufgabe besteht allein darin, konkrete Gefahren vom Kind abzuwenden.
Die (vermeindliche) Klärung diese Fragestellungen wird an sogenannte psychologische Gutachter delegiert. Das geschieht, weil Juristen sich hinter der Aussage verschanzen, Psychologen könnten diese Frage besser beantworten, da die juristische Ausbildung keine weitere wissenschaftliche Ausbildung der Fachrichtungen "Psychologie" oder "Erziehungswissenschaft" beinhaltet.
Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht auch die Fachrichtung Psychologie keine wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung "Erziehungswissenschaft" vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und wissenschaftlich abschließend fundiert zu beantworten. An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichtspsychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen "psychologischen Gutachterwesen" meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[1]
In 99 von 100 Fällen kommen Gutachter und auch Gutachterinnen - der Erwartungshaltung des Gerichts folgend - zu dem Schluss, die Kindeseltern XY wären "aus psychologischer Sicht" erziehungsunfähig. Analog wird dies bei Trennung/Scheidung mit Blick auf ein Elternteil (meist den Vater) behauptet. Gutachten mit derartigen Schlussfolgerungen werden indessen zumeist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt. Von daher sind sie an sich nicht gerichtsverwertbar bzw. beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was überhaupt nicht messbar ist.[2] Das hält Familienrichter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.

Rolle in Familienverfahren

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, Gutachter würden Anordnungen des Jugendamtes, die von Richtern bestätigt wurden, entgegentreten. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr das Handeln des Jugendamtes und des Familiengerichts mit Legitimation zu versehen.
In der Praxis erwarten nicht wenige Familienrichter sowohl in Fällen angeordneter Inobhutnahmen als auch bei Trennungen bzw. Scheidungen von Gutachtern schlicht und ergreifend Schützenhilfe bei der Bestätigung ihrer Entscheidungen.
Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird der abstrakte Begriff der "Erziehungseignung" dann regelmäßig dazu missbraucht, die Eltern zu diskreditieren, um einen durch das Jugendamt verfügten Kindesentzug und die zwangsweise Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegefamilie zu rechtfertigen. Auch in Umgangsverfahren schaffen Gutachter nur Klarheit für das Gericht, nicht für das Kind.[3] Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter dokumentieren aber keine Kinderinteressen, sondern legitimieren allzu oft egoistische Interessen von Erwachsenen (meist Müttern).

Parteinahme in Umgangsverfahren

Umgangsverfahren sind nicht selten von persönlichen Vorurteilen des Gerichts geprägt. In Fragen der Sorge nach einer Trennung herrschen bei vielen Richterinnen und Richtern noch althergebrachte Auffassungen vor, wonach die Betreuung und Erziehung von Kindern die ureigenste Aufgabe der Mutter ist und Väter hierbei allenfalls assistieren dürfen. Eine hälftige Betreuung durch Mutter und Vater kommt für solche Richter schon aus Prinzip nicht in Betracht und auch die Übertragung der Alleinsorge an den Vater verfügen sie nur in absoluten Ausnahmefällen. Speziell bei Richterinnen kann darüber hinaus auch feministisches Gedankengut zu einer Solidarisierung und einseitigen Bevorzugung von Müttern führen. Insofern haben viele Richter ihr Urteil bereits vor Beginn der Verhandlung gefällt und schanzen generell der Mutter den Lebensmittelpunkt zu. Oft wird dies sogar noch von einer Übertragung der Alleinsorge oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts flankiert.
Wenn ein Vater eine Umgangsregelung anstrebt, die nicht mit dem Familienbild strukturkonservativer Familiengerichte konform geht, werden als wichtigste Waffe willfährige Gutachter beauftragt, die aus früheren Verfahren als "versiert" und "zuverlässig" bekannt sind und sich wie Marionetten lenken lassen oder sogar mit einer Art siebtem Sinn die Erwartungen des Richters erahnen und sie in hündisch-vorauseilendem Gehorsam bedienen.
Dabei nehmen dergestalt voreingenommene Richter die unten erwähnten Klauseln des § 404a zur Leitung und möglichen Einweisung mutmaßlich allzu wörtlich, indem sie "ihrem" Sachverständigen gleich die Richtung aufzeigen, in welche sich die Empfehlungen seiner Expertise zu bewegen haben und geben ihm bedenkenlos ein paar Tipps, wie das im konkreten Einzelfall zu erreichen ist. An einer solchen Einweisung wird den Parteien natürlich keineswegs die Teilnahme gestattet.
Sachverständige, die bei solchen Gerichten gut gelitten sind, lehnen Wechselmodelle entweder von sich aus prinzipiell ab oder gehören einfach zu der Sorte Mensch, die bereit ist, für Geld alles zu tun und bedenkenlos nach der Maxime handelt: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing." Ihre Zuverlässigkeit besteht im Wesentlichen in einer grenzenlosen Bereitwilligkeit, die Erwartungshaltung des Gerichts zu bedienen und eine rigide Selektion vorzunehmen, bei der Väter regelmäßig den Kürzeren ziehen. Ihre Versiertheit zeigt sich dadurch, dass sie für die Gerichtsakten eine Begründung basteln, in der möglichst eloquent formuliert wird, warum die Mutter nach den spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Falls wieder einmal der "bessere" Elternteil ist. Im Verlauf des Verfahrens stützten sich voreingenommene Familienrichter dann allein auf das Gutachten des Sachverständigen.

