21.08.12

Bittschrift - Besetzung der Jugendamts- und Familienrichterstellen nur mit Personen, die einer heilen Familie entstammen und in einer solchen leben.




Bittschrift an alle Jugend-, Familien- und Justizminister und –senatoren:

 
Besetzung der Jugendamts- und Familienrichterstellen nur mit Personen, die einer heilen Familie entstammen und in einer solchen leben.

Sehr geehrte Damen und Herren Minister und Senatoren,

aus vielen Familienrechtsfällen erfahre ich, daß das von Ihnen bestellte Jugendamts- und Familienrichter-Personal, am Maßstab des elementaren Rechtsempfindens aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, gemessen, schweres, oft unumkehrbares Unheil anrichtet und jährlich angeblich 800 seiner Unrechtsopfer in den Selbstmord treibt. Die Jugend-ämter heißen im Volksmund Kinderklaubehörden, und gegen die Familienrichterentscheidungen haben sich zahlreiche Vereine von Justizgeschädigten gebildet. Nach meinen Beobachtungen hat das Jugend-amts- und Familienrichterpersonal bei seinen Unrechtsentscheiden kein Unrechtsbewußtsein, es leidet offensichtlich an Fehlvorstellungen über Recht und Unrecht in Familiensachen und dürfte in dieser Hinsicht von seinen eigenen Erlebnissen in seiner Kindheit und Jugend und den darauf aufbauenden ge-scheiterten oder gar nicht erst unternommenen Versuchen bei der Gründung einer eigenen Familie geprägt sein, denn “nicht das Bewußtsein bestimmt das Leben, sondern das Leben bestimmt das Bewußtsein” [Marx/Engels: Die deutsche Ideologie. MEW Bd. 3, S. 27]. Wenn Sie den Gestaltungs-auftrag der Art. 6(1) GG, 23(1) IPBPR, 10 Nr. 1 EcoSoC, ernstnehmen, ist es widersprüchlich, Personen, die weder in einer heilen Familie aufwuchsen noch selber eine solche gegründet haben und beibehalten, mit dem Urteil über die zu heilenden Familien anderer zu beauftragen, arg. Matth. 15, 14, denn „sie fallen beide in die Gruben.“

Wegen des von gutgläubigen Unbeteiligten oft geäußerten Unverständnisses für die Unmutshaltung der beraubten Eltern seien hier noch einmal die Grundsätze, die für Eingriffe in das Grund- und Menschen-recht auf Familie, arg. Art. 6(2) GG, 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 17, 23(1) IPBPR, 12(2) Ecosoc, 8 EMRK, gelten, angesprochen. 

Durch Trennung von den leiblichen Eltern wird dem Kind das Einzige entzogen, was seine Entwicklung zu einer gesunden Persönlichkeit ermöglicht, nämlich die Elternliebe, die Personen ohne Blutsverwandtschaft nicht aufbringen können. Sie sind selbst beim besten Willen nur ein höchst unvollkommener Ersatz, wie es im 1. Korintherbrief 13, heißt:
Wenn ich mit Menschen- und mit Engelszungen redete und hätte der Liebe nicht, so wäre ich ein tönend Erz oder eine klingende Schelle.“ 

und bei Schiller, Die Braut von Messina, Don Manuel 1543ff.:
Das ist der Liebe heil’ger Götterstrahl,
der in die Seele schlägt und trifft und zündet,
wenn sich Verwandtes zum Verwandten findet.
Da ist kein Widerstand und keine Wahl,
es löst der Mensch nicht, was der Himmel bindet.“
vgl. auch Philolaos, Fragm. 6:
ta men wn omoia kai omojula armoniaV ouden epedeonto
(in der Tat fehlt es Gleichem und Gleichstämmigem in nichts an Einklang).


Unbestritten gibt es Sonderfälle, in denen Eltern ihre Kinder quälen, schädigen, ja sogar töten, also die Elternliebe nicht vorhanden ist. Wann der Punkt erreicht ist, an welchem öffentlich Bedienstete zum Kindeswohl eingreifen sollen, ist dementsprechend schwer zu bestimmen, ebenso, wer ihn bestimmen darf und wie weit ggf. die entzugsbedrohten Eltern und Kinder mitbestimmen dürfen. 

