18.12.12

Politik: Deutschland Jagd auf Jeremy Der normale Wahnsinn im Jugendhilferecht

Es ist vollkommen egal, welche Fehler und Unfähigkeiten ein Jugendamt unter Beweis stellt, es hat so gut wie nie Konsequenzen personeller oder haftungsrechtlicher Art, sondern es wird seitens der Justiz weitergemacht, als ob nichts passiert sei. 
 
Kinderklaubehörde Deutschland
 
 
Kinderklaubehörde Deutschland
 
Viele Kinder hat diese Art der institutionellen Ignoranz schon das Leben gekostet, und es wird noch viele Kinder um körperliche Unversehrtheit und auch um ihr Leben bringen, solange keine umfassende Reform des Jugendhilferechtes und die gnadenlose Kontrolle des Jugendamtes stattfindet. Man muss schon ganz tief in der deutschen Geschichte wühlen, um auch nur ansatzweise verstehen zu können, wieso das deutsche Jugendamt die einzige europäische Behörde ist, die keinerlei Aufsichtsbehörde unterstellt ist, für die es noch nicht mal eine Fachaufsicht, die weisungsbefugt wäre, gibt, und die willkürlich und ohne Angst vor Schwierigkeiten draufloswursteln darf, wir es ihr gefällt.
Auch die Erfordernis eines richterlichen Beschlusses ist im Grunde nur Makulatur, denn welcher Richter wird einen Beschluss GEGEN den Willen des zuständigen Amtes erlassen, wenn er dann gleichzeitig die Verantwortung für diesen Beschluss gegen den Willen der Jugendhilfe übernehmen muss? Das Jugenhilfegesetz entstand in der Nachkriegszeit, als viele Kinder elternlos umherirrten und dem Jugendamt ein Rechtsmittel zum schnellen Eingreifen erteilt werden musste. Für langdauernde Massnahmen, lebensentscheidende Beschlüsse war das damals im Eilverfahren erlassene Jugendhilferecht nicht geplant und angedacht Dennoch ist nichts haltbarer als ein Provisorium, und so halten auch heute noch satte Beamtenseelen fest an der gewohnten Willkürerlaubnis. Eine Reform ist dringend schon lange erforderlich, wie auch der Verein für Kommunalwissenschaften in seiner Dokumentation aus dem Jahr 2000 (!) 

Die
Reform des Kindschaftsrechts - eine Reform für Kinder? Dokumentation der Fachtagung am 12. und 13. Mai 2000 in Berlin
darlegt: 
 
Die vorliegende Dokumentation stellt Beiträge von Menschen zusammen, von denen viele aus unterschiedlichstem Blickwinkel schon seit langem der Frage nachgehen, ob die staatliche Gemeinschaft ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag dem Kind gegenüber gerecht wird; ob sie zielgerichtet und effektiv über die Einhaltung der Elternpflichten wacht, wann immer es zu einer das Kind belastenden Familienkrise kommt; ob im Einzelfall das Handeln der von der staatlichen Gemeinschaft mit diesem Auftrag versehenen Menschen das betroffene Kind vor weiterer Schädigung mit unübersehbaren Spätfolgen für den späteren Erwachsenen und die Gesellschaft bewahrt.
Wenn man nun den neuestan Medienskandal um das Kind "Jeremy" unter diesen Aspekten betrachtet, dann kommt man sehr schnell zu einer Erkenntnis: Die zugrundeliegenden Fakten sind: Jeremy hauste in einem Zirkus, wofür die vollkommen unqualifizierte Pflegemutter über 4000 Euro monatlich an finanzieller Leistung durch das Amt erhielt. 


Der 11-jährige flüchtete 
 
Jeremy flüchtete angeblich mit einem Kleintransporter und ist seit seiner Flucht verschwunden.
Folgende Fragen stellen Fachgesellschaften nun schon seit Jahrzehnten an die Politik und den Gesetzgeber:
Der kleine Mensch erhält im bürgerlichen Recht erstmals ein eigenes als solches formuliertes Recht auf Erziehung durch seine Eltern und Umgang mit seinen Eltern - und ihm wird gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, in den Verfahren, bei denen es um seine Rechte geht, durch einen unabhängigen Beistand vertreten zu werden. Also: Eine Reform für Kinder? 
 
Kindesrechte im Schatten
 
 
Kindesrechte im Schatten
 
Die Beiträge der Vertreter aus den Bereichen Wissenschaft, Politik, Jugendhilfe und Recht machen jedoch deutlich: Durch die jetzt gültigen neuen Vorschriften allein scheint noch keinesfalls sichergestellt, dass die Kinder auch tatsächlich im Einzelfall zu ihrem Recht kommen: Wie geht die Praxis mit dem neuen Recht um? Inwieweit folgt das Bewusstsein der Menschen, die das Recht anwenden, dem Geist des neuen Gesetzes? Inwieweit erhalten Kinder im Einzelfall tatsächlich die Möglichkeit, sich einzubringen? n Wird das, was sie selbst oder ihre Vertreter für sie geltend machen, richtig verstanden und angemessen gewertet? Wer überprüft für das betroffene Kind richterliche Entscheidungen, die fehlerhaft sind oder die durch die nachfolgende Entwicklung tatsächlich überholt werden? 
  Wie kann sichergestellt werden, dass Jugendhilfe und Gerichtsbarkeit einander ergänzend und aufeinander abgestimmt handeln und darüber hinaus dem Jugendhilfeansatz des SGB VIII, dass nämlich der Konfliktlösung durch Information und Beratung der weiterhin für das Kind Verantwortlichen tatsächlich der Vorrang vor der eingreifenden autoritären Entscheidung des Gerichts eingeräumt wird?
Wer sorgt für eine Aus- oder Weiterbildung der im Familienrecht tätigen Richterinnen und Richter auf dem Gebiet der Psychologie und Pädagogik? Woher wissen die Richterinnen und Richter, welche Verfahrenspflegerin oder welcher Verfahrenspfleger über hinreichende Vorkenntnisse verfügt, um geschädigte, behinderte oder im Loyalitätskonflikt verfangene Kinder begleiten und vertreten zu können? 