Über dem Gesetz

Nach Aussage eines renommierten Fachanwalts für Familienrecht ist noch kein Fall bekannt geworden, in dem ein Sachverständiger für die Folgen eines fehlerhaften Gutachtens hätte haften müssen.
Des Weiteren kann es vorkommen, dass Gutachter die von Elternteilen gemachten Aussagen verfälschen oder ihnen Äußerungen unterschieben, die sie überhaupt nicht getätigt haben. Ein solches Gebaren entspricht dem Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB.[4] Aber selbst wenn Sachverständige diese schwerwiegende Straftat begehen - das Strafmaß beträgt bis zu 5 Jahren Haft - ist es offenbar nicht möglich, sie zur Rechenschaft zu ziehen.
Im Bezirk des extrem strukturkonservativen OLG Koblenz fand im Jahr 2012 eine Posse statt, bei der man schon von einem Skandal sprechen kann. Ein Gutachter hatte in seiner Widergabe eines Explorationsgesprächs mindestens 13 Aussagen eines Vaters grob verfälscht. Aber obwohl das betreffende Gespräch aufgenommen worden war und die Falschaussagen anhand der Bandaufzeichnung leicht nachweisbar gewesen wären, haben das AG Cochem, das OLG Koblenz, die Staatsanwaltschaft Koblenz und der Generalstaatsanwalt den Gutachter nicht zur Herausgabe des Tonträgers aufgefordert. Außerdem hatte der Gutachter einem angesehenen Arzt eine Aussage in den Mund gelegt, die dieser bestreitet. Eine weitere Falschaussage hat der Gutachter am 20.01.2012 vor dem AG Cochem getätigt, sie wurde protokolliert. Auch jene konnte weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwalt zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlassen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom OLG Koblenz mit Datum vom 30.01.2013 abgewiesen; die Begründung läuft auf eine Verhöhnung der simpelsten rechtsstaatlichen Grundsätze hinaus. Zwischenzeitlich wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, aber weil man auch in Karlsruhe keine Wunder (mehr) erwarten darf, zieht die Karawane dann wahrscheinlich weiter zum EGMR nach Straßburg, wobei es allerdings durchaus möglich ist, dass die Karlsruher Rechtshüter diesen Schritt vereiteln möchten, indem sie die Verfassungsbeschwerde erst mal für ein paar Jahre in der Schublade verschwinden lassen (zu weiteren Einzelheiten siehe den Beitrag "Strafvereitelung im Amt").

Gutachter in anderen Verfahren

Welch enorme Macht unser Rechtssystem irgendwelchen Hanseln, die im Gewand des Gutachters daherkommen, zubilligt, beweist ein anderer Fall.

Steuerfahndung in Hessen

In Hessen waren vier Steuerfahnder im Jahr 2002 für dienstunfähig erklärt worden. Womöglich waren die Fahnder einfach zu kritisch. Der finanzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Norbert Schmitt, sieht seine Sicht bestätigt: "Das Gutachten des Münchener Experten belegt erneut, dass die vier Steuerfahnder psychiatrisiert und ungerechtfertigt in Zwangspension geschickt wurden."[5] Die Finanzverwaltung hatte über Jahre versucht, die Fahnder loszuwerden - auch mit höchst fragwürdigen Gutachten. Der Neurologe und Psychiater Thomas H. attestierte den Fahndern "paranoid-querulatorische" Charaktereigenschaften und "chronische Anpassungsstörungen". Die erfolgreichen Fahnder wurden von der Finanzverwaltung gezwungen, nur noch kleine Steuerdelikte zu verfolgen. Sie wurden versetzt, gemobbt und zwangspensioniert und schließlich war die ganze Abteilung zerschlagen.[6][7]

Psychiatrie in Bayern

Hanna Ziegert arbeitet seit 30 Jahren als Gerichtsgutachterin und zugleich in einer eigenen Praxis - was ihr die Unabhängigkeit bewahrt, wie sie betont. Und was umgekehrt bedeutet: Viele ihrer Kollegen hängen von den Aufträgen der Gerichte ab. Die Zahl der infrage kommenden Gutachter in Deutschland sei überschaubar und an den Gerichten kenne man deren bisherige Entscheidungen, also werde je nach Bedarf der Psychiater angefordert, dessen Einschätzung gerade gewünscht werde.[8]
Zitat: «Viele Gutachter leben von den Aufträgen aus der Justiz, also wird ein Gutachter darauf achten, dass er nicht in Ungnade fällt.» Hanna Ziegert[9]
Die Szene sei quantitativ begrenzt, jeder Psychiater habe einen bestimmten Ruf.
Zitat: «Danach wird er ausgewählt. Die Justiz weiß, wenn sie den oder den beauftragt, welches Ergebnis da etwa herauskommt.» Hanna Ziegert[9]
Zu psychiatrischen Gutachten siehe
Hauptartikel: Fall Gustl Mollath

Qualifikation


Bewusste Nichtbeachtung gesetzlicher Regelungen

Die Fragwürdigkeit des Systems der Urteilsfindung mit Gutachtern manifestiert sich bereits darin, dass es in Deutschland nicht einmal verbindliche Vorgaben für die Ausbildung gibt, welche zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befähigt. Mutmaßlich hat das Methode, denn viele Richter wollen keine neutrale Entscheidungsfindung, sondern suchen irgendein Subjekt, das als sogenannter "Sachverständiger" Entscheidungen untermauert, die für das Gericht entsprechend seinem Welt- bzw. Menschenbild bereits vorab feststehen. Gut qualifizierte Fachkräfte wären da nr unbequem, denn in der Regel verfügen diese über hinreichende Einkommensquellen abseits von Tätigkeiten im Dienste der Justiz. In der Folge leisten sie sich zuweilen eine eigene Meinung, die möglicherweise dem richterlich gewollten Ergebnis zuwiderläuft. Schlecht qualifizierte Hungerleider lassen sich da viel besser lenken, weil sie sich mit Grausen an die Zeiten erinnern, als sie noch ein randständiges Dasein in obskuren Instituten fristen mussten oder sich mühsam unter einem nicht geschützten Titel - beispielsweise dem des "Familienmediators" - als Selbstständige in einer "Praxis" ohne Kassenzulassung am Rande des Sozialhilfeniveaus entlanggehangelt haben.

Welche Studienrichtung(en) und Zusatzqualifikationen sind erforderlich?