Die mit Kindesangelegenheiten befaßten öffentlich Bediensteten müssen, um nicht offenkundig nur als „klingende Schellen“ zu fungieren, mindestens 45 Jahre alt und mit dem ersten Ehepartner mindestens 20 Jahre verheiratet sein sowie mit ihm mindestens zwei leibliche Kinder bis zur Volljährigkeit selbst erzogen haben und selber in einer solchen heilen Familie aufgewachsen sein, um so hoffentlich eine ausreichende wertvolle Lebens-, Menschen- und Familienerfahrung als Liebessurrogat erworben zu haben, daß ihr darauf aufbauendes Urteil anderen bei Grundrechtseingriffen zumutbar ist. 

Die ideologisch motivierte Kindeswegnahme in den internationalsozialistischen Staaten zwecks Ausgleichung der Klassenunterschiede und Erziehung zum „neuen Menschen“ hat ganze Generationen kriminalisiert, denn Heime sind die Brutstätten des Verbrechens, oft auch Pflegefamilien. Es ist wirklichkeitsfremd, zu glauben, daß die natürliche Bosheit des Menschen, vgl. 1. Mosis 8, 21: „Das Dichten des menschlichen Herzens ist böse von Jugend auf“, durch Zuweisung eines Beamtenstatus o.Ä. beseitigt werden kann, denn die Summe des Unrechts bleibt immer gleich, bei hoher Staatsquote und vielen Beamten o. Ä. wird es eben in hohem Maße von ihnen begangen.
Keinesfalls darf daher die Kontrolle über sie geringer sein als über Private, denn: 

Confidence is everywhere the parent of despotism. Free government is based on jealousy, not in confidence. In questions of power, then, let no more be heard of confidence in man, but bind him down from mischief by the chains of the constitution!” (Thomas Jefferson, genialer Gründungs-vater der US-Verfassung)
(Vertrauen ist überall der Erzeuger von Despotie. Ein freier Staat gründet sich auf Mißtrauen, nicht auf Vertrauen. In Machtfragen daher kein Wort mehr von Vertrauen in den Menschen, sondern bindet ihn ab vom Unheil mit den Ketten der Verfassung!).
und allergrößtes Mißtrauen ist gegenüber denjenigen öffentlich Bediensteten geboten, die von Verfassungs wegen von niemandem kontrolliert werden dürfen, weil sie angeblich unabhängig auf Lebenszeit sind, denn auch auf sie ist das anthropologische Naturgesetz anwendbar, das der berühmte Nobelpreisträger und Begründer der Rational-choice-Lehre Prof. James MacGill Buchanan in „Liberty, Market and State“, Brighton 1986, S. 37, so faßte:
A person who is placed in a position to act on behalf of the state must be modelled as a net wealth maximizer in his own right if the legal-constitutional constraints that define his authorized powers and his behaviour within those powers are to be appropriately designed“
(Wer auf eine Stelle gesetzt wird, um im Namen des Staates zu handeln, muß als Nettogewinn-maximierer für sich selber gedacht werden, wenn die verfassungsrechtlichen Schranken, die seine rechtmäßigen Befugnisse begrenzen, und sein Verhalten innerhalb derselben angemessen fest-gelegt werden sollen).

Wenn auch die öffentlich Bediensteten zumeist kein Eigeninteresse bei Entscheidungen in Kindes-angelegenheiten verfolgen werden, so sind doch ihre ggf. ideologisierten, parteiabhängigen, abgedrif-teten, vom Haushalten mit Kräften und eigenen Erlebnis unheiler Kindheit geprägten, marottenhaften, jedenfalls nicht volkslegitimierten und vom Verfassungs- und Menschenrechtsauftrag abweichenden Vorstellungen von Kindeswohl ihm oft abträglich und beinhalten zumeist gar kein Bewußtsein von der Gefahr, mit der Eltern-Kind-Trennung den Sinn des Lebens sowohl der Eltern wie des Kindes für immer zu zerstören. So war es die Taktik der Engländer im Burenkrieg 1899 – 1902, Frauen und Kinder der kämpfenden Holländer zu rauben und in unbekannte KZ zu sperren, so daß die Männer jedes natürliche Motiv für die Fortführung ihres Freiheitskampfes verloren, und die Kommunisten im griechischen Bürgerkrieg betrieben 1945 – 1947 ebenfalls gezielten Kindesraub (Paidomásoma), um die Moral der um ihre Heimat und Freiheit und die ihrer Familien kämpfenden Männer zu untergraben. Ein großer Teil dieser Entführungswaisen wuchs übrigens, isoliert, entwurzelt und ihres Lebensglücks durch Familien-trennung beraubt, in DDR-Heimen auf. 

