05.05.13

Frauenhaus Song




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Frauenhäuser sollen Frauen eine erste Zuflucht bieten, wenn sie aufgrund von häuslicher Gewalt eine Wohnung verlassen wollen bzw. müssen, in der sie mit dem Täter (oder der Täterin) zusammenleben. Neben einer Unterkunft bieten die Einrichtungen auch Beratung und anderweitige Unterstützung.
Nach Aussage der "Frauenhauskoordinierung e.V." gab es 2008 in der Bundesrepublik Deutschland 358 Frauenhäuser mit rund 7.000 Plätzen[1] Amnesty International spricht für das selbe Jahr von 363 Frauenhäusern.[2] [3] Inzwischen sollen es über 400 sein.[4] Betrieben werden sie von Fraueninitiativen oder Wohlfahrtsverbänden, die hierfür öffentliche Zuwendungen erhalten.

Inhaltsverzeichnis

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Von den Anfängen bis heute

Fehlentwicklungen und Zweckentfremdung

Das Frauenhaus als ein Zufluchtsort für geschlagene und missbrauchte Frauen ist ein längst von einer ganz anderen Realität überholtes Relikt aus den 1970er Jahren. In dieser Zeit schossen Frauenhäuser wie Pilze aus dem Boden und mittlerweile gibt es fast in jeder größeren Gemeinde in Deutschland ein solches (deutschlandweit etwa 400). Vor dem neuen Wohnungszuweisungsgesetz, welches wir unseren Bundes-"Familien"ministerinnen zu verdanken haben, war das Frauenhaus für viele Frauen die einzige Möglichkeit, um sich auf legalem Wege und äußerst wirkungsvoll von ihrem lästig gewordenen männlichen Eheballast zu trennen und zugleich seinen Umgang mit den gemeinsamen Kindern auf lange Zeit zu verhindern. Mittlerweile ist es sogar so, dass Frauenhäuser als bloße Unterkunftsstätten für Frauen dienen, welche gerade nirgends unterkommen können und der ehelichen Wohnung und vor allem des Ehemannes überdrüssig sind. Also, ohne dass der Ehemann, beziehungsweise Lebenspartner überhaupt gewalttätig geworden wäre.
Sicher ist es so, dass bei der Gründung der ersten Frauenhäuser in Deutschland vor über 30 Jahren ein gewisser Bedarf an Einrichtungen für von Gewalt betroffene Frauen vorhanden war. Jedoch wurden Frauenhäuser von Anfang an daraufhin ausgerichtet, dass Frauen sich von ihren so genannten gewalttätigen Ehepartnern lösen konnten. Es wurde also aktiv auf eine Trennung und somit Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft hin gearbeitet, anstatt nach konstruktiven Lösungsansätzen zu suchen, um die Partnerschaft zu erhalten. Von Anfang an wurde versucht, den alleine in der Wohnung zurückgebliebenen Ehemann von seinen Kindern zu isolieren, und ihm jegliche Kontaktmöglichkeit zu unterbinden. Dies geschah durch die Anonymisierung der Adresse des Frauenhauses.
Mit immer stärkerer Verbreitung des Radikalfeminismus in den Medien und der Politik wurden Frauenhäuser sozusagen salonfähig und es entstanden mehr und mehr. Mittlerweile verfügt jede mittelgroße Kommune über ein oder mehrere Frauenhäuser.
Nun könnte man meinen, dass Frauenhäuser durch das Wohnungszuweisungsgesetz nicht mehr notwendig sind und ausgedient haben, aber weit gefehlt: Heute definieren sich Frauenhäuser als Zufluchtsstätten nicht nur bei Gewalt, sondern mittlerweile als ganz legitimes Druckmittel gegen den Ehepartner. Mittlerweile werden "Opfer" von Frauenberatungsstellen und dergleichen bereits bei familiären Streitereien und Problemen ohne jegliche physische Gewaltanwendung in Frauenhäuser eingewiesen.
Hauptartikel: Trennungsberatung
Oftmals ist die Situation sogar so, dass die Frau gewalttätig ist, ihre Kinder und ihren Ehepartner schlägt bzw. tyrannisiert und dies den Frauenberatungsstellen bekannt ist, die dann trotzdem die Frau in ein Frauenhaus einweisen.