Oft wird kolportiert, psychologischer Sachverständiger könne nur werden, wer den Titel "Diplom-Psychologe" führen darf. Das ist jedoch unzutreffend. Zuweilen werden von Gerichten auch Absolventen eines Studiums der Pädagogik oder Sozialpädagogik zum Gutachter berufen. Außerdem hat Peter Thiel in seinen Beiträgen - beispielhaft sei nur "Gutachten Teil 3, Beweisbeschluss - Beweisfrage" genannt[10] - dokumentiert, dass von Gerichten mitunter auch Fachärzte psychiatrischer Kliniken erwählt werden.
Letztere wären kraft ihrer Ausbildung und Berufspraxis dann aber immerhin kompetent genug, um gravierende psychische Störungen zu diagnostizieren. Das dürfen übrigens auch Psychologen, aber nur solche mit Approbation. Wenn nun unapprobierte Psychologen Vätern psychische Störungen attestieren, um - den Wünschen voreingenommener Richter entsprechend - ihre Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen, dann handelt es sich faktisch um einen vom Gericht bestellten Rufmord. Diese Bewertung gilt umso mehr, wenn Pädagogen ein solches Votum abgeben. Jene sind dazu nicht einmal mit Approbation befugt.

Aspiranten werden von der Staatsbürokratie nicht geprüft

Prinzipiell genügt es, einem Gericht seine Bereitschaft mitzuteilen, als Gutachter für das Gericht tätig werden zu wollen. Eine spezielle Qualifikation, die vertiefte Kenntnisse der Familienrechtspsychologie belegt, wird von den Personen, die gutachterlich in Familienverfahren tätig werden wollen, nicht verlangt. Die Richter machen sich also nicht die Mühe darauf zu achten, ob der Aspirant ein spezielles Wissen über Scheidungskinder oder das so genannte Kindeswohl erworben hat. Ebenso wenig achten die Gerichte darauf, ob Interessenten über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen, die sie tatsächlich für ihre Aufgabe befähigt. Hier käme beispielsweise eine Tätigkeit in der Mediation von familiären Konflikten oder in der therapeutischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Betracht. Da solche Überprüfungen vielen deutschen Richtern zu anstrengend sind, gilt der Grundsatz: Wer will, der kann.[3]
Zitat: «Man findet heutzutage für alles einen Gutachter, fürs Gegenteil auch.»[11]
Durch den schlichten Akt der Ernennung wird der Bewerber quasi wie durch einen Ritterschlag zum Gutachter (jedoch ohne irgendwelche Leistungen erbracht zu haben, die Ritter mutmaßlich erbringen mussten, bevor ihnen die Ehre zuteil wurde).
Bislang wird vor der Ernennung bestenfalls überprüft, ob Bewerber im Besitz eines gültigen Diploms sind (hierfür muss einer der genannten Studiengänge an einer deutschen Hochschule mit einem Diplom abgeschlossen worden sein; ausländische Abschlüsse bedürfen eigentlich der ausdrücklichen Anerkennung durch den jeweiligen Berufsverband bzw. die Standesvertretung). Selbst diese Überprüfung wird vom müden Amtsschimmel aber offenbar zuweilen recht lax gehandhabt, wie der Fall des gelernten Briefträgers Gert Postel zeigt (siehe unten).[12]

Fragen zur Befähigung werden von Gerichten abgeblockt

Zuweilen arbeiten Gutachter derart unseriös, dass die mangelnde Wissenschaftlichkeit ihrer Ausführungen auch für interessierte Laien erkennbar wird und Zweifel aufkommen können, ob der Sachverständige tatsächlich im Besitz eines Diploms ist. Zwar dürften auch solche Gutachter mehrheitlich ein einschlägiges Studium absolviert haben, sicher ist das jedoch nicht. In solchen Fällen kann ein Beweisantrag gestellt werden, der den Sachverständigen zur Auskunft verpflichtet, wo und wann er seine Diplomprüfung abgelegt haben will. Falls das Gericht dem Antrag stattgibt - diese Hoffnung dürfte in vielen Oberlandesgerichtsbezirken, beispielsweise denen von Hamm, Koblenz und München allerdings illusorisch sein - empfiehlt sich nach Erhalt dieser Informationen eine Überprüfung bei der betreffenden Hochschule (Zeugniskopien können manipuliert sein).

Diplom-Pädagoge Dieter Kubutat bildet psychologische Gutachter aus

Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man lachen: Ein Diplom-Pädagoge erklärt Diplom-Sozialpädagogen unter anderem, wie ein psychologisches Gutachten erstellt werden muss. Und dies macht er an acht Tagen, die 4.800 EUR kosten. Bereits drei Monate nach der Bewerbung des neugeborenen Gutachters könne dieser Einnahmen in Höhe von 24.000 EUR erzielen, weil er im Schnitt sechs Aufträge durch Gerichte erhalte.[13]

Verbesserung der Qualifikation

Nach der immer lauter werdenden Kritik an teilweise doch äußert fragwürdigen Gutachten werden Forderungen nach Verbesserung der Qualifikation lauter. So wurde eine Online-Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht, wonach an die Qualifikation von Sachverständigen bestimmte Anforderungen gestellt werden sollen. Neben entsprechenden Ausbildungsinhalten rät die Petition dazu, eine mindestens fünfjährige Berufspraxis zu verlangen. Über den Wortlaut der Petition hinaus sollte außerdem verbindlich eine Mitgliedschaft im BDP, dem zentralen Berufsverband, vorgeschrieben werden, damit Sachverständige die Berufsordnung dieses Verbandes einhalten müssen.

Zusatzbezeichnungen, Phantasietitel

Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam klingende Zusatzbezeichnungen wie "Gerichtspsychologe", "Fachpsychologe für Rechtspsychologie", "Gerichtssachverständiger" oder auch "Gerichtsgutachter". Hierbei handelt es sich um Phantasietitel, die lediglich eine besondere Qualifikation vortäuschen sollen, jedoch weder rechtlich geschützt noch vom BDP anerkannt sind.[14] Letzteres gilt nur für den Titel "Rechtspsychologe", der durch Kurse beim BDP erlangt werden kann. Über Umfang und Inhalte der Ausbildung liegen keine Informationen vor.

Ethische Grundlagen und allgemeine Regeln für die Tätigkeit von Sachverständigen


Ethische Richtlinien für Psychologen

Psychologen, die ein ausgeprägtes Berufsethos besitzen, werden sich bei einer Tätigkeit als Gutachter den "Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." verpflichtet fühlen. So heißt es in diesen Richtlinien, die zugleich die Berufsordnung für deutsche Psychologen sind, unter anderem
"Sie [Psychologen] achten die Würde und Integrität des Individuums und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein. Das berufliche Handeln von Psychologen ist geprägt von der besonderen Verantwortung, die sie gegenüber den Menschen tragen, mit denen sie umgehen. Der Schutz und das Wohl der Menschen, mit denen Psychologen arbeiten, sind das primäre Ziel dieser Richtlinien. Psychologen sind dazu verpflichtet, in der praktischen Ausübung ihres Berufs zu jeder Zeit ein Höchstmaß an ethisch verantwortlichem Verhalten anzustreben."
Weiter heißt es: "Psychologen anerkennen das Recht des Individuums, in eigener Verantwortung und nach eigenen Überzeugungen zu leben. In ihrer beruflichen Tätigkeit bemühen sie sich um Sachlichkeit und Objektivität und sind wachsam gegenüber persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Einflüssen, die zu einem Missbrauch bzw. zu einer falschen Anwendung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten führen könnten. Wenn der Auftraggeber des Psychologen nicht mit der ihm anvertrauten Person identisch ist - wie häufig in der Forensischen Psychologie und Wirtschaftspsychologie -, besteht eine besondere Verpflichtung, im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten zu handeln."
An anderer Stelle wird gesagt: "Psychologen arbeiten auf der Basis von zuverlässigem und validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen. Sie sind dazu verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden und auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu halten. Sie bieten nur Dienstleistungen an, für deren Erbringung sie durch Ausbildung oder fachliche Erfahrung qualifiziert sind."
Im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht beim Erstellen von Gutachten und Untersuchungsberichten ist zu lesen: "Psychologen erfinden und fälschen keine Daten." Leider wird in Sorge- und Umgangsverfahren gerade gegen diesen an sich selbstverständlichen Grundsatz oft verstoßen.
Wie gesagt bilden die ethischen Richtlinien zwar zugleich die Berufsordnung des BDP. Viele von Gerichten bestellte Gutachter sind jedoch eben kein Mitglied des Berufsverbands, was für sich betrachtet schon Rückschlüsse auf die Reputation solcher "Sachverständiger" zulässt. Bevor sie in den Geldtopf des Gerichts greifen durften, haben nicht wenige Gutachter - mitunter jahrzehntelang - ein randständiges Dasein als unterbezahlte Angestellte obskurer "Institute" oder als hungerleidende Selbstständige mit einer schlecht gehenden Praxis gefristet und konnten sich entweder eine Mitgliedschaft im BDP nicht leisten oder waren nicht in der Lage, die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Wenn sie schließlich durch eine glückliche Fügung des Schicksals bzw.den dringenden Wunsch eines Richters nach einem willenlosen Erfüllungsgehilfen zum Gutachter gekürt worden sind, hätten sie zwar die finanziellen Mittel für einen Beitritt zum BDP. Allerdings wäre dann ja auch die "Ethischen Richtlinien" als Berufsordnung verbindlich von ihnen zu beachten Letzteres stünde jedoch einer Tätigkeit als Gutachter im Wege, denn um die oft klar definierte Erwartungshaltung des Gerichts zu befriedigen, müssen Psychologen gegen die elementarsten Grundsätze der "Richtlinien" verstoßen.