Wie können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz lernen, mit denen der Jugendhilfe gleichwertig zu kommunizieren und zu kooperieren, statt sich im Verhältnis der Über- und Unterordnung zu begreifen? 

Die vorliegende Veränderung des Rechtssystems, dessen einzige Legitimation, sich in elterliches Handeln einzumischen, in der Gewährleistung eines effektiven Schutzes des Kindes vor Schädigung liegt, wirft, wie die Dokumentation zeigt, diese und andere Fragen mit Sachverstand vor dem Hintergrund oft großer praktischer Erfahrung kritisch auf. 

Die Dokumentation enthält jedoch auch wichtige Anstöße zum Umdenken, lässt Lücken im Gesetz und Ursachen fehlerhaften Handelns erkennbar werden, zwingt zur Auseinandersetzung und fordert die Mitarbeiter der juristischen und psychosozialen Dienste zu echter Kommunikation und Zusammenarbeit heraus
Damit ist im Prinzip schon zusammengefasst, wo die Schwachstellen im Jugenhilferecht liegen, und es ist keine Raketenforschung, wenn man hier entsprechende Nachbesserungen im Jugendrecht einbaut. 

Aber bis dato können Jugendämter, wie im Fall Jeremy, phantasievolle Entscheidungen durchsetzen, gleichgültig, ob dem kleinen Jungen diese Entscheidung "zu seinem Wohl" efällt oder eben nicht. Schlimmer noch als bei Betreuten "(entmÑundigt" im Volksmund) sind Kinder noch nicht einmal durch ihre Eltern geschützt, denn diesen wird jegliche Mitsprache kurzerhand vorenthalten. Das kleine Kind als Spielball des typischen Amtsschimmels. Eine grausige Vorstellung, die leider Realität ist, und zwar seit Jahrzehnten. http://jugendamtw...g-die.html
Die Diskussion um institutionelle Kindeswohlgefährdungen hat zuletzt wieder am "Runden Tisch" der Bundesregierung gegen Sexuelle Gewalt gezeigt, dass es beim Schutz der sensiblen Rechte von Kindern vor fehlgeleitetem behördlichen Handeln oder Unterlassen Lücken gibt, die u.a. zu der Forderung nach der Bestellung von Ombudsleuten bzw. unabhängigen Beschwerdestellen und Kinderbeauftragten führten. Eine Umsetzung durch die Politik ist aber nicht in Sicht. 
  Bei den Jugendämtern fehlt sowohl eine Fachaufsicht als auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Kindeswohlgefährdungen durch jugendamtliches Handeln oder Unterlassen. Besonders problematisch kann die Arbeit der freien Träger sein, da es keine gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätskontrollen gibt. In einigen Fällen ist auch zu prüfen, ob die freien Träger für die ihnen übergebenen Aufgaben auskömmlich von den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgestattet werden... 

4. Es sollte eine Verlagerung der gerichtlichen Überprüfung jugendamtlichen Handelns von den heute zuständigen Verwaltungsgerichten auf die Familiengerichte erfolgen. Damit würden die Familiengerichte zuständig für die Bearbeitung aller Meldungen von Kindeswohlgefährdungen, ganz gleich, durch wen diese Gefährdung verursacht wird – durch Personensorgeberechtige oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe. 

5. Ein funktionierendes Jugendhilfesystem setzt voraus, dass auch das Gesundheitssystem in den Kinder und Jugendschutz eingebunden wird. Dazu bedarf es gesetzlicher Schnittstellen zwischen dem SGB V und SGB VIII.
In der Umsetzung dieser – in der Fachdiskussion seit langem geforderten – Maßnahmen sehen die Unterzeichnenden eine unverzichtbare Voraussetzung für die wirksame Bekämpfung lebensbedrohlicher Risiken für Kinder in öffentlich verantworteter Erziehung.
 
  Ziviler Ungehorsam als Antwort auf jahrelanges Politikversagen
 
Wielange pennen die Politiker noch, bis das Volk endlich zur Eigenhilfe schreitet, wie es offenbar in Jeremys Familie geschehen ist? Es gibt das recht auf zivilen Ungehorsam, wenn ein Gesetz ganz offensichtlich dem Zweck, für den es geschaffen wurde, zuwiderläuft. Insofern kann man nur hoffen, dass das Beispiel Jeremy Schule macht und alle betroffenen Kinder, bei denen offensichtliche Fehlentscheidungen getroffen wurden, sich selbst helfen werden und sich gegen diese Unrechtsgesetze zur Wehr setzen werden. 

Während Jeremy irgendwo untergetaucht ist, wird er unterdessen von denen gejagt, die eigentlich dafür zuständig wären, ihm zu einer ordentliche Jugend und zu einem Leben ohne Sorge zu verhelfen... 


Kinderklaubehörde
Jugendamt, Machtmissbrauch, Behördenwillkür, Väternotruf, Kindesentzug,Korruption

 
Bildnachweis:
  • Kindesrechte im Schatten: GataLinda (GataLinda)
  • Kinderklaubehörde Deutschland: http://jugendamtwatch.blogspot.com.es/2012/06/kinderklau-relaunchedde-der-ganz.html (J
  •  
  • http://www.onlinezeitung24.de/article/4702 

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