Gründe, Erklärungen

Die geschilderte Handlungsweise resultiert zum einen aus der radikalfeministischen Denkweise, die in den Frauenberatungs- und Hilfsinstitutionen vorherrschend ist. Zum anderen sind es schlichtweg finanzielle Überlegungen die solche Praktiken begründen. Frauenhäuser, Frauenhilfs- und Beratungseinrichtungen sind letztendlich alle von Fördergeldern abhängig, die sie von den Städten und Gemeinden sowie vom Staat erhalten. Diese Gelder fließen aber nur bei konkretem Bedarf. Davon hängen auch die Arbeitsplätze der Beraterinnen ab. Fließen die Gelder nicht mehr, so droht dem jeweiligen Frauenhaus oder der Beratungseinrichtung die Schließung. Da die dort tätigen Sozialarbeiterinnen jedoch gerne ihren Job behalten wollen, wird eben dazu übergegangen aus Fällen, die keine berechtigten Frauenhausfälle sind, solche zu konstruieren. Die Fälle werden also so lange hingebogen und ratsuchende Frauen bearbeitet, dem vermeintlichen "Opfer" und potentiellen "Kundin" die Situation in deren Beziehung zum Partner als "ausweglos" dargestellt, bis sie sich dann zu einem Einzug ins Frauenhaus überreden lassen.
Hier versucht sich also ein Teil einer ganzen Opferindustrie, nämlich der Scheidungsindustrie, bestehend aus Sozialarbeiterinnen, ausgebildeten und selbst ernannten Beraterinnen, diakonischen Einrichtungen, Jugendämtern, Aufklärerinnen von sexueller Gewalt, Anwälte/innen und Richter/innen auf Kosten unschuldiger Ehemänner und Väter, Lebenspartner und deren Kindern über Wasser zu halten und sich weiterhin Fälle, Aufträge und somit das wirtschaftliche Überleben zu sichern. Dabei wird die gezielte Vernichtung der betroffenen Familien ganz bewusst und eiskalt kalkulierend in Kauf genommen. Dies ist die äußerst fragwürdige Situation der Frauenhäuser heute.

Psychische und soziale Gewalt nach der Definition des AWO-Frauenhauses Schwalm-Eder

Laut der Betreiberinnen des "Schutzhauses" der Arbeiterwohlfahrt Schwalmeder kann sich Gewalt unter anderem im Zurückhalten von Komplimenten und anderen Formen emotionaler Unterstützung, Schweigen, Schrecken einjagen (z.B. durch zu schnelles Auto fahren) und "vieles mehr“ ausdrücken.[5] Weitere Kriterien wie "behandelt sie als Dienerin", "trifft alle Entscheidungen allein", "Anschuldigungen", "Verspotten" oder "ständige Kritik" sind ausgesprochen interpretationsfähig und damit bestens geeignet, Übertreibungen zu fördern und Frauen solange durch Einflüsterung zu bearbeiten, bis sie sich tatsächlich als Opfer sehen.

Wirksamkeit

40.000 Fälle von Frauen, die in Deutschland in Frauenhäuser flüchten, verteilen sich auf etwa 400 Frauenhäuser, also etwa 100 Fälle pro Frauenhaus. Wenn davon auszugehen ist, dass jede Frau dort für 10 Tage bleibt, ergibt das, dass sich in jedem deutschen Frauenhaus im Durchschnitt drei Frauen aufhalten. Trotzdem benötigt jedes Frauenhaus Personal - da sie rund um die Uhr geöffnet sein müssen, wird eine Person dafür nicht ausreichend sein. (Genaueres ist z. Z. nicht bekannt.)
Obwohl jährlich 240.000 Frauen zwischen 20 und 59 Opfer häuslicher Gewalt werden, nimmt die große Mehrheit davon offensichtlich nicht die Frauenhäuser in Anspruch. Über die Gründe kann nur spekuliert werden.
Die Frauenhäuser werden jedenfalls ihrem eigenen Anspruch somit nicht gerecht und sind anscheinend auch nicht besonders wirksam.

