1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.02.2013 (42 F 3034/12) aufgehoben, soweit den Beschwerdeführern darin das Recht zur Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn S., entzogen wurde.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind S. V.
http://openjur.de/u/684416.html
So sieht die Realität aus:
"Wenn ich das nicht Unterschreibe sagt Patra Assert von Kinderschutzbund Hannover Sehe ich nie wieder unseren Sohn Danijel Lacmanovic" ( Sasa Fiser-Vater am 28.06.2014)
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