19.04.13

Verfahrensbeiständin RA Julia Klohs, Lübeck - Strafanträge einer geschädigten Mutter





Staatsanwaltschaft                                              Gr.Grönau, 16.05.2012

Landgericht Lübeck


Travemünder Allee 9
23568 Lübeck




Strafanzeige mit Strafantrag

gegen

RA Julia Klohs
Am Burgfeld 4
23568 Lübeck




Wegen 15 mutmasslicher Straftaten der RA Julia Klohs Lübeck

Mit der Bitte um Übersendung der AZ für die Beantragung von Adhäsionsverfahren als Geschädigte



Ich empfehle auch zu diesen Folgeverfahren, wie eingereicht zum
AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/12)

Begutachtung und Bewertung der Gesamtsituation des
Sorgerechtsverfahrens und Nachhall, Rolle der Verfahrensbeteiligten durch externen
unabhängigen Sachverständigen

PD Dr. Werner Leitner
Privatdozent für Heilpädagogische Psychologie
an der Universität zu Köln
Approbierter Psychologischer Psychotherapeut
Erziehungswissenschaftler
Gutachtenüberprüfung und -erstellung
Psychologisch-Psychotherapeutische Praxis
Kuno-Dietrich-Siedlung 4 und 5
D-96328 Küps-Theisenort (Oberfranken)
Germany/Bavaria




Verleumdung § 187 StGB

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge

  • Anregung Frau Trautmann die Gesundheitsfürsorge zu entziehen, weil Herr Nagel „patzig gewesen sei.
  • Aussage meines Sohnes seit Auftritt RA Klohs: Er dürfe sein Haus nur noch mit Rechtsanwalt betreten und er müsse gegen seine Mutter für das Gericht sammeln.(Aussage Manuela Kath). Darstellung einer Mutter, wie eine Schwerstkriminelle.
  • Frau Klohs reicht diese auch an das Gericht weiter. Ebenso wie die Überwachung meines FB Profils seit Oktober 2010.
  • „Falko sei ausgesprochen höflich und hebe sich von dem üblichen Klientel ab.Er ist wahnsinnig aufmerksam.Ich nenn es mal Kontrolleindruck“.
  • „Es bestehen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter.
„Anregung“ eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit, nachdem kein Nachweis zu erbringen war und das Sorgerecht im Abstimmungsverfahren entzogen wurde. Von der KM geplant war, Beschwerde einzulegen.
  • Absprache mit OLG Richterin Milczewski zum Ergebnis?
  • Der Sorgerechtsentzug entspricht dem wohlverstandenen Kindesinteresse.
  • Durch Frau Trautmann wurden zahnärztliche Behandlungen verzögert.
  • Falko musste wegen Frau Trautmann auf Staatskosten neu eingekleidet werden.
  • Nach Falkos empfinden nutze die Mutter ihr Sorgerecht als Druckmittel, um ihn zu zwingen, mit ihr in Kontakt zu treten.
  • Falkos Mutter verhält sich ihrem Sohn gegenüber grenzüberschreitend.
  • Mit dem Wesen seiner Mutter konfrontiert, hätte Falko Komasaufen begangen
  • ...und ich möchte hier nur sagen , dass F. Es so empfunden hat, dass Falko auf Druck der Mutter, die Therapie bei Herrn Nagel....
  • Frau Trautmann wäre rasend eifersüchtig .
  • Eine Kontaktaufnahme Falkos zu seinem Vater habe die KM stets unterbunden.
  • Grund für Inobhutnahme sei Eskalation und körperliche Übergriffe.
  • Seine Mutter sei ständig in sein Zimmer gekommen und habe ihn kontrolliert.
  • Falko musste sein handy vorzeigen und ein und ausgehende Anrufe wurden von KM kontrolliert. Wenn Falko diese Kontrollen nicht zugelassen habe, habe die KM schon mal mit Lampen und Mülleimern geworfen. Ursache seien Geschehnisse aus der Vergangenheit gewesen.
  • KM habe Falko für das Auseinandergehen von Beziehungen verantwortlich gemacht. Das sie keinen Mann habe.
  • Falko sei 2 mal auf Betreiben der Mutter in der Kinderpsychiatrie gewesen. Die Psychiater haben die Kindesmutter für die Schwierigkeiten verantwortlich gemacht.
  • Frau Trautmann habe Falko im Schuppen schlafen lassen. Er sei weder mit Essen und Trinken versorgt worden. Von dem bisschen Geld, was er dabei gehabt hatte, habe er sich selbst etwas zu essen gekauft....
  • Er würde es sogar begrüssen, wenn seine Mutter nach Berlin zöge(war das jemals die Absicht der Mutter?)
