07.10.14
Bundesverfassungsgericht stärkt nochmals Elternrechte und verneint den Vorrang des staatlichen Erziehungsauftrages - Bundesverfassungsgericht, stattgebender Kammerbeschluss vom 27. August 2014 – 1 BvR 1822/14
Bundesverfassungsgericht, stattgebender Kammerbeschluss vom 27. August 2014 – 1 BvR 1822/14
Aus den Gründen:
„Der Antrag der Kindesmutter auf Rückübertragung der elterlichen Sorge löste im Hinblick auf die bestehende vorläufige Sorgeentscheidung ein Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG aus.
Die Aufhebung oder Abänderung einer von Amts wegen getroffenen Entscheidung im Eilverfahren setzt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage voraus. Das Gericht ist nicht an seine ursprüngliche Entscheidung gebunden, es hat den Sachverhalt umfassend neu zu würdigen und kann ihn auch abweichend beurteilen (…). Hiernach war es auch nicht an der Beschwerdeführerin, ein dringendes Regelungsbedürfnis für die Rückübertragung des ihr von Amts wegen entzogenen Sorgerechts darzulegen. Schon in dieser - die Chancen der Beschwerdeführerin auf Wiedererlangung des Sorgerechts erheblich reduzierenden - Sichtweise liegt eine Verkennung des Elternrechts der Beschwerdeführerin. Insbesondere hat sich das Amtsgericht, indem es einen fehlerhaften einfachrechtlichen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfung, ob die getroffene Maßnahme (weiterhin) verhältnismäßig war, begeben. Die Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts lassen auch sonst nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den vorgenommenen Sorgerechtsentzug erfüllt sind.
Allein aus der Begründung der angegriffenen Beschlüsse ergibt sich nicht, worin das Amtsgericht überhaupt eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung gesehen hat und wie es diese nach Art und Gewicht bewertet hat. In dem Beschluss vom 17. Februar 2014 heißt es hierzu nur, dass sich die zuvor bestehenden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter durch das angefochtene Gutachten und durch das kompromisslose Verhalten der Mutter in Bezug auf den Religionsunterricht noch verstärkt haben. Wie sich diese Zweifel an der Erziehungsfähigkeit konkret auf das Wohl der Kinder auswirken, hat das Amtsgericht nicht ausgeführt.
Zur Überprüfung der Erforderlichkeit des vollständigen vorläufigen Sorgerechtsentzugs hätte aber auch im Hinblick auf das Schreiben des vorläufig eingesetzten Vormunds vom 4. Februar 2014 Anlass bestanden, der sich selbst gegen einen vollständigen Sorgerechtsentzug ausgesprochen hatte und eine Familienhilfe - also mildere Maßnahmen - organisieren wollte.
Auch hiermit setzt sich das Amtsgericht nicht auseinander.“
„Aus denselben Erwägungen verstößt auch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts fußt auf der bereits einfachrechtlich fehlerhaften Annahme, dass es kein dringendes Regelungsbedürfnis für eine Abänderung der ersten vorläufigen Sorgerechtsentscheidung gebe, da die Kinder sich weiterhin bei der Beschwerdeführerin befänden und eine Herausnahme derselben aus der mütterlichen Familie nicht geplant sei. Die nach § 54 FamFG und aus verfassungsrechtlicher Sicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfende Frage, ob (weiterhin) ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung des vorläufigen vollständigen Sorgerechtsentzuges besteht, wird auch von dem Senat letztlich nicht geprüft. Worin eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung gesehen wird, die die Aufrechterhaltung des sofortigen Entzugs des gesamten Sorgerechts rechtfertigen könnte, ergibt sich aus dem angegriffenen Beschluss nicht.
Die Ausführungen, dass eine Kindeswohlgefährdung durch den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts beziehungsweise durch denjenigen vom 8. Mai 2013 nicht gesehen werde, geben umgekehrt Grund zur Annahme, dass das Oberlandesgericht den Prüfungsmaßstab grundlegend verkannt hat. Letzteres legte auch der nicht angegriffene Anhörungsrügebeschluss vom 17. Juni 2014 nahe, in dem sinngemäß ausgeführt wird, dass ein dringendes Regelungsbedürfnis für den Antrag der Mutter nicht bestehe, da das Jugendamt eine Herausnahme der Kinder nicht beabsichtige, die ohnehin nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung bei der Mutter in Betracht käme. Mit diesen Ausführungen verneint der Senat letztlich eine Kindeswohlgefährdung, ohne aber eine Abänderung der amtsgerichtlichen Anordnung zum vollständigen Sorgerechtsentzug auch nur in Erwägung zu ziehen. Zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz finden sich ebenfalls keinerlei Überlegungen."
(vorgehend OLG Köln, Beschluss vom 2. Mai 2014, Az: 27 UF 40/14 und AG Monschau, Beschluss vom 28. März 2014, Az: 6 F 35/14)
https://www.facebook.com/thomas.saschenbrecker.5/posts/863851430294674?fref=nf
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