Richtlinien für psychologische Gutachten

In einem Verlag, der dem BDP gehört, erscheinen die so genannten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten".[15] Da sie vom zentralen Berufsverband der deutschen Psychologen veröffentlicht werden, können sie als Prüfungsmaßstab für die Beurteilung psychologischer Gutachten herangezogen werden. Wenn auch für die Ermittlung fachlicher Mängel weitergehende Recherchen nötig sind, so taugen die Richtlinien immerhin dazu, grundlegende methodische Mängel und Formfehler des Gutachtens zu belegen.

Rechtsgrundlagen


Auswahl des Sachverständigen

Gemäß § 404 ZPO erfolgt die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht. Dabei kann letzteres die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. Diese Klausel wird von Familienrichtern allerdings meist ignoriert. Vielmehr neigen zumindest manche Richter dazu, immer den gleichen Gutachter zu beauftragen. Sofern jener tatsächlich objektiv arbeitet, ist daran auch nichts auszusetzen. Ein gewisses Misstrauen ist jedoch nicht unbegründet und man kann den Versuch unternehmen, durch Internetrecherchen etwas über das bisherige Wirken des betreffenden Sachverständigen in Erfahrung zu bringen. Neben den allgemeinen Möglichkeiten, die Suchmaschinen eröffnen, kann eine Anfrage bei[16] aufschlussreich sein. Das Portal bietet die Chance, mit anderen Vätern in Kontakt zu treten, die bereits mit dem jeweiligen Gutachter zu tun hatten.
Manche Sachverständige haben auch Veröffentlichungen im Internet eingestellt. Enthalten solche Veröffentlichungen ausschließlich Formulierungen wie "dem Elternteil, bei dem sie [die Kinder] leben", "von ihm [dem Kind] getrennt lebender Elternteil" oder "betreuender Elternteil" - z. B.[17], Seite 17 Absatz 2, Seite 25 Absatz 2 oder Seite 26 letzter Absatz - und sucht man dagegen auf immerhin 27 Seiten vergeblich nach Äußerungen, die den Schluss zulassen, der Sachverständige könne sich auch vorstellen, dass eine Betreuung von beiden Eltern gleichermaßen wahrgenommen werden kann, belegt dies sehr deutlich eine Präferenz des betreffenden Gutachters für das Residenzmodell bzw. seine Ablehnung paritätischer Wechselmodelle. Auch lassen solche Äußerungen generelle Vorurteile hinsichtlich der Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch Väter erkennen. Eine neutrale Diskussion, ob im konkreten Einzelfall nicht auch das Paritätsmodell dem Kindeswohl am besten gerecht werden könnte, ist mit solchen Sachverständigen aussichtslos, der Ausgang der Begutachtung vorgezeichnet.
Wird vom Gericht ein Gutachter benannt, kann der Vater diesen um eine schriftliche Stellungnahme zu seiner Auffassung vom paritätischen Wechselmodell bitten.


Möglichkeit der Ablehnung 

 

Weiter...

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