  • Falko leide unter der massiven Kontrolle seiner Mutter.
  • F.sei zwischenzeitlich bereits mitgeteilt worden, dass seine Mutter anwaltlich gegen Fam.Kob vorgehe, um insoweit eine Kontaktsperre/Unterlassungsverfügung zu erwirken.
  • Seine Mutter versucht gegen Fam.Kallien ein Kontaktverbot zu erwirken, wurde Falko mitgeteilt.
  • Falko nahm das Angebot Weihnachten/Sylvester bei Fam.Kallien zu verbringen, gerne an.(Er war gar nicht dort)
  • Frau Trautmann terrorisiere die WG KJHV mit mails.
  • Falkos Mutter habe eine extrem hohe Vorwurfs/Erwartungshaltung.Falko konnte es ihr nie recht machen.
  • Falko leide unter der Unberechenbarkeit der Mutter. Die KM würde Falko mal zurückhaben, mal wieder wegschicken.
  • Frau Trautmann habe die Bekleidungsstücke Falkos im Krankenhaus an sich genommen und die Herausgabe verweigert.
  • Falko allein sollte seine Sachen abholen.
  • Falko möchte unter keinen Umständen allein mit seiner Mutter sein.
  • Falko sei ausgesprochen-sehr reif für sein Alter und sehr bestimmt.Er hat einen starken eigenen Willen. Ein sehr überlegter Junge. (Asperger Symptomatik, Zentrale Wahrnehmungsstörungen, Impulsivität – RA Klohs bekannt)
  • Die KM versucht seit KJHV ihm die Lebensführung, Freunde, Kontaktpersonen vorzuschreiben, verweigert die Herausgabe seiner Sachen.
  • F.benötigt dringend verlässliche Lebensumstände.
  • Komasaufen hätte auch im mütterlichen Haushalt geschehen können.
  • Die Kindesmutter befürwortet eine Unterbringung in eine andere Wohngruppe.
  • Die Wohngruppenbetreuer müssten kindeswohlschädigende zahllose Einflussmassnahmen der KM zurückweisen.
Diese unwahren, realitätsfernen und längst widerlegten, auch meinem Sohn übermittelten Aussagen und Auszüge werden auch in den Folgeverfahren nach Sorgerechtsentzug gebetsmühlenartig von Frau Klohs weitergetragen.
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Anregung einer Betreuung eines gutsortierten selbstbestimmten Menschen.
„Alle Richter des Sorgerechtsverfahrens, mit denen Frau Klohs Rücksprache getroffen hat, befürworten Betreuung.“
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Fantastereien und weitere Fabulierungen, Interpretationen, wie KM würde wohl demnächst posten, Frau Klohs wäre für das schlechte Wetter verantwortlich. Frau Trautmann überschreibt „schlauerweise“ ihr Haus und ihr Auto.
  • Frau Trautmann hätte wegen Erwerbslosigkeit nichts weiter zu tun als den ganzen Tag bei Fb zu posten und drgl.
  • Eindruck erwecken, man würde ihr nach dem Leben trachten , postings inkomplett einsenden, vermischen mit den wildesten Spekulationen...
  • Postings fotogeshoped ans Gericht senden, Wörter verdrehen.
  • Beleidigungen meines Anwaltes in email, Unterstellungen (auch an meine behandelnden Ärzte), ich würde „vorgeben“ Haftunfähig sein und in dieser Zeit „Kampfsport und Basketball“ ausweislich als Sportarten betreiben.
  • Mit der Anregung eines wissentlich ungerechtfertigten Betreuungsverfahrens für mich, mich als psychisch krank darzustellen.
  • Mit der Anregung eines Erziehungsunfähigkeitsgutachtens, seit Beginn der Verfahrensbeistandschaft, mir eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen, die auch den nicht vorhandenen Handlungsbedarf der RA Klohs rechtfertigen sollte, die nachweislich nie existiert hat.
  • Aufstellen von Verschwörungstheorien, die ich geäussert haben soll.
  • In einer Güteverhandlung, zu der ich NICHT geladen war, animiert Frau Klohs   Herrn Richter Evora  absurderweise zwei Wachmänner in den Saal zu stellen und versucht offensichtlich zu vermitteln, dass ich wild und gefährlich wäre.   ;)
  • Zur Rechnerbeschlagnahme veranlasst Frau Klohs, ebenfalls absurd, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu aktivieren, um das Bild einer psychiatrisch auffälligen Frau zu konstruieren.
  • Weitere Verleumdungen und abfälligen Reden in allen AZ ersichtlich.
  •  
  •  
(Abrechnungs)Betrug § 263 StGB

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.


Forderungsaufstellung RA Klohs ohne Nachweis der Kosten und falschen Angaben zur Kostenfestsetzung z.B. 22.03.2012, laufender Überprüfung der Beschlüsse zum AZ 28 C 1581/11 und laufender Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse aus diesem AZ vom 25.10.2012. Das war Frau Klohs bekannt, sie erhält ebenfalls die Korrespondenz.
Nötigung innerhalb von 4,5 Tagen zur Barzahlung.
Bedrohung mein Haus und mein Auto verpfänden zu lassen. Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.



Üble Nachrede § 186 StGB

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge


  • Anregung Frau Trautmann die Gesundheitsfürsorge zu entziehen, weil Herr Nagel „patzig gewesen sei.
  • Aussage meines Sohnes seit Auftritt RA Klohs: Er dürfe sein Haus nur noch mit Rechtsanwalt betreten und er müsse gegen seine Mutter für das Gericht sammeln.(Aussage Manuela Kath). Darstellung einer Mutter, wie eine Schwerstkriminelle.
  • Frau Klohs reicht diese auch an das Gericht weiter. Ebenso wie die Überwachung meines FB Profils seit Oktober 2010.
  • „Falko sei ausgesprochen höflich und hebe sich von dem üblichen Klientel ab.Er ist wahnsinnig aufmerksam.Ich nenn es mal Kontrolleindruck“.
  • „Es bestehen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter.
  • „Anregung“ eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit, nachdem kein Nachweis zu erbringen war und das Sorgerecht im Abstimmungsverfahren entzogen wurde. Von der KM geplant war, Beschwerde einzulegen.
  • Absprache mit OLG Richterin Milczewski zum Ergebnis?
  • Der Sorgerechtsentzug entspricht dem wohlverstandenen Kindesinteresse.
  • Durch Frau Trautmann wurden zahnärztliche Behandlungen verzögert.
  • Falko musste wegen Frau Trautmann auf Staatskosten neu eingekleidet werden.
  • Nach Falkos empfinden nutze die Mutter ihr Sorgerecht als Druckmittel, um ihn zu zwingen, mit ihr in Kontakt zu treten.
  • Falkos Mutter verhält sich ihrem Sohn gegenüber grenzüberschreitend.
  • Mit dem Wesen seiner Mutter konfrontiert, hätte Falko Komasaufen begangen
  • ...und ich möchte hier nur sagen , dass F. Es so empfunden hat, dass Falko auf Druck der Mutter, die Therapie bei Herrn Nagel....
  • Frau Trautmann wäre rasend eifersüchtig .
  • Eine Kontaktaufnahme Falkos zu seinem Vater habe die KM stets unterbunden.
  • Grund für Inobhutnahme sei Eskalation und körperliche Übergriffe.
  • Seine Mutter sei ständig in sein Zimmer gekommen und habe ihn kontrolliert.
  • Falko musste sein handy vorzeigen und ein und ausgehende Anrufe wurden von KM kontrolliert. Wenn Falko diese Kontrollen nicht zugelassen habe, habe die KM schon mal mit Lampen und Mülleimern geworfen. Ursache seien Geschehnisse aus der Vergangenheit gewesen.
  • KM habe Falko für das Auseinandergehen von Beziehungen verantwortlich gemacht. Das sie keinen Mann habe.
  • Falko sei 2 mal auf Betreiben der Mutter in der Kinderpsychiatrie gewesen. Die Psychiater haben die Kindesmutter für die Schwierigkeiten verantwortlich gemacht.
  • Frau Trautmann habe Falko im Schuppen schlafen lassen. Er sei weder mit Essen und Trinken versorgt worden. Von dem bisschen Geld, was er dabei gehabt hatte, habe er sich selbst etwas zu essen gekauft....
  • Er würde es sogar begrüssen, wenn seine Mutter nach Berlin zöge(war das jemals die Absicht der Mutter?)
  • Falko leide unter der massiven Kontrolle seiner Mutter.
  • F.sei zwischenzeitlich bereits mitgeteilt worden, dass seine Mutter anwaltlich gegen Fam.Kob vorgehe, um insoweit eine Kontaktsperre/Unterlassungsverfügung zu erwirken.
  • Seine Mutter versucht gegen Fam.Kallien ein Kontaktverbot zu erwirken, wurde Falko mitgeteilt.
  • Falko nahm das Angebot Weihnachten/Sylvester bei Fam.Kallien zu verbringen, gerne an.(Er war gar nicht dort)
  • Frau Trautmann terrorisiere die WG KJHV mit mails.
  • Falkos Mutter habe eine extrem hohe Vorwurfs/Erwartungshaltung.Falko konnte es ihr nie recht machen.
  • Falko leide unter der Unberechenbarkeit der Mutter. Die KM würde Falko mal zurückhaben, mal wieder wegschicken.
  • Frau Trautmann habe die Bekleidungsstücke Falkos im Krankenhaus an sich genommen und die Herausgabe verweigert.
  • Falko allein sollte seine Sachen abholen.
  • Falko möchte unter keinen Umständen allein mit seiner Mutter sein.
  • Falko sei ausgesprochen-sehr reif für sein Alter und sehr bestimmt.Er hat einen starken eigenen Willen. Ein sehr überlegter Junge. (Asperger Symptomatik, Zentrale Wahrnehmungsstörungen, Impulsivität – RA Klohs bekannt)
  • Die KM versucht seit KJHV ihm die Lebensführung, Freunde, Kontaktpersonen vorzuschreiben, verweigert die Herausgabe seiner Sachen.
  • F.benötigt dringend verlässliche Lebensumstände.
  • Komasaufen hätte auch im mütterlichen Haushalt geschehen können.
  • Die Kindesmutter befürwortet eine Unterbringung in eine andere Wohngruppe.
  • Die Wohngruppenbetreuer müssten kindeswohlschädigende zahllose Einflussmassnahmen der KM zurückweisen.
Diese unwahren, realitätsfernen und längst widerlegten, auch meinem Sohn übermittelten Aussagen und Auszüge werden auch in den Folgeverfahren nach Sorgerechtsentzug gebetsmühlenartig von Frau Klohs weitergetragen.
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Anregung einer Betreuung eines gutsortierten selbstbestimmten Menschen.
„Alle Richter des Sorgerechtsverfahrens, mit denen Frau Klohs Rücksprache getroffen hat, befürworten Betreuung.“
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Fantastereien und weitere Fabulierungen, Interpretationen, wie KM würde wohl demnächst posten, Frau Klohs wäre für das schlechte Wetter verantwortlich. Frau Trautmann überschreibt „schlauerweise“ ihr Haus und ihr Auto.
  • Frau Trautmann hätte wegen Erwerbslosigkeit nichts weiter zu tun als den ganzen Tag bei Fb zu posten und drgl.
  • Eindruck erwecken, man würde ihr nach dem Leben trachten , postings inkomplett einsenden, vermischen mit den wildesten Spekulationen...
  • Postings fotogeshoped ans Gericht senden, Wörter verdrehen.
  • Beleidigungen meines Anwaltes in email, Unterstellungen (auch an meine behandelnden Ärzte), ich würde „vorgeben“ Haftunfähig sein und in dieser Zeit „Kampfsport und Basketball“ ausweislich als Sportarten betreiben.
  • Mit der Anregung eines wissentlich ungerechtfertigten Betreuungsverfahrens für mich, mich als psychisch krank darzustellen.
  • Mit der Anregung eines Erziehungsunfähigkeitsgutachtens, seit Beginn der Verfahrensbeistandschaft, mir eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen, die auch den nicht vorhandenen Handlungsbedarf der RA Klohs rechtfertigen sollte, die nachweislich nie existiert hat.
  • Aufstellen von Verschwörungstheorien, die ich geäussert haben soll.
  • In einer Güteverhandlung, zu der ich NICHT geladen war, animiert Frau Klohs   Herrn Richter Evora  absurderweise zwei Wachmänner in den Saal zu stellen und versucht offensichtlich zu vermitteln, dass ich wild und gefährlich wäre.   ;)
  • Zur Rechnerbeschlagnahme veranlasst Frau Klohs, ebenfalls absurd, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu aktivieren, um das Bild einer psychiatrisch auffälligen Frau zu konstruieren.
  • Weitere Üble Nachrede und abfälligen Reden in allen AZ ersichtlich.


Entziehung Minderjähriger § 235 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder

2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Verweis auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge (Methodik eines systematischen Sorgerechtsentzuges mit massiver Diskriminierung und wissentlicher frühzeitiger Schädigung des Kindes nach Verbringung,und des betreuenden Elternteiles. Missachtung der Eltern/Kinderrechte, Menschenrechte), explizit zum Sorgerechtsverfahren ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung und meiner Eingebungen. Schriftliche Zeugenaussagen, Biografie in den Sorgerechtsunterlagen.

Es ist offensichtlich, dass Frau Klohs sich im Verfahren an meinem Sohn und im Nachhall und im Wissen an einem finanziell bisher gutsituierten Haushalt, bereichern will.

Kind, Auto, Haus! Das ist das, was Frau Klohs will. Das sind die Fakten.
Frau Klohs wird als Verfahrensbeiständin  auf Steuerzahlerkosten finanziert.

Die Vermutung liegt in unserem Falle nahe, dass sie ein nachweislich überflüssiges Sorgerechtsverfahren, deshalb aufrechterhielt.
Das betrifft nicht nur RA Klohs. Empathie für Kinder und deren Familien, war es sicher nicht.

Frau RA Klohs unterstützt das Jugendamt Ratzeburg, Rüdiger Jung und Heike Hauschild, die in Zusammenarbeit mit dem freien Träger KJHV, in einem bekanntlich hart umkämpften Markt, Kinderheimbetten belegen und für Nachschub sorgen.
Mein Sohn wollte nie ins Heim und gehörte auch nie in ein Heim.




Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826 BGB

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Verweis auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge und Frau Klohs ersichtlichem Unvermögen, intakte familiäre Umstände zu ertragen.
Diese bewusst nachhaltig zu zerstören. Ebenfalls existentiell und finanziell massiv zu schädigen.



Nötigung § 240 StGB

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Forderungsaufstellung RA Klohs ohne Nachweis der Kosten und falschen Angaben zur Kostenfestsetzung z.B. 22.03.2012, laufender Überprüfung der Beschlüsse zum AZ 28 C 1581/11 und laufender Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse aus diesem AZ vom 25.10.2012.
Nötigung innerhalb von 4,5 Tagen zur Barzahlung.
Bedrohung mein Haus und mein Auto verpfänden zu lassen. Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.
Nötigung, meinen Sohn aufzugeben.



Vortäuschen von Straftaten § 145d StGB

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder

2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder

2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder

3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Siehe Strafantrag Volksverhetzung Staatsanwalt Ihde (phon.)

- Anschreiben RA Klohs vom 11.05.2012 zum AZ 28 C 1581/11

(Anlage 1, 3 Seiten)



Eidesstattliche Falschaussage  § 156 StGB

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe  AZ 28 C 1581/11  Antrag  RA Klohs vom 19.05.2011 in der sie einerseits behauptet, sie wüsste erst seit dem 19.05.2011 von meinen postings. Im gleichen Antrag beschreibt Frau Klohs, dass sie ebenso, wie die Post meines Sohnes von mir, fb postings zuvor an das Gericht einsendet. In diesem Antrag am 09.05.2012.

Siehe Eidesstattliche Versicherung meines Sohnes.In der er beschreibt, was Frau Klohs ihm mitteilt.

Auch hier die Frage, warum eine Verfahrensbeiständin gegen eine unbescholtene Mutter hetzen muss und Kinder einbindet?



Anstiftung zu Straftaten  § 26 StGB

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Falsche Eidesstattliche Versicherung meines Sohnes vom 15.06.2011 nach „Hinweis“ und offensichtlicher weiterer Manipulation meines Sohnes, sich gegen seine Mutter zu richten.
Niemals wäre er alleine auf diesen Gedanken gekommen.

Mein Sohn ist bekanntermassen nicht „ausgezogen“ und auch nicht auf eigenen Wunsch. Das ist jedem Verfahrensbeteiligtem, auch Frau Klohs bekannt.
Er ist ohne Hab und Gut von einem Klassenkameraden von JA Mitarbeiterin Hauschild zum KJHV Lübeck verbracht worden. Er wollte nie ins Heim, hat dort nie wirklich gewohnt und wohnt auch derzeit nicht dort.
Auch habe ich zu keiner Zeit Verschwörungstheorien aufgestellt, wie hier offensichtlich von Frau RA Klohs dargestellt und an meinen Sohn herangetragen wird.

Stockholm-Syndrom, PAS/Eltern/KindEntfremdung massgeblich durch RA Klohs aufwiegeln meines Sohnes und der Verfahrensbeteiligten gegen mich.

(Anlage 2, 3 Seiten)



Bedrohung  § 241 StGB

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Siehe alle AZ und Anlagen

Massgeblich und federführend Beteiligte der Entziehung Minderjähriger und des Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung. (Siehe Sorgerechtsunterlagen)

Offensichtliche Bedrohung und Ausführung, mir meinen 15 jährigen Sohn aus intakten Verhältnissen zu nehmen.

Bedrohung mir das Sorgerecht zu entziehen.

Bedrohung, meinen Sohn zu isolieren und zu entfremden, gegen seine Mutter zu manipulieren.

Bedrohung, mir meine Eltern und Menschenrechte abzuerkennen.
Bedrohung, mir mein Auto, mein Haus, meinen Rechner samt Router etc.,meine Existenz zu nehmen.  
Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.
Bedrohung meinem Sohn und mir die geplanten Lebensperspektiven zu nehmen.

Bedrohung und Umsetzung meine Kreditwürdigkeit, Lebensplanung, Berufstätigkeit zu nehmen.

Bedrohung meine Gesundheit nachhaltig zu gefärden.


Bedrohung , meine bürgerliche Existenz zu gefährden.



 Nachstellung/Stalking  § 238
 
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1.
seine räumliche Nähe aufsucht,

2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3.
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4.
ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge

Denunziation meiner Person durch alle AZ und bei allen beteiligten Personen.
Mobbing und stalking eines unbescholtenen Elternteiles, im Wissen, das dieser sich nie etwas hat zu schulden kommen lassen. Unaufhörlich seit Januar 2010 bis heute.




Falsche Verdächtigung  § 164 StGB

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge, explizit   
BELEIDIGUNG, ÜBLE NACHREDE, VERLEUMDUNG, VORTÄUSCHEN VON STRAFTATEN, BETREUUNGSVERFAHREN, ENTZIEHUNG MINDERJÄHRIGER.

Behauptungen, ich würde als Mutter das Kindeswohl gefährden – Realitäten negieren, ein Verfahren nach dem anderen zu eröffnen mit der steten Behauptung, meine Angaben wären unwahr und der Sorgerechtsentzug war rechtlich korrekt.
Frau RA Klohs agiert offensichtlich seit fast 3 Jahren in meinem Leben als Agent Provocateur in eigener Sache.
Die Interessen eines Kindes oder einer bestehenden Familie standen für RA Klohs, nie im Vordergrund.



Kinderhandel  § 236 StGB

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt

1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder

2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder

2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.



Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge

Frau RA Klohs als Verfahrensbeteiligte verdingt sich ihren Lebensunterhalt in mindestens einem Falle, an meinem Sohn im Sorgerechtsverfahren mit Ergebnis Entzug des Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung ihren Lebensunterhalt.
Frau RA Klohs wird vom Gericht, auch in unserem Verfahren, vom Gericht, hier Richter Herr Ingo Socha bestellt, um sich für die Interessen des Kindeswohles einzusetzen.


 Dies hat sie definitiv nicht getan. Es war ersichtlich das Gegenteil der Fall.
Vorausgesehener und beschriebener massiver Alkoholkonsum, PAS, Stockholm-Syndrom, Vernachlässigung durch den KJHV etc. sind die Folgen bis heute. Sinnfreie und schädliche Sorgerechtsübergabe wissentlich an einen mit Alkohol vorbelasteten fremden Erzeuger aus dem Sektenmilieu im Abstimmungsverfahren mitzutragen, war ebenfalls nicht Aufgabe eines Verfahrensbeistandes.
Auch nicht, dass dieser ersichtlich in 3 verschiedenen Versionen bei Gericht und Gefälligkeitsgutachter über KM log.

Frau Klohs Aufgabe, wie der aller anderen Verfahrensbeteiligten wäre gewesen, auf Frau Hauschilds (JA Ratzeburg) Lügen und Rechtsverstösse  zum KJHG entsprechend zu reagieren und wie alle anderen Verfahrensbeteiligten die Bühne zu verlassen, nachdem frühzeitig (erster Verhandlungstag) auch im Hinblick auf familiennahen Zeugenaussagen erkannt wurde, dass hier kein Hilfebedarf nach § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung oder § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls anzuwenden sind.
Auch ein für einen Laien ersichtlich falsches Gutachten von Dr.Neuhauss, hätte einer Fachanwältin im Familienrecht, auffallen müssen.

Es ist offensichtlich, dass Frau Klohs sich im Verfahren an meinem Sohn und im Nachhall und im Wissen an einem finanziell bisher gutsituierten Haushalt, bereichern will.

Kind, Auto, Haus! Das ist das, was Frau Klohs will. Das sind die Fakten.
Frau Klohs wird als Verfahrensbeiständin  auf Steuerzahlerkosten finanziert.
Die Vermutung liegt in unserem Falle nahe, dass sie ein nachweislich überflüssiges Sorgerechtsverfahren, deshalb aufrechterhielt.
Das betrifft nicht nur RA Klohs.

Frau RA Klohs unterstützt das Jugendamt Ratzeburg, Rüdiger Jung und Heike Hauschild, die in Zusammenarbeit mit dem freien Träger KJHV, in einem bekanntlich hart umkämpften Markt, Kinderheimbetten belegen und für Nachschub sorgen.
Mein Sohn wollte nie ins Heim und gehörte auch nie in ein Heim.

Frau RA Klohs handelt gewerbsmässig im Familienrecht und als Motiv vermute ich hier Gewinnsucht. Empathie für Kinder und deren Familien , ist es sicher nicht.


Körperverletzung  § 223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge

Monatelange Rechnerbeschlagnahme durch Veranlassung RA Klohs.

Autowegnahme durch RA Klohs.
Permanentes Drängen zum  AZ 28 C 1581/11   durch Richter und Rechtspflegerin zur Inhaftierung bei nichtrechtskräftigem Urteil bis heute, unablässiges nötigen, Haftunfähigkeiten zu erbringen und diese auch noch von RA Klohs monieren und anzweifeln zu lassen.
Ich bin bekanntermassen schwerbehindert, befand mich zwischen zwei komplizierten Operationen und bin derzeit frisch operiert. Durch Frau RA Klohs  Vorgehen habe ich erhebliche gesundheitliche Nachteile und Schmerzen erlitten.

Beleidigung  § 185
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge
 
  • Anregung Frau Trautmann die Gesundheitsfürsorge zu entziehen, weil Herr Nagel „patzig gewesen sei.
  • Aussage meines Sohnes seit Auftritt RA Klohs: Er dürfe sein Haus nur noch mit Rechtsanwalt betreten und er müsse gegen seine Mutter für das Gericht sammeln.(Aussage Manuela Kath). Darstellung einer Mutter, wie eine Schwerstkriminelle.
  • Frau Klohs reicht diese auch an das Gericht weiter. Ebenso wie die Überwachung meines FB Profils seit Oktober 2010.
  • „Falko sei ausgesprochen höflich und hebe sich von dem üblichen Klientel ab.Er ist wahnsinnig aufmerksam.Ich nenn es mal Kontrolleindruck“.
  • „Es bestehen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter.
  • „Anregung“ eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit, nachdem kein Nachweis zu erbringen war und das Sorgerecht im Abstimmungsverfahren entzogen wurde. Von der KM geplant war, Beschwerde einzulegen.
  • Absprache mit OLG Richterin Milczewski zum Ergebnis?
  • Der Sorgerechtsentzug entspricht dem wohlverstandenen Kindesinteresse.
  • Durch Frau Trautmann wurden zahnärztliche Behandlungen verzögert.
  • Falko musste wegen Frau Trautmann auf Staatskosten neu eingekleidet werden.
  • Nach Falkos empfinden nutze die Mutter ihr Sorgerecht als Druckmittel, um ihn zu zwingen, mit ihr in Kontakt zu treten.
  • Falkos Mutter verhält sich ihrem Sohn gegenüber grenzüberschreitend.
  • Mit dem Wesen seiner Mutter konfrontiert, hätte Falko Komasaufen begangen
  • ...und ich möchte hier nur sagen , dass F. Es so empfunden hat, dass Falko auf Druck der Mutter, die Therapie bei Herrn Nagel....
  • Frau Trautmann wäre rasend eifersüchtig .
  • Eine Kontaktaufnahme Falkos zu seinem Vater habe die KM stets unterbunden.
  • Grund für Inobhutnahme sei Eskalation und körperliche Übergriffe.
  • Seine Mutter sei ständig in sein Zimmer gekommen und habe ihn kontrolliert.
  • Falko musste sein handy vorzeigen und ein und ausgehende Anrufe wurden von KM kontrolliert. Wenn Falko diese Kontrollen nicht zugelassen habe, habe die KM schon mal mit Lampen und Mülleimern geworfen. Ursache seien Geschehnisse aus der Vergangenheit gewesen.
  • KM habe Falko für das Auseinandergehen von Beziehungen verantwortlich gemacht. Das sie keinen Mann habe.
  • Falko sei 2 mal auf Betreiben der Mutter in der Kinderpsychiatrie gewesen. Die Psychiater haben die Kindesmutter für die Schwierigkeiten verantwortlich gemacht.
  • Die Kindesmutter habe Falko im Schuppen schlafen lassen. Er sei weder mit Essen und Trinken versorgt worden. Von dem bisschen Geld, was er dabei gehabt hatte, habe er sich selbst etwas zu essen gekauft.
  • Er würde es sogar begrüssen, wenn seine Mutter nach Berlin zöge(war das jemals die Absicht der Mutter?)
  • Falko leide unter der massiven Kontrolle seiner Mutter.
  • F.sei zwischenzeitlich bereits mitgeteilt worden, dass seine Mutter anwaltlich gegen Fam.Kob vorgehe, um insoweit eine Kontaktsperre/Unterlassungsverfügung zu erwirken.
  • Seine Mutter versucht gegen Fam.Kallien ein Kontaktverbot zu erwirken, wurde Falko mitgeteilt.
  • Falko nahm das Angebot Weihnachten/Sylvester bei Fam.Kallien zu verbringen, gerne an.(Er war gar nicht dort)
  • Frau Trautmann terrorisiere die WG KJHV mit mails.
  • Falkos Mutter habe eine extrem hohe Vorwurfs/Erwartungshaltung.Falko konnte es ihr nie recht machen.
  • Falko leide unter der Unberechenbarkeit der Mutter. Die KM würde Falko mal zurückhaben, mal wieder wegschicken.
  • Frau Trautmann habe die Bekleidungsstücke Falkos im Krankenhaus an sich genommen und die Herausgabe verweigert.
  • Falko allein sollte seine Sachen abholen.
  • Falko möchte unter keinen Umständen allein mit seiner Mutter sein.
  • Falko sei ausgesprochen-sehr reif für sein Alter und sehr bestimmt.Er hat einen starken eigenen Willen. Ein sehr überlegter Junge. (Asperger Symptomatik, Zentrale Wahrnehmungsstörungen, Impulsivität – RA Klohs bekannt)
  • Die KM versucht seit KJHV ihm die Lebensführung, Freunde, Kontaktpersonen vorzuschreiben, verweigert die Herausgabe seiner Sachen.
  • F.benötigt dringend verlässliche Lebensumstände.
  • Komasaufen hätte auch im mütterlichen Haushalt geschehen können.
  • Die Kindesmutter befürwortet eine Unterbringung in eine andere Wohngruppe.
  • Die Wohngruppenbetreuer müssten kindeswohlschädigende zahllose Einflussmassnahmen der KM zurückweisen.
Diese unwahren, realitätsfernen und längst widerlegten, auch meinem Sohn übermittelten Aussagen und Auszüge werden auch in den Folgeverfahren nach Sorgerechtsentzug gebetsmühlenartig von Frau Klohs weitergetragen.
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Anregung einer Betreuung eines gutsortierten selbstbestimmten Menschen.
  • „Alle Richter des Sorgerechtsverfahrens, mit denen Frau Klohs Rücksprache getroffen hat, befürworten Betreuung.“
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Fantastereien und weitere Fabulierungen, Interpretationen, wie KM würde wohl demnächst posten, Frau Klohs wäre für das schlechte Wetter verantwortlich. Frau Trautmann überschreibt „schlauerweise“ ihr Haus und ihr Auto.
  • Frau Trautmann hätte wegen Erwerbslosigkeit nichts weiter zu tun als den ganzen Tag bei Fb zu posten und drgl.
  • Eindruck erwecken, man würde ihr nach dem Leben trachten , postings inkomplett einsenden, vermischen mit den wildesten Spekulationen...
  • Postings fotogeshoped ans Gericht senden, Wörter verdrehen.
  • Beleidigungen meines Anwaltes in email, Unterstellungen (auch an meine behandelnden Ärzte), ich würde „vorgeben“ Haftunfähig sein und in dieser Zeit „Kampfsport und Basketball“ ausweislich als Sportarten betreiben.
  • Mit der Anregung eines wissentlich ungerechtfertigten Betreuungsverfahrens für mich, mich als psychisch krank darzustellen.
  • Mit der Anregung eines Erziehungsunfähigkeitsgutachtens, seit Beginn der Verfahrensbeistandschaft, mir eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen, die auch den nicht vorhandenen Handlungsbedarf der RA Klohs rechtfertigen sollte, der nachweislich nie existiert hat.
  • Aufstellen von Verschwörungstheorien, die ich geäussert haben soll.
  • In einer Güteverhandlung, zu der ich NICHT geladen war, animiert Frau Klohs   Herrn Richter Evora  absurderweise zwei Wachmänner in den Saal zu stellen und versucht offensichtlich zu vermitteln, dass ich wild und gefährlich wäre.   ;)
  • Zur Rechnerbeschlagnahme veranlasst Frau Klohs, ebenfalls absurd, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu aktivieren, um das Bild einer psychiatrisch auffälligen Frau zu konstruieren.

