08.06.14

Mehr Schutz für Kinder vor dem Totalverlust ihrer Familie - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 07.04.2014 (AZ.: 1 BvR 3121/13) grundsätzliche Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Sorgerechtsentzuges und einer Heimunterbringung eines Kindes getroffen



http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140407_1bvr312113.html



"Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs liegen besondere Maßstäbe zugrunde. Die Annahme einer Kindeswohlgefährdung, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern rechtfertigen soll, unterliegt hierbei strengen Voraussetzungen. Ebenso unterliegen gerichtliche Entscheidungen über eine die Trennung des Kindes von den Eltern vorbereitende Sorgerechtsentziehung intensiver Überprüfung durch das BVerfG.



Damit sind gleichfalls hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung verbunden, die regelmäßig auch im fachgerichtlichen Eilverfahren gelten und die bereits im Eilverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen beinhalten. Nähere Ausführungen zu einer die Trennung von den Eltern rechtfertigenden konkreten Gefährdung des Kindeswohls können sich ausnahmsweise nur dann erübrigen, wenn diese bereits angesichts der fachgerichtlichen Feststellungen offen zu Tage tritt.

Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist allein zu den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken zulässig. Danach darf ein Kind gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen

Die Unterbringung des Kindes bei Verwandten kann im Vergleich zur Heimunterbringung eine sowohl Eltern als auch Kind weniger stark belastende Maßnahme sein. Ist die Verwandtenunterbringung zur Abwendung der Kindeswohlgefahr ebenso geeignet, genügt die Heimunterbringung allerdings nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz."
 

http://leonie-wichmann.blogspot.co.at/2014/05/zu-den-vorraussetzungen-eines.html 




Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2014, Heft 11. Eine Anmerkung von Hammer folgt in FamRZ 2014, Heft 12





Die Familie geht vor! – Ein Machtwort des Bundesverfassungsgerichts - 8.3.2012 –   1_BvR_206_12

http://jugendamtwatch.blogspot.de/2012/08/die-familie-geht-vor-ein-machtwort-des.html 

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