08.05.13
05.05.13
Frauenhaus Song
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Frauenhäuser sollen Frauen eine erste Zuflucht bieten, wenn sie aufgrund von häuslicher Gewalt eine Wohnung verlassen wollen bzw. müssen, in der sie mit dem Täter (oder der Täterin) zusammenleben. Neben einer Unterkunft bieten die Einrichtungen auch Beratung und anderweitige Unterstützung.
Nach Aussage der "Frauenhauskoordinierung e.V." gab es 2008 in der Bundesrepublik Deutschland 358 Frauenhäuser mit rund 7.000 Plätzen[1] Amnesty International spricht für das selbe Jahr von 363 Frauenhäusern.[2] [3] Inzwischen sollen es über 400 sein.[4] Betrieben werden sie von Fraueninitiativen oder Wohlfahrtsverbänden, die hierfür öffentliche Zuwendungen erhalten.
Inhaltsverzeichnis[Verbergen] |
Von den Anfängen bis heute
Fehlentwicklungen und Zweckentfremdung
Das Frauenhaus als ein Zufluchtsort für geschlagene und missbrauchte Frauen ist ein längst von einer ganz anderen Realität überholtes Relikt aus den 1970er Jahren. In dieser Zeit schossen Frauenhäuser wie Pilze aus dem Boden und mittlerweile gibt es fast in jeder größeren Gemeinde in Deutschland ein solches (deutschlandweit etwa 400). Vor dem neuen Wohnungszuweisungsgesetz, welches wir unseren Bundes-"Familien"ministerinnen zu verdanken haben, war das Frauenhaus für viele Frauen die einzige Möglichkeit, um sich auf legalem Wege und äußerst wirkungsvoll von ihrem lästig gewordenen männlichen Eheballast zu trennen und zugleich seinen Umgang mit den gemeinsamen Kindern auf lange Zeit zu verhindern. Mittlerweile ist es sogar so, dass Frauenhäuser als bloße Unterkunftsstätten für Frauen dienen, welche gerade nirgends unterkommen können und der ehelichen Wohnung und vor allem des Ehemannes überdrüssig sind. Also, ohne dass der Ehemann, beziehungsweise Lebenspartner überhaupt gewalttätig geworden wäre.Sicher ist es so, dass bei der Gründung der ersten Frauenhäuser in Deutschland vor über 30 Jahren ein gewisser Bedarf an Einrichtungen für von Gewalt betroffene Frauen vorhanden war. Jedoch wurden Frauenhäuser von Anfang an daraufhin ausgerichtet, dass Frauen sich von ihren so genannten gewalttätigen Ehepartnern lösen konnten. Es wurde also aktiv auf eine Trennung und somit Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft hin gearbeitet, anstatt nach konstruktiven Lösungsansätzen zu suchen, um die Partnerschaft zu erhalten. Von Anfang an wurde versucht, den alleine in der Wohnung zurückgebliebenen Ehemann von seinen Kindern zu isolieren, und ihm jegliche Kontaktmöglichkeit zu unterbinden. Dies geschah durch die Anonymisierung der Adresse des Frauenhauses.
Mit immer stärkerer Verbreitung des Radikalfeminismus in den Medien und der Politik wurden Frauenhäuser sozusagen salonfähig und es entstanden mehr und mehr. Mittlerweile verfügt jede mittelgroße Kommune über ein oder mehrere Frauenhäuser.
Nun könnte man meinen, dass Frauenhäuser durch das Wohnungszuweisungsgesetz nicht mehr notwendig sind und ausgedient haben, aber weit gefehlt: Heute definieren sich Frauenhäuser als Zufluchtsstätten nicht nur bei Gewalt, sondern mittlerweile als ganz legitimes Druckmittel gegen den Ehepartner. Mittlerweile werden "Opfer" von Frauenberatungsstellen und dergleichen bereits bei familiären Streitereien und Problemen ohne jegliche physische Gewaltanwendung in Frauenhäuser eingewiesen.
Oftmals ist die Situation sogar so, dass die Frau gewalttätig ist, ihre Kinder und ihren Ehepartner schlägt bzw. tyrannisiert und dies den Frauenberatungsstellen bekannt ist, die dann trotzdem die Frau in ein Frauenhaus einweisen.
Gründe, Erklärungen
Die geschilderte Handlungsweise resultiert zum einen aus der radikalfeministischen Denkweise, die in den Frauenberatungs- und Hilfsinstitutionen vorherrschend ist. Zum anderen sind es schlichtweg finanzielle Überlegungen die solche Praktiken begründen. Frauenhäuser, Frauenhilfs- und Beratungseinrichtungen sind letztendlich alle von Fördergeldern abhängig, die sie von den Städten und Gemeinden sowie vom Staat erhalten. Diese Gelder fließen aber nur bei konkretem Bedarf. Davon hängen auch die Arbeitsplätze der Beraterinnen ab. Fließen die Gelder nicht mehr, so droht dem jeweiligen Frauenhaus oder der Beratungseinrichtung die Schließung. Da die dort tätigen Sozialarbeiterinnen jedoch gerne ihren Job behalten wollen, wird eben dazu übergegangen aus Fällen, die keine berechtigten Frauenhausfälle sind, solche zu konstruieren. Die Fälle werden also so lange hingebogen und ratsuchende Frauen bearbeitet, dem vermeintlichen "Opfer" und potentiellen "Kundin" die Situation in deren Beziehung zum Partner als "ausweglos" dargestellt, bis sie sich dann zu einem Einzug ins Frauenhaus überreden lassen.Hier versucht sich also ein Teil einer ganzen Opferindustrie, nämlich der Scheidungsindustrie, bestehend aus Sozialarbeiterinnen, ausgebildeten und selbst ernannten Beraterinnen, diakonischen Einrichtungen, Jugendämtern, Aufklärerinnen von sexueller Gewalt, Anwälte/innen und Richter/innen auf Kosten unschuldiger Ehemänner und Väter, Lebenspartner und deren Kindern über Wasser zu halten und sich weiterhin Fälle, Aufträge und somit das wirtschaftliche Überleben zu sichern. Dabei wird die gezielte Vernichtung der betroffenen Familien ganz bewusst und eiskalt kalkulierend in Kauf genommen. Dies ist die äußerst fragwürdige Situation der Frauenhäuser heute.
Psychische und soziale Gewalt nach der Definition des AWO-Frauenhauses Schwalm-Eder
Laut der Betreiberinnen des "Schutzhauses" der Arbeiterwohlfahrt Schwalmeder kann sich Gewalt unter anderem im Zurückhalten von Komplimenten und anderen Formen emotionaler Unterstützung, Schweigen, Schrecken einjagen (z.B. durch zu schnelles Auto fahren) und "vieles mehr“ ausdrücken.[5] Weitere Kriterien wie "behandelt sie als Dienerin", "trifft alle Entscheidungen allein", "Anschuldigungen", "Verspotten" oder "ständige Kritik" sind ausgesprochen interpretationsfähig und damit bestens geeignet, Übertreibungen zu fördern und Frauen solange durch Einflüsterung zu bearbeiten, bis sie sich tatsächlich als Opfer sehen.Wirksamkeit
40.000 Fälle von Frauen, die in Deutschland in Frauenhäuser flüchten, verteilen sich auf etwa 400 Frauenhäuser, also etwa 100 Fälle pro Frauenhaus. Wenn davon auszugehen ist, dass jede Frau dort für 10 Tage bleibt, ergibt das, dass sich in jedem deutschen Frauenhaus im Durchschnitt drei Frauen aufhalten. Trotzdem benötigt jedes Frauenhaus Personal - da sie rund um die Uhr geöffnet sein müssen, wird eine Person dafür nicht ausreichend sein. (Genaueres ist z. Z. nicht bekannt.)Obwohl jährlich 240.000 Frauen zwischen 20 und 59 Opfer häuslicher Gewalt werden, nimmt die große Mehrheit davon offensichtlich nicht die Frauenhäuser in Anspruch. Über die Gründe kann nur spekuliert werden.
Die Frauenhäuser werden jedenfalls ihrem eigenen Anspruch somit nicht gerecht und sind anscheinend auch nicht besonders wirksam.
Anonymität
Frauenhäuser agieren aus dem Verborgenen heraus. Das Prinzip der Anonymität wird gegebenfalls per einstweiliger Verfügung gar richterlich unter Androhung einer hohe Strafe durchgesetzt. Begründet wird das mit dem besonderen Sicherheitsbedürfnis dieser Frauen, genauer, mit ihrer Angst vor dem Täter, geschürt durch die Parteilichkeit der Frauenhausarbeit.Im Konzept der Anonymität wird in der Ausübung der Taten nicht differenziert, denn die Idee der Opferschaft der Frau ist Prinzip. Die Opferschaft des Mannes findet dagegen nur minimalistischen Anklang, etwa mit dem lapidaren Satz: Auch Männer können Opfer häuslicher Gewalt sein. Konsequenzen aus dieser Option werden bislang nicht gezogen.[6]
Kritik
- Frauenhäuser agieren aus dem Verborgenen heraus. Das widerspricht dem Wesen einer Demokratie.
- Frauenhäuser entziehen sich jeder öffentlichen Kontrolle. Sie bezeichnen sich gerne selbst als autonom, sind es aber nicht. Die Betreiberinnen fordern öffentliche Gelder und unterliegen den Gesetzen.