  • Email vom 14.November aus Kanzlei Klohs: “Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten!“ nach Konfliktlöseersuchen.

  • Weitere Beleidigungen und abfälligen Reden in allen AZ ersichtlich.

 










Ich verweise auf den Inhalt folgender AZ :
123 F5/10    Richter Ingo Socha, Entsorgerechtsverfahren ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung  AG Lübeck, initiiert durch Heike Hauschild, Jugendamt Ratzeburg, um eine unberechtigte, ungewollte Heimverbringung zu rechtfertigen und vorangekündigte Körperverletzung (Komasaufen) meines Sohnes beim KJHV zu vertuschen. Strafantrag gegen Richter Ingo Socha folgt.
123 F31/10     Richter Socha  AG Lübeck
123 F110/10   Richter Socha AG Lübeck
123 F119/12    Richter Socha AG Lübeck
15 UF 4/11 RichterINNEN Hanf, Milczewski, Wendt, Jaggi (OLG Schleswig), Beschwerdeabweisungen, Annahme eines ersichtlich gefälschten Gutachtens von Dr.Neuhauss Lübeck
123 F 155/ 11 Richter Socha lässt Sohn gegen die Mutter vor Gericht wegen des "Rechts am Bild antreten" nach Hinweis RA Klohs.
28 C 1581/11 Einstweilige Verfügungen, Eidesstattliche Falschaussage RA Klohs vom 19.05.2011, Haftbeschlüsse ohne Begründung, Ordnungsgelder, Zwangsvollstreckungungen, OHNE Anhörung, "Empfehlung", die Mutter über die Betreuungsabteilung von "amtswegen" nach Anregung RA Klohs Lübeck "abzuwickeln. RichterINNEN Schmaltz, Schwede, Hamdorf, Evora, Melis
100Gs 1991/11 Rechnerbeschlagnahme wegen Verdacht der Verleumdung Richter Hentschel, Staatsanwältin Gropp
702 Js 2375/11 Staatsanwaltschaft Lübeck-Schleswig Holstein Frau Staatsanwältin Gropp, Sachbearbeitung Strafantrag „Anwältin des Kindes“ Julia Klohs Lübeck (Volksverhetzung, Beleidigung-nunmehr Verdacht der Verleumdung), Entziehung des Arbeitsmittels einer Selbstständigen und Planung der Einziehung des Gerätes.
24 C 3520/11 Ehemal. "Anwältin des Kindes" Klohs Lübeck gegen Trautmann, Richter Moosmann
4 Qs 245/11 Beschwerdeabweisung zur Sicherungskopie nach Beschlagnahme Computer, Richter Schröder, Braker, Klang
4XVII T 23514 Betreuungsabteilung Amtsgericht Lübeck. Von amtswegen wird über AZ 28C1581/11 (RichterINNEN Schwede, Schmaltz, Hamdorf) durch Richterin Wilhelm (phon.) ein Betreuungsverfahren eines gut sortierten selbstbestimmten Menschen eröffnet.



21 XVII 493 Amtsgericht Ratzeburg übernimmt Betreuungsverfahren wegen Wohnortzuständigkeit. RichterINNEN Grootkopp, Petit, Gschwendter.
IV BA 494 11 Gefälligkeitsgutachter Dr.Neuhauss wird einer Prüfung durch die Ärztekammer Segeberg/Schleswig-Holstein unterzogen. Strafantrag folgt von mehreren Personen.
AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/112)  Verleumdungsklage durch RA Klohs, mit dem Ergebnis, dass Verleumdungen von mir nicht stattgefunden, ich mich auf Tatsachen in den Verfahren, auch auf tatsächliche Verfahrensbeiträge der RA Klohs bezogen habe, in meinen Veröffentlichungen. Urteil wegen Beleidigung und Schmähkritik.
Z 313 E2-SH 58/10 Amtspräsident Stojan , Amtsgericht Lübeck, Dienstaufsichtsbeschwerden 4 RichterInnen zum AZ 28 C 1581/11, Richter Ingo Socha, Entzug des Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung im Abstimmungsverfahren, Verhandlung  Dez. 2010
 
 
Anlagen: 4
- Zeugen/Tatsachenliste, bekannt aus AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/12)
- Strafantrag Volksverhetzung/Vorladung
- Eidesstattliche Versicherung Falko Trautmann RA Schlichting Lübeck
- Email Kanzlei Klohs v. 14.11.2012
- Auszug Kostenaufstellung RA Klohs v. 20.04.2012 
 
 

Mit den besten Wünschen

Christina Trautmann
Pharmareferentin
Syst.Coach
Falkenweg 48
D -  23627 Gr.Grönau
Tel. 0049 (0) 4509-799 180








Nachtrag Strafantrag


Staatsanwaltschaft                                              Gr.Grönau, 29.05.2012

Landgericht Lübeck


Travemünder Allee 9
23568 Lübeck

Vorab per Fax: 7 Seiten
z.Hd. Frau Dr.Gropp


Strafanzeige mit Strafantrag

gegen

RA Julia Klohs
Am Burgfeld 4
23568 Lübeck




Wegen 15 mutmasslicher Straftaten der RA Julia Klohs Lübeck vom 16.05.2012 und 5 weiterer mutmasslicher Straftaten