Quintessenz dieser Ausführungen ist es, die z.Z. im Zweifel nicht ausreichend zu schwerwiegenden Familienentscheidungen qualifizierten öffentlich Bediensteten durch andere zu ersetzen, die die erforderliche jahrzehntelange Eigenerfahrung in einer heilen Familie als Schatz und Entscheidungsgrundlage besitzen, weil es einer besonderen, qualifizierten, am Verfassungs- und Menschenrecht ausgerichteten Be-gründung dafür bedarf, wenn Eltern ihrer Kinder beraubt werden sollen.
Um den Auftrag: staatlicher Schutz für die Familie zu erfüllen, müssen die Personen, die diesen staatlichen Schutz verwirklichen sollen, gegenüber den Schutzbedürftigen einen persönlichen Werte- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf das anzustrebende Ziel aufweisen, damit sie ihnen raten, Schutz gewähren und helfen können. Eine heile Familie, die „natürliche Kernzelle der Gesellschaft“, arg. Art. 23(1) IPBPR, sein kann, ist die dauerhafte eheliche Verbindung von Mann und Frau mit eigener Aufzucht eigener leiblicher Kinder bis zur Volljährigkeit. Daraus ergibt sich, daß Jugendbeamte und Familienrichter, die in die Familien anderer eingreifen, nur Personen sein dürfen, die, wie dargestellt, diese Bedingungen einer heilen Familie in ihrem eigenen Leben verwirklichen, weil sie den erforderlichen Maßstab für ihre Entscheidungen über fremde Familien auf keine andere Weise, schon gar nicht etwa durch Studium oder Gesetzeslektüre, gewinnen können. 

Bis zur Erledigung aller Umsetzungen und Dienstpostenwechsel im Verfolg dieser Bittschrift haben alle Betroffenen das Recht zur Befangenheitsablehnung des Personals, das in seinem eigenen Erleben in Kindheit und Jugend oder in seiner eigenen Lebensführung hinter den Vorstellungen der Verfassung und Menschenrechtspakte zurückbleibt, ihnen also unmöglich die gebotene Geltung beim Eingriff in andere Familien verschaffen kann, sondern, wie die derzeitigen Zustände zeigen, naturnotwendig seine eigenen irreversiblen unheilvollen Einstellungsprägungen aus selbst erfahrener oder gelebter unvollkommener Familie auf andere projiziert, oft auch wegen dementsprechender eigener Verhaltensunsicherheit irgend-welchen Ideologien, s.o., anheimfällt,
denn der Mensch, der zur schwankenden Zeit auch schwankend gesinnt ist,
der vermehret das Übel und breitet es weiter und weiter“
wie Goethe in Hermann und Dorothea, Urania 9, 302, feststellt, vgl. auch Aischylos, Agamemnon 758f.:
το δυσσεβες γαρ έργον
μετα μεν πλείονα τίκτει
(Die frevlerische Handlung
immerfort weitere nachzeugt).

Es findet also, wie könnte es anders sein, eine Vermehrung des Familienunheils durch die Familieneingriffe Familienunheilgeprägter statt, die Sie leicht vermeiden können, indem Sie als Familieneingriffsberechtigte nur solche Leute einteilen, die aus lebenslangem ununterbrochenen fortbestehenden eigenen Erleben vom Mutterleibe an in einer heilen Familie menschenrechtspakt- und verfassungsgemäße Vorstellungen von Familie haben und deshalb bei anderen verwirklichen können.
Die gleichzeitig anzustrebende allein GG-gemäße Beamten- und Richterwahl auf Zeit durchs Volk, s. http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html, führt zum selben Ergebnis: in keinem Wahl-kreis würde die Bürgermehrheit sich Beamte oder Richter wählen, die auf Grund ihres persönlichen Schicksals aus zerrütteter Familie oder Ehe mit ihren notwendig menschenrechtspakt- und GG-widrigen Familienvorstellungen die Familien ihrer Wähler zerstören können und werden. Man kann wohl für andere den Bock zum Gärtner machen, aber für sich selber täten das sicher nur sehr wenige.


Mit freundlichen Grüßen
Claus Plantiko, Kannheideweg 66, 53123 Bonn, Muttertag 2005

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