- In Frauenhäuser werden Kinder gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils verbracht und vor diesem versteckt. Das ist Kindesentziehung. Es ist ungesetzlich und umgehend zu ändern.
- Die Frauenhäuser begründen ihre Existenz mit einer pauschalen Schuldzuweisung: Männer seien Täter, Frauen müßten geschützt werden. Dabei arbeiten diese Frauen mit einer Definition von Gewalt, die einer sachlichen Betrachtung nicht Stand hält.
- Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden Frauenhäuser eigentlich überflüssig. Tatsächliche Täter oder Täterinnen können (nach dem Wortlaut des Gesetzes) der Wohnung verwiesen werden. Aber: Ein Polizist und eine Frauenhausfrau definieren Gewalt völlig unterschiedlich.
- Mit der schon erwähnten absurden Definition von Gewalt begründen feministische Frauen ihr Recht auf pauschale Diskriminierung aller Männer. Sie verstoßen damit gegen das Gleichberechtigungsgebot, das in § 3 GG festgeschrieben ist.
Ideologie http://wikimannia.org/Frauenhaus
Frauenhaus-Abriss-Simulator
http://wikimannia.org/Frauenhaus-Abriss-Simulator
03.05.13
Dr. med. Martin Neuhauss - Lübeck - Märchengutachter im Familienrecht - Strafantrag
Dr. med. Martin Neuhauss
Arzt
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Arzt für
Kinderheilkunde, seit Juli 1995 Aufbau einer kinder- und
jugendpsychiatrischen Praxis in Lübeck, heute kinder- und
jugendpsychiatrische Gemeinschaftspraxis im Aegidienhof, aktueller
Schwerpunkt der Tätigkeit Erstellung von Gutachten im Familienrecht, zur
Unterbringung nach §1631b und zur Opferentschädigung, zertifiziert als
forensischer Gutachter der kinder- und jugendpsychiatrischen
Fachgesellschaften seit 2010.
Staatsanwaltschaft Gr.Grönau, 04.06.2012
Landgericht Lübeck
Travemünder Allee 9
23568 Lübeck
23568 Lübeck
Strafanzeige mit
Strafantrag
gegen
Dr. med. Martin Neuhauss Lübeck
St.-Annen-Str. 1 A
23552 Lübeck
Wegen 10 mutmasslicher Straftaten des Dr. med. Martin Neuhauss Lübeck
Mit der Bitte um Übersendung der AZ
für die Beantragung von Adhäsionsverfahren als Geschädigte
-
25.03.2011
Falschgutachtenerstellung/Beweisfälschung des Dr.Neuhauss für das OLG Schleswig
AZ 15 UF 4/11
-
„Erziehungsfähigkeitsgutachten“ angeregt durch
Verfahrensbeiständin RA Julia Klohs Lübeck und Richter Socha Lübeck, nachdem
mir im Dez. 2010 das Sorgerecht systematisch von Richter Socha ohne Beweis der
Kindeswohlgefährdung im Abstimmungsverfahren unter den Verfahrensbeteiligten
entzogen wurde. Von mir beabsichtigt wurde, Beschwerde beim OLG einzulegen.
-
31.03.2011 Mitteilung an OLG Richter Hanf
über Gutachtenfälschung zum AZ 15 UF 4/11 und zum AZ 123 F/10 Richter Ingo
Socha AG Lübeck (Anlage 1)
-
Am 02.04.2011 erste Anfrage und
Fragenkatalog an Dr.Neuhauss zum wissentlich falsch erstellten Gutachten zum
Nachteil meines Sohnes und mir. (Anlage 4)
-
13.07.2011 Email an Dr.Neuhauss zum
vorsätzlichen Falschgutachten, Aufforderung Fragenkatalog zu beantworten, die
nicht zum Verfahren und zur Familiensituation passen. (Anlage 2)
-
14.07.2011 Meldung an die Ärztekammer
Segeberg zum vorsätzlich falsch erstellten Gutachten Dr.Neuhauss AZ Ärztekammer Segeberg: 4-BA-494-11, Einsendung des
o.g. Fragenkataloges und der Audio Dateien des Gespräches mit Dr.Neuhauss zum
„Erziehungsunfähigkeitsgutachten“ in seiner Praxis. und weitere Fragestellung.
Bitte beim Justiziar Herr Bayer, Ärztekammer Bad Segeberg den Sachstandsbericht
zur Überprüfung des Falschgutachten Dr.Neuhauss abrufen. Herr Bayer liegen
weitere Falschgutachten des Dr.Neuhauss vor.