Mit der Bitte um Übersendung der AZ für die Beantragung von Adhäsionsverfahren als Geschädigte


§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Forderungsaufstellung RA Klohs ohne Nachweis der Kosten und falschen Angaben zur Kostenfestsetzung z.B. 22.03.2012, laufender Überprüfung der Beschlüsse zum AZ 28 C 1581/11 und laufender Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse aus diesem AZ vom 25.10.2012.
Erpressung innerhalb von 4,5 Tagen zur Barzahlung der aufgestellten z.T. falschen Kosten der Rain Klohs und im Wissen meiner Erkrankung und OP Termin, der in diese Zeit fiel. Ebenfalls im Wissen, dass ich durch RA Klohs selbst und Verfahrensbeteiligte aus voran gegangenen Verfahren zum unberechtigten Sorgerechtsentzug derzeit vom Jobcenter lebe.
Bedrohung mein Haus und mein Auto verpfänden zu lassen. Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.
Auch wurden angebotene Ratenzahlungen bei Fahrzeugabholung durch Gerichtsvollzieherin (wenn auch unter Vorbehalt bis zur Klärung zum o.g. AZ) von RA Julia Klohs Lübeck, nicht akzeptiert.
Zeugen RA Möhn Lübeck, Gerichtsvollzieherin Angelika Zeh AG Ratzeburg.

Auszug Kostenaufstellung RA Klohs v. 20.04.2012   als Anlage zu den Strafanträgen vom 16.05.2012 beigefügt.

Bezug auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge


§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt

1.
einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2.
sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

Es ist davon auszugehen, dass die Post meines Sohnes Falko Trautmann, die RAin Klohs  bei Gericht einreicht und von seinem email account „automatisch“ auch an den KJHV und Heike Hauschild weitergeleitet wird lt. Meike Bielenberg KJHV Lübeck, ohne Wissen meines Sohnes abgegriffen wird.
Mein Sohn wird vermutlich nie ein Schriftstück von mir oder die Weiterleitung vom Segelverein etc. bekommen haben. Auch nicht 2010 die Einladung seinen mittlerweile verstorbenen Opa, meinen Vater, zu besuchen.
Dafür wurden ihm Briefe diktiert.
Die Idee meines Sohnes? Die Idee von Rain Klohs, welche seit Januar 2010, ohne dass wir sie überhaupt kennen, um meinen Sohn “kämpft“ und buhlt, versucht ihn von mir fernzuhalten, als wäre es ihr eigener (Aussage eines Kripobeamten nach Strafantrag Volksverhetzung und Durchsicht des obligatorischen Papierkonvolutes der Rain Klohs) ?

Verleumdung § 187 StGB
Beleidigung § 185 StGB
Üble Nachrede § 186 StGB

Die pathologische Vorstellungen der Antragsgegnerin (i.d.Falle Frau Trautmann)…
Auch ist diesem Schreiben zu entnehmen, wie Frau RA Julia Klohs Lübeck, ehemal. Verfahrensbeiständin, hier gegenüber Eltern weiterhin agiert, um ihre Handlungsweisen zu „rechtfertigen“.
Bezug auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge

- Anlage 1, 2 Seiten Schreiben der Rain Klohs vom 16.09.2011


Mit den besten Wünschen

Christina Trautmann
Pharmareferentin
Syst.Coach
Falkenweg 48
D -  23627 Gr.Grönau
Tel. 0049 (0) 4509-799 180







Einstellung der Verfahren

AZ   714 Js 22427/12 und 714 Js 23921/12 Lübeck; 
Einstellung der Verfahren Priv.Doz. Dr.Anders-    10.08.2013

AZ    Zs 226/13                  
GenStA Schleswig; Einstellung GenStA Lofing-05.03.2013

AZ    II 30/3133E-3/13       
Justizministerium, Fachaufsicht f. StA von Holdt, Einstellung Verfahren 24.04.2013





4 Kommentare:

  1. Anonym11:12

    eine fachanwältin so so

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  2. Anonym05:20

    Dank des unermüdlichen Einsatzes des Europaabgeordneten Philippe BOULLAND fand die Debatte über Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Jugendämter gestern im europäischen Parlament doch noch statt.

    Erinnern wir uns: Diese Debatte, die ursprünglich für gestern geplant war, wurde in Herrn BOULLANDs Abwesenheit durch deutsche Europaabegordnete verhindert, die damit anschaulich unter Beweis stellten, dass sie nicht im Interesse der EU, sondern in Interesse ihres Entsenderstaates arbeiten.

    Letztlich fand dieser erneute Vorstoß keine Duldung. Gestern fanden sowohl die Debatte als auch eine Pressekonferenz zum Thema Jugendamt statt. Dabei wurden vor allem auch sechs Petenten gehört, von denen jeder nicht nur einen besonders schweren Fall präsentierte, sondern auch aufzeigte, dass es sich nicht um einen "bedauerlichen Einzelfall" handelte, wie es die Bundesregierung gerne glauben machen möchte. Es ist nicht mehr zu verkennen, dass sich hinter der Jugendamtsmisere systematische Strukturen verbergen.

    Erstmals wurde auch von Mitgliedern des Petitionsausschusses das Wort "Vertragsverletzungsverfahren" ausgesprochen - eine drastische Maßnahme, die aber in diesem Zusammenhang durchaus angemessen erscheint.

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  3. Anonym12:39

    Haben sie diese Rechtsanwältin Klohs endlich weggesperrt?Der Junge von Frau Trautmann ist zerstört oder was will sie noch?

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  4. Christiane Pütz01:20

    Die Klohs hat richtig erkannt, saß höfliches aufmerksames Klientel nicht zu ihr paßt. Die erweckt den Eindruck als wenn sie in einer asozialen Familie aufgewachsen und flüchtet sich in eine Scheinwelt. Wie kann die nur so unverschämt lügen.

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