Pflichten als Jugendamtsleiter erheblich verletzt
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Jugendamtsleiters für wirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mann in mehreren Fällen durch sexuell grenzüberschreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern seine Pflichten als Jugendamtsleiter erheblich verletzt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit Juli 2009 bei dem beklagten Kreis als Jugendamtsleiter beschäftigt. Er war zuvor seit dem Jahre 1993 bei den Jugendämtern anderer Städte tätig. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 erklärte der beklagte Kreis die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 kündigte er zusätzlich fristlos.
Arbeitgeber: Kläger für Amt des Jugendamtsleiters charakterlich ungeeignet
Nachfolgend sprach der beklagte Kreis eine weitere Anfechtung und mehrere neuerliche Kündigungen aus. Er wirft dem Kläger vor, für das Amt des Jugendamtsleiters charakterlich ungeeignet zu sein. Der Kläger weist die Vorwürfe als pauschal und unzutreffend zurück. Er hat zudem ebenso wie der beklagte Kreis die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt.
Vorherige Abmahnung aufgrund bewiesener sexueller Äußerungen nicht erforderlich
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie das Arbeitsgericht Krefeld zu dem Ergebnis gekommen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung vom 18. Januar 2011 nicht aufgelöst wurde. Gründe für eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses lagen nicht vor. Anders als das Arbeitsgericht Krefeld hat das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung vom 19. Januar 2011 für wirksam erachtet. Diese hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in mehreren Fällen durch sexuell grenzüberschreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern seine Pflichten als Jugendamtsleiter erheblich verletzt hat, zumal die Äußerungen jedenfalls teilweise Jugendliche betrafen. Aufgrund der Gesamtheit aller bewiesenen Äußerungen ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Auch die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht u.a. die nur kurze Beschäftigungszeit des Klägers und seine Stellung als Jugendamtsleiter berücksichtigt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen