08.10.15

Doppelresidenz als gesetzlichen Normalfall - Europarat 02.10.2015 - Resolution 2079 (2015) 1 - Equality and shared parental re sponsibility: the role of fathers




Der Europarat hat am 02.10.2015 in seiner Resolution 2079 (2015) einstimmig seine Mitgliedstaaten, und somit auch die Bundesrepublik Deutschland, unter anderem aufgefordert, die Doppelresidenz als gesetzlichen Normalfall gesetzlich zu ratifizieren. Die für die Doppelresidenz bedeutendsten Argumente des Europarats zitiere ich auszugsweise wie folgt:

1. „1.…Within families, equality between parents must be guaranteed and promoted from the moment the child arrives. The involvement of both parents in their child’s upbringing is beneficial for his or her development. …(Übersetzung: … Innerhalb der Familie muss die Gleichstellung von Eltern gewährleistet und gefördert werden, von dem Moment an, wo das Kind auf die Welt kommt. Die Beteiligung beider Eltern in ihrer Erziehung des Kindes ist von Vorteil für dessen Entwicklung.“).
2. „…
5. In the light of these considerations, the Assembly calls on the member States to: (Übersetzung: …. 5. Angesichts dieser Überlegungen fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten auf:)

5.5. introduce into their laws the principle of shared residence following a separation, limiting any exceptions to cases of child abuse or neglect, or domestic violence, with the amount of time for which the child lives with each parent being adjusted according to the child’s needs and interests; (Übersetzung: 5.5. in ihre Gesetze den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) nach einer Trennung einzuführen, und Ausnahmen ausschließlich auf Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, oder häuslicher Gewalt einzuschränken, mit jener Zeitaufteilung, in der das Kind mit jedem Elternteil lebt, die entsprechend den Bedürfnissen und Interessen des Kindes angepasst sind;)

5.9. encourage and, where appropriate, develop mediation within the framework of judi-cial proceedings in family cases involving children, in particular by instituting a court-ordered mandatory information session, in order to make the parents aware that shared residence may be an appropriate option in the best interest of the child, and to work towards such a solution, by ensuring that mediators receive appropriate training and by encouraging multidisciplinary co-operation based on the “Cochem model”;” (Übersetzung: 5.9. Mediation im Rahmen der juristischen Familienverfahren, die Kinder involvieren, zu fördern, insbesondere durch die Einführung einer gerichtlich angeordneten Pflicht der Informationsberatung, um die Eltern aufzuklären, dass die Doppelresidenz (Wechselmodell) eine sinnvolle Option im besten Interesse des Kindes darstellt, und eine solche Lösung zu erarbeiten, indem sichergestellt wird, dass die Mediatoren eine angemessene Schulung erhalten und durch die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit auf der Grundlage des “Cochemer Modells ” trainiert sind;)

(Ich danke dem Verein „Vaeter ohne Rechte“ für deren Übersetzung)
In den bereits gerichtlich laufenden Kindschaftsrechtsverfahren sollte die Resolution 2079 (2015) bekannt gemacht und die nachfolgenden Argumente verwendet werden:
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Europarat die unbestrittenen Vorteile der Doppelresidenz für Trennungskinder anerkannt hat. Es ist davon auszugehen, dass insoweit die zukünftige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der ein Organ des Europarats ist, die Verurteilung der Mitgliedstaaten zum Inhalt haben wird, die generell die Doppelresidenz versagen, ohne diese Versagung auf die ausschließlichen Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder häuslicher Gewalt zu beschränken.
Da der Gesetzgeber „nicht zwischen dem betreuenden und dem nicht betreuenden Elternteil“ unterscheidet, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB „eine der wenigen Vorschriften die den Begriff des Kindeswohls ausfüllt“, beide Elternteile gleichberechtigt nennt, und § 1684 Abs. 1 BGB keine Unterscheidung zwischen Residenzmodell und Doppelresidenzmodell macht, sondern ebenfalls beide Elternteile gleichberechtigt „zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“, ist vorliegend nicht die gesetzliche Ratifizierung der Resolution 2079 (2015) des Europarats durch den Gesetzgeber abzuwarten. Denn die bereits bestehenden Gesetze ermöglichen die gerichtliche Anordnung der vorliegend beantragten Doppelresidenz!




vaeter-ohne-rechte.at

2 Kommentare:

  1. Anonym00:48

    leider ist dies lediglich eine aufforderung an die gesetzgeber und kein gesetz selbst. und für bereits getrennte eltern bei denen einer die fakten durch wegzug geschaffen hat wird dies nie zum tragen kommen, beantragung abr und wegzug werden nach wie vor an der tagesordnung sein da es "der" ausweg für viele KM ist sich die macht dauerhaft zusichern und weiterhin unterhalt zu bekommen und sich so in ihrer Opferrolle als angeblich Alleinerziehnede (mit neuem partner) zu suhlen

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  2. Anonym00:35

    Ich war gestern beim Gericht um mich zu informieren wegen eine gerichtlichen Einordnung der Doppelresidenz. Mir wurde gesagt, dass so was in Österreich nicht erwünscht ist und für die Kinder schädlich. Ich verbringe mit meinem Kind es zu viel zeit, mit 4 Stunden unter der Woche und jedes zweites Wochenende. Ohne weitere Kommentar.

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