-
Das Gespräch auf
das Dr.Neuhauss sein Falschgutachten begründet wurde von mir aufgezeichnet, im
Wissen, das er falsche Gutachten zum Nachteil von Kindern und deren Familien
erstellt. Ich habe Herrn Neuhauss zu Beginn des Gespräches hörbar auf der Audio
CD.darauf hingewiesen, dass es sich für mich bei diesem Gespräch nur um
Recherche handelt. In seiner mail vom 15.07.2011 beschreibt Herr Neuhauss, dass es sich nur bei der
2.Aufzeichnung um eine widerrechtliche handeln könnte, die erste sah er sicher
richtig als Recherche. Dies wird auch in einer weiteren mail vom Justiziar
Bayer, Ärztekammer Segeberg so wiedergegeben. (Anlage 3; mail und Audio CD des
Gespräches)
-
26.09.2011 Aufforderung an Dr.Neuhauss Lübeck Widerruf und
Schadenerstzforderung/Schmerzensgeld nach sog.
Märchengutachten.(Anlage 5)
Mein Sohn ist seit fast 3 Jahren verschwunden, wurde
aus dem elterlichen intakten Haushalt entzogen und wurde massiv geschädigt. PAS,
Alkoholabusus, psychisch zersetzt, isoliert von seinem Umfeld – wie von
Dr.Neuhauss im Gefälligkeitsgutachten beschrieben, etc.
Er beteiligt sich daran.
Dr.Neuhauss hat im Wissen, meinen Sohn und mich zu
schädigen letztendlich mit dafür Sorge getragen, dass ich das Sorgerecht
verloren habe, nachdem kein Nachweis zu erbringen war.
Er hat sich mit seinem bewusst gefälschten
unwissenschaftlichen Gutachtenbetrug an der Verleumdung, Diskriminierung und an
einer scripted reality beteiligt, um eine Heimverbringung und weitere
Massnahmen zu „rechtfertigen“.
Herr Neuhauss war über den kompletten Sachverhalt
ausreichend im mündlichen Gespräch, Schriftverkehr (weiteres kann bei mir
abgerufen werden) und aus den Unterlagen des Gerichtes informiert.
Es geht hier um eine glasklare
„KinderKlauGeschichte“, das war ihm bewusst.
In den Sorgerechtsunterlagen befindet sich kein
Beweis der Kindeswohlgefährdung durch mich. Auch hat eine Kindeswohlgefährdung
real durch mich nachweislich niemals existiert.
Es gab zu keiner Zeit eine Begründung für einen
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und/oder
§ 1666
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Zur „Erziehungsfähigkeit“ einem fiktiven von Herrn
Neuhauss benutzen Wortgebilde, ist folgendes zu sagen:
Eine wissenschaftlich fundierte Aussage zur Frage,
ob jemand erziehungsfähig sein soll, ist nicht möglich. Im juristischen Sinne
lässt sich daher weder beweisen ob jemand "erziehungsfähig" ist, noch
lässt sich generell eine Aussage treffen, dass eine Person
"erziehungsunfähig" sein könne. Auch die öfters in Gutachten
anzutreffende Feststellung einer "eingeschränkten"
Erziehungsfähigkeit lässt sich mit wissenschaftlichen und damit
beweiserheblichen Methoden nicht belegen.
Ich empfehle auch zu diesen Folgeverfahren, wie eingereicht zum
AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/12) Trautmann Verleumdung
AZ 714 Js 22427/12 RA Julia Klohs
Lübeck
Begutachtung und Bewertung der Gesamtsituation des
Sorgerechtsverfahrens
und Nachhall, Rolle der Verfahrensbeteiligten durch externen
unabhängigen
Sachverständigen
PD Dr.
Werner Leitner
Privatdozent
für Heilpädagogische Psychologie
an der
Universität zu Köln
Approbierter
Psychologischer Psychotherapeut
Erziehungswissenschaftler
Gutachtenüberprüfung
und -erstellung
Psychologisch-Psychotherapeutische
Praxis
Kuno-Dietrich-Siedlung
4 und 5
D-96328
Küps-Theisenort (Oberfranken)
Germany/Bavaria
Dr.
Leitner liegen ausser meinem, ebenfalls mehrere Falschgutachten des Dr.Neuhauss
Lübeck vor.
Weitere
Strafanträge durch ebenfalls Geschädigte folgen an die Staatsanwaltschaft
Lübeck.
Zu erkennen sind hier
folgende mutmassliche Straftaten :
Verleumdung § 187
StGB
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen
eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit
zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Alle (unverschämten)
Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz gelesen, passen
nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem Sohn und sind
auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.
Das Gutachten
passt auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum
Verfahren und ist zusammenfabuliert.
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
(Abrechnungs)Betrug § 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung
wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
|
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden
hat,
|
|
2.
|
einen
Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt,
durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in
die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
|
|
3.
|
eine andere Person
in wirtschaftliche Not bringt,
|
|
4.
|
seine Befugnisse
oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
|