30.11.14

Läutet Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Sorgerecht das Ende des Staatsfeminismus ein?


Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, namentlich des Ersten Senats in der Besetzung Dr. Ferdinand Kirchhoff, Dr. Michael Eichberger und Dr. Gabriele Britz, in dem es um die Frage geht, wann der Entzug des elterlichen Sorgerechts gerechtfertigt ist, könnte sich als Urteil entpuppen, das auch die Karten im Kampf gegen die staatsfeministische Bevormundung und Infiltrierung von Schulen neu mischt.

Bundesverfassungsgericht_Richterroben

Im Urteil geht es um einen Vater, der um das Sorgerecht für seine Tochter kämpft, die nach Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht wurde, weil die Mutter unter einer “gravierenden psychischen Erkrankung” leidet, die sie zwar nicht von Fertilität, wohl aber davon abhält, verantwortlich für ihre eigenen Kinder zu sein. Zu deren Glück ist der Vater aus Ghana nicht gleichgültig und hat sich entsprechend bemüht, das Sorgerecht für seine Tochter zu erhalten.
Das zuständige Jugendamt, das Amtsgericht Paderborn und das Oberlandesgericht Hamm haben es jedoch abgelehnt, dem Vater das Sorgerecht für seine Tochter zuzusprechen, und zwar weil eine Gutachterin gemutmaßt hatte, dass der Vater bestimmt eine “afrikanische Erziehungsmethode” anwenden würde, die eine “autoritäre, gewaltsame und von Unterwerfung der Kinder” geprägte Erziehungsmethode sei und mit “europäischen Erziehungsmethoden” nicht in Einklang zu bringen sei.

Es spricht für sich, dass ein derartiger rassistischer Unsinn, der übrigens keinen Aufschrei bei den üblichen Gutmenschen nach sich gezogen hat, in mehreren deutschen Gerichtssälen geäußert werden kann und von den zuständigen Richtern weder beanstandet noch der ihm gebührenden Lächerlichkeit preisgegeben wird, sondern vielmehr als Gutachten zur Grundlage des eigenen Urteils gemacht wird, in dem dem Vater das Sorgerecht nicht zugesprochen wird.
Wir haben in der letzten Zeit viel Kritik in Richtung Karlsruhe und Verfassungsgericht auf den Weg gebracht, dieses Mal ist es notwendig, die Richter vom ersten Senat zu loben. Sie haben deutlich gemacht, dass derart hanebüchene Mutmaßungen, die viel über den geistigen Zustand der angeblichen Gutachterin und der Richter, die ihrem Gutachten folgen, aussagt, aber nichts über die Frage, um die es eigentlich geht, nämlich die, ob das Kindeswohl gefährdet ist, wenn der Vater aus Ghana seine Tochter erzieht, in Gerichtssälen nichts zu suchen haben.
Vielmehr haben die Karlsruher Richter hohe Hürden für den Entzug des Sorgerechts errichtet und deutlich gemacht, dass nicht Mutmaßungen ausreichen, um eine konkrete Gefährdung des Kindeswohl anzunehmen, vielmehr müsse die Gefährdung entweder schon eingetreten sein und sich z.B. in einer Verwahrlosung des Kindes niederschlagen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Absurde Phantasien über afrikanische Erziehungsmethoden reichen für eine Feststellung der Gefährdung des Kindeswohls nicht aus.

Wer sich genauer für die Hürden interessiert, die die Richter für einen Sorgerechtsentzug aufgebaut haben, dem sei das Urteil empfohlen.

Wir wollen uns auf eine Passage beziehen, die sich in Zukunft und in anderen Bereichen als dem Streit um das Sorgerecht als sehr wichtig erweisen könnte:


“Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf (vgl. BVerfGE 60, 79 ; BVerfGK 13, 119 ; 16, 517 ” (Randnummer 29)”


Eltern haben also, wenn es um Erziehung geht, das letzte Wort.
So steht es in Urteil 1 BvR 1178/14.


Was im Bereich des Sorgerechts Recht ist, kann im Bereich der Bildung nur billig sein.

Afirka

Übertragen auf den Bereich der Bildung folgt entsprechend, dass Eltern nicht stumm und anomisch am Rand stehen müssen, wenn ihre Kinder in öffentlichen Schulen indoktriniert werden oder mit Inhalten traktiert werden, die aus Sicht der Eltern ihren Kindern nicht zumutbar sind. Wenn Kinder entsprechend in frühen Jahren mit ideologischem Ballast belastet werden, wenn sie in sexuelle Techniken eingeführt werden sollen, die nicht einmal ihre Eltern kennen, und Schulen von Stätten der Bildung zu Stätten der ideologischen Gleichschaltung gemacht werden sollen, dann haben Eltern nunmehr eine Handhabe, um ihre Kinder aus dem Unterricht zu nehmen und deren Teilnahme am Unterricht auf nicht-ideologische Bestandteile wie Mathematik, Chemie, Physik und Sport zu beschränken.

Nachtrag:

Für diejenige, die es interessiert, die Oberlandes-Richter in Hamm, die sich dem rassistischen Gutachten über eine “afrikanische Erziehungsmethode” angeschlossen haben, es ihrem Urteil zu Grunde gelegt haben und damit zum einen eine unglaubliche Unkenntnis über einen Kontinent, der vielfältiger kaum sein kann, zur Schau stellen und zum anderen einen gelebten Rassismus, der Rechtsextreme mit Neid erfüllen dürfte, sitzen in der 11. Kammer des Oberlandesgerichtes. Der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm benennt die entsprechenden Richter als Richter Grothe, Richterin Feldkemper-Bentrup, Richterin Dr. Watrin und Richter Wissel.

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