Anonymität

Frauenhäuser agieren aus dem Verborgenen heraus. Das Prinzip der Anonymität wird gegebenfalls per einstweiliger Verfügung gar richterlich unter Androhung einer hohe Strafe durchgesetzt. Begründet wird das mit dem besonderen Sicherheitsbedürfnis dieser Frauen, genauer, mit ihrer Angst vor dem Täter, geschürt durch die Parteilichkeit der Frauenhausarbeit.
Im Konzept der Anonymität wird in der Ausübung der Taten nicht differenziert, denn die Idee der Opferschaft der Frau ist Prinzip. Die Opferschaft des Mannes findet dagegen nur minimalistischen Anklang, etwa mit dem lapidaren Satz: Auch Männer können Opfer häuslicher Gewalt sein. Konsequenzen aus dieser Option werden bislang nicht gezogen.[6]

Kritik

  • Frauenhäuser agieren aus dem Verborgenen heraus. Das widerspricht dem Wesen einer Demokratie.
  • Frauenhäuser entziehen sich jeder öffentlichen Kontrolle. Sie bezeichnen sich gerne selbst als autonom, sind es aber nicht. Die Betreiberinnen fordern öffentliche Gelder und unterliegen den Gesetzen.
  • In Frauenhäuser werden Kinder gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils verbracht und vor diesem versteckt. Das ist Kindesentziehung. Es ist ungesetzlich und umgehend zu ändern.
  • Die Frauenhäuser begründen ihre Existenz mit einer pauschalen Schuldzuweisung: Männer seien Täter, Frauen müßten geschützt werden. Dabei arbeiten diese Frauen mit einer Definition von Gewalt, die einer sachlichen Betrachtung nicht Stand hält.
  • Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden Frauenhäuser eigentlich überflüssig. Tatsächliche Täter oder Täterinnen können (nach dem Wortlaut des Gesetzes) der Wohnung verwiesen werden. Aber: Ein Polizist und eine Frauenhausfrau definieren Gewalt völlig unterschiedlich.
  • Mit der schon erwähnten absurden Definition von Gewalt begründen feministische Frauen ihr Recht auf pauschale Diskriminierung aller Männer. Sie verstoßen damit gegen das Gleichberechtigungsgebot, das in § 3 GG festgeschrieben ist.

Ideologie http://wikimannia.org/Frauenhaus

 

 

Frauenhaus-Abriss-Simulator

http://wikimannia.org/Frauenhaus-Abriss-Simulator 

 

03.05.13

Dr. med. Martin Neuhauss - Lübeck - Märchengutachter im Familienrecht - Strafantrag


Dr. med. Martin Neuhauss

Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Arzt für Kinderheilkunde, seit Juli 1995 Aufbau einer kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis in Lübeck, heute kinder- und jugendpsychiatrische Gemeinschaftspraxis im Aegidienhof, aktueller Schwerpunkt der Tätigkeit Erstellung von Gutachten im Familienrecht, zur Unterbringung nach §1631b und zur Opferentschädigung, zertifiziert als forensischer Gutachter der kinder- und jugendpsychiatrischen Fachgesellschaften seit 2010.



Staatsanwaltschaft                                         Gr.Grönau, 04.06.2012

Landgericht Lübeck


Travemünder Allee 9
23568 Lübeck



Strafanzeige mit Strafantrag



gegen



Dr. med. Martin Neuhauss Lübeck

St.-Annen-Str. 1 A

23552 Lübeck









Wegen  10 mutmasslicher Straftaten des Dr. med. Martin Neuhauss Lübeck





Mit der Bitte um Übersendung der AZ für die Beantragung von Adhäsionsverfahren als Geschädigte





-          25.03.2011 Falschgutachtenerstellung/Beweisfälschung des Dr.Neuhauss für das OLG Schleswig  AZ 15 UF 4/11



-          „Erziehungsfähigkeitsgutachten“ angeregt durch Verfahrensbeiständin RA Julia Klohs Lübeck und Richter Socha Lübeck, nachdem mir im Dez. 2010 das Sorgerecht systematisch von Richter Socha ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung im Abstimmungsverfahren unter den Verfahrensbeteiligten entzogen wurde. Von mir beabsichtigt wurde, Beschwerde beim OLG einzulegen.



