31.12.13

Elternverlust schmerzt - OLG Dresden - Erzwungener Elternverlust traumatisiert und ist psychische Misshandlung, die zivilrechtliche (und strafrechtliche) Relevanz hat




Erzwungener Elternverlust traumatisiert und ist psychische Misshandlung, die zivilrechtliche (und strafrechtliche) Relevanz hat.

Ein damals einjähriges Kind erhält 7000 € Schmerzensgeld, weil es Opfer eines schuldhaft pflichtwidrigen Handelns des Jugendamtes geworden war, das es sechs (!) Tage lang in einer Pflegefamilie untergebracht hat. Das entschied nach einer Verfassungsbeschwerde das OLG Dresden am 30.04.2013 (s.u.), weil es für "gesichert" hält, "dass die Trennung des Kleinkindes von seinen leiblichen Eltern zu den schwerwiegendsten psychischen Einwirkungen auf ein Kleinkind gehört".
 

Feststeht lt. Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 19.07.2012,
1. dass Jugendämter für pflichtwidriges Handeln haften,
2. dass ein Kind ein Rechtssubjekt ist,
3. dass eine (auch eine erzwungene) Trennung eines Kindes von seinen Eltern traumatisch ist,
4. dass man das Ausmaß der Traumatisierung schwer abschätzen kann, aber dass sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet.

Für die Richter ist die psychische Misshandlung eines Kindes durch vorsätzlich herbeigeführten Elternverlust eine ernstzunehmende Sache.

Bemerkenswert ist, gemessen an der in Deutschland gezahlten Entschädigung eines unschuldig Inhaftierten,  die Höhe des Schadensersatzes: mehr als 1000 € pro Tag!


Das OLG Dresden schließt sich der Auffassung des Landgerichts München an, "dass das Herausreißen des Kindes aus der familiären Umgebung und die nahezu vollständige Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern mutmaßlich zum Schlimmsten gehört, was dem Kind aus seiner subjektiven Kleinkindsicht heraus widerfahren kann":

OLG Dresden: Urteil vom 30.04.2013 - 1 U 1306/10
Normen:: BGB §§ 249, 839, 1666; GG Art. 34; SGB VIII § 8a
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 1 U 1306/10

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Verkündet am: 30.04.2013
Landgericht Leipzig LGLEIPZIG Aktenzeichen 7 O 847/09
Sächs VerfGH VS.68-IV-11

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