-          31.03.2011 Mitteilung an OLG Richter Hanf über Gutachtenfälschung zum AZ 15 UF 4/11 und zum AZ 123 F/10 Richter Ingo Socha AG Lübeck (Anlage 1)



-          Am 02.04.2011 erste Anfrage und Fragenkatalog an Dr.Neuhauss zum wissentlich falsch erstellten Gutachten zum Nachteil meines Sohnes und mir. (Anlage 4)



-          13.07.2011 Email an Dr.Neuhauss zum vorsätzlichen Falschgutachten, Aufforderung Fragenkatalog zu beantworten, die nicht zum Verfahren und zur Familiensituation passen. (Anlage 2)



-          14.07.2011 Meldung an die Ärztekammer Segeberg zum vorsätzlich falsch erstellten Gutachten Dr.Neuhauss AZ Ärztekammer Segeberg: 4-BA-494-11, Einsendung des o.g. Fragenkataloges und der Audio Dateien des Gespräches mit Dr.Neuhauss zum „Erziehungsunfähigkeitsgutachten“ in seiner Praxis. und weitere Fragestellung. Bitte beim Justiziar Herr Bayer, Ärztekammer Bad Segeberg den Sachstandsbericht zur Überprüfung des Falschgutachten Dr.Neuhauss abrufen. Herr Bayer liegen weitere Falschgutachten des Dr.Neuhauss vor.



-          Das Gespräch auf das Dr.Neuhauss sein Falschgutachten begründet wurde von mir aufgezeichnet, im Wissen, das er falsche Gutachten zum Nachteil von Kindern und deren Familien erstellt. Ich habe Herrn Neuhauss zu Beginn des Gespräches hörbar auf der Audio CD.darauf hingewiesen, dass es sich für mich bei diesem Gespräch nur um Recherche handelt. In seiner mail vom 15.07.2011 beschreibt Herr Neuhauss, dass es sich nur bei der 2.Aufzeichnung um eine widerrechtliche handeln könnte, die erste sah er sicher richtig als Recherche. Dies wird auch in einer weiteren mail vom Justiziar Bayer, Ärztekammer Segeberg so wiedergegeben. (Anlage 3; mail und Audio CD des Gespräches)



-          26.09.2011 Aufforderung an Dr.Neuhauss Lübeck  Widerruf und Schadenerstzforderung/Schmerzensgeld nach sog.  Märchengutachten.(Anlage 5)







Mein Sohn ist seit fast 3 Jahren verschwunden, wurde aus dem elterlichen intakten Haushalt entzogen und wurde massiv geschädigt. PAS, Alkoholabusus, psychisch zersetzt, isoliert von seinem Umfeld – wie von Dr.Neuhauss im Gefälligkeitsgutachten beschrieben, etc.

Er beteiligt sich daran.

Dr.Neuhauss hat im Wissen, meinen Sohn und mich zu schädigen letztendlich mit dafür Sorge getragen, dass ich das Sorgerecht verloren habe, nachdem kein Nachweis zu erbringen war.

Er hat sich mit seinem bewusst gefälschten unwissenschaftlichen Gutachtenbetrug an der Verleumdung, Diskriminierung und an einer scripted reality beteiligt, um eine Heimverbringung und weitere Massnahmen zu „rechtfertigen“.

Herr Neuhauss war über den kompletten Sachverhalt ausreichend im mündlichen Gespräch, Schriftverkehr (weiteres kann bei mir abgerufen werden) und aus den Unterlagen des Gerichtes informiert.

Es geht hier um eine glasklare „KinderKlauGeschichte“, das war ihm bewusst.

In den Sorgerechtsunterlagen befindet sich kein Beweis der Kindeswohlgefährdung durch mich. Auch hat eine Kindeswohlgefährdung real durch mich nachweislich niemals existiert.

Es gab zu keiner Zeit eine Begründung für einen


§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und/oder


§ 1666
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls







Zur „Erziehungsfähigkeit“ einem fiktiven von Herrn Neuhauss benutzen Wortgebilde, ist folgendes zu sagen:



Eine wissenschaftlich fundierte Aussage zur Frage, ob jemand erziehungsfähig sein soll, ist nicht möglich. Im juristischen Sinne lässt sich daher weder beweisen ob jemand "erziehungsfähig" ist, noch lässt sich generell eine Aussage treffen, dass eine Person "erziehungsunfähig" sein könne. Auch die öfters in Gutachten anzutreffende Feststellung einer "eingeschränkten" Erziehungsfähigkeit lässt sich mit wissenschaftlichen und damit beweiserheblichen Methoden nicht belegen.







Ich empfehle auch zu diesen Folgeverfahren, wie eingereicht zum

AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/12)   Trautmann Verleumdung

AZ 714 Js 22427/12                           RA Julia Klohs Lübeck







Begutachtung und Bewertung der Gesamtsituation des

Sorgerechtsverfahrens und Nachhall, Rolle der Verfahrensbeteiligten durch externen

unabhängigen Sachverständigen



PD Dr. Werner Leitner

Privatdozent für Heilpädagogische Psychologie

an der Universität zu Köln

Approbierter Psychologischer Psychotherapeut

Erziehungswissenschaftler

Gutachtenüberprüfung und -erstellung

Psychologisch-Psychotherapeutische Praxis

Kuno-Dietrich-Siedlung 4 und 5

D-96328 Küps-Theisenort (Oberfranken)

Germany/Bavaria







Dr. Leitner liegen ausser meinem, ebenfalls mehrere Falschgutachten des Dr.Neuhauss Lübeck vor.

Weitere Strafanträge durch ebenfalls Geschädigte folgen an die Staatsanwaltschaft Lübeck.









Zu erkennen sind hier folgende mutmassliche Straftaten :





Verleumdung § 187 StGB



Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Alle (unverschämten) Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz gelesen, passen nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem Sohn und sind auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.

Das Gutachten passt auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum Verfahren und ist zusammenfabuliert.



Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten







(Abrechnungs)Betrug § 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten







Üble Nachrede § 186 StGB



Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Alle (unverschämten) Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz gelesen, passen nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem Sohn und sind auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.

Das Gutachten passt auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum Verfahren und ist zusammenfabuliert.



Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten







Entziehung Minderjähriger § 235 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger


1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter


1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder

2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten









Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826 BGB



Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.



Alle (unverschämten) Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz gelesen, passen nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem Sohn und sind auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.

Das Gutachten passt auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum Verfahren und ist zusammenfabuliert.



Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten







Bedrohung  § 241 StGB
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten





Falsche Verdächtigung  § 164 StGB
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


Alle (unverschämten) Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz gelesen, passen nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem Sohn und sind auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.

Das Gutachten passt auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum Verfahren und ist zusammenfabuliert.



Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten







Kinderhandel  § 236 StGB
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt


1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder

2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter


1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder

2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.

Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten







Körperverletzung  § 223 StGB
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten





Beleidigung  § 185

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Alle (unverschämten) Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz gelesen, passen nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem Sohn und sind auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.

Das Gutachten passt auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum Verfahren und ist zusammenfabuliert.





Siehe Aktenlage , Audio CD, Gutachten





Ich verweise auf den Inhalt folgender AZ :

123 F5/10    Richter Ingo Socha, Entsorgerechtsverfahren ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung  AG Lübeck, initiiert durch Heike Hauschild, Jugendamt Ratzeburg, um eine unberechtigte, ungewollte Heimverbringung zu rechtfertigen und vorangekündigte Körperverletzung (Komasaufen) meines Sohnes beim KJHV zu vertuschen. Strafantrag gegen Richter Ingo Socha folgt.

123 F31/10     Richter Socha  AG Lübeck

123 F110/10   Richter Socha AG Lübeck

123 F119/12    Richter Socha AG Lübeck

15 UF 4/11 RichterINNEN Hanf, Milczewski, Wendt, Jaggi (OLG Schleswig), Beschwerdeabweisungen, Annahme eines ersichtlich gefälschten Gutachtens von Dr.Neuhauss Lübeck

123 F 155/ 11 Richter Socha lässt Sohn gegen die Mutter vor Gericht wegen des "Rechts am Bild antreten" nach Hinweis RA Klohs.

28 C 1581/11 Einstweilige Verfügungen, Eidesstattliche Falschaussage RA Klohs vom 19.05.2011, Haftbeschlüsse ohne Begründung, Ordnungsgelder, Zwangsvollstreckungungen, OHNE Anhörung, "Empfehlung", die Mutter über die Betreuungsabteilung von "amtswegen" nach Anregung RA Klohs Lübeck "abzuwickeln. RichterINNEN Schmaltz, Schwede, Hamdorf, Evora, Melis

100Gs 1991/11 Rechnerbeschlagnahme wegen Verdacht der Verleumdung Richter Hentschel, Staatsanwältin Gropp

702 Js 2375/11 Staatsanwaltschaft Lübeck-Schleswig Holstein Frau Staatsanwältin Gropp, Sachbearbeitung Strafantrag „Anwältin des Kindes“ Julia Klohs Lübeck (Volksverhetzung, Beleidigung-nunmehr Verdacht der Verleumdung), Entziehung des Arbeitsmittels einer Selbstständigen und Planung der Einziehung des Gerätes.

24 C 3520/11 Ehemal. "Anwältin des Kindes" Klohs Lübeck gegen Trautmann, Richter Moosmann

4 Qs 245/11 Beschwerdeabweisung zur Sicherungskopie nach Beschlagnahme Computer, Richter Schröder, Braker, Klang

4XVII T 23514 Betreuungsabteilung Amtsgericht Lübeck. Von amtswegen wird über AZ 28C1581/11 (RichterINNEN Schwede, Schmaltz, Hamdorf) durch Richterin Wilhelm (phon.) ein Betreuungsverfahren eines gut sortierten selbstbestimmten Menschen eröffnet.







21 XVII 493 Amtsgericht Ratzeburg übernimmt Betreuungsverfahren wegen Wohnortzuständigkeit. RichterINNEN Grootkopp, Petit, Gschwendter.

IV BA 494 11 Gefälligkeitsgutachter Dr.Neuhauss wird einer Prüfung durch die Ärztekammer Segeberg/Schleswig-Holstein unterzogen. Strafantrag folgt von mehreren Personen.

AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/112)  Verleumdungsklage durch RA Klohs, mit dem Ergebnis, dass Verleumdungen von mir nicht stattgefunden, ich mich auf Tatsachen in den Verfahren, auch auf tatsächliche Verfahrensbeiträge der RA Klohs bezogen habe, in meinen Veröffentlichungen. Urteil wegen Beleidigung.

Z 313 E2-SH 58/10 Amtspräsident Stojan , Amtsgericht Lübeck, Dienstaufsichtsbeschwerden 4 RichterInnen zum AZ 28 C 1581/11, Richter Ingo Socha, Entzug des Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung im Abstimmungsverfahren, Verhandlung  Dez. 2010

 

 

Anlagen: 4




AZ  707 Js 24847/12               Lübeck; durch Staatsanwalt Greve eingestellt-20.06.12!

AZ  Zs 709/12                           GenStA Schleswig; durch GenStA Delius eingestellt-19.07.2012!

AZ  II 30/1402E-163/12           Justizministerium Kiel; durch Fachaufsicht für StA von Holdt
                                                    eingestellt-05.02.2013











Mit den besten Wünschen

Christina Trautmann

Pharmareferentin
Syst.Coach

Falkenweg 48
D -  23627 Gr.Grönau
Tel. 0049 (0) 4509-799 180


Transparenz und Information
(Unterlagen und Gutachten werden in Kürze veröffentlicht und können unter obiger Adresse weiterhin abgerufen werden)





Umgangsregelung: Gericht darf keine psychologischen Beratungsgespräche anordnen





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Umgangsregelung: Gericht darf keine psychologischen Beratungsgespräche anordnen


Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte


Das Familiengericht ist nicht befugt, die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen, um eine Umgangsregelung anzubahnen.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einen erstinstanzlichen Familienrichter in seine Grenzen. Dieser hatte die zerstrittenen Eltern verpflichten wollen, an fachpsychologischen Gesprächen bei der Erziehungsberatungsstelle teilzunehmen. Damit sollte eine künftige Umgangsregelung für die gemeinsamen Kinder vorbereitet werden.
Auf die Beschwerde der Eltern hob des OLG diese Anordnung wieder auf. Zwar sei die Teilnahme der Eltern an psychologisch-pädagogischen Hilfemaßnahmen bzw. einer Familientherapie eine sinnvolle Maßnahme, die Eltern zu ihrer Wohlverhaltenspflicht anzuhalten.
Es bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage, nach der eine zwangsweise Teilnahme gerechtfertigt wäre. Eine Beratung gegen den Willen der Eltern werde zudem kaum Erfolg versprechend sein. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Teilnahme auch in erheblicher Weise das Persönlichkeitsrecht der Eltern berühre (OLG Nürnberg, 9 WF 1546/05).
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Erb- und Familienrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norbert Bierbach, Fachanwalt für Familienrecht.

Sie erreichen Herrn RA Norbert Bierbach:

Streifler & Kollegen
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Oranienburger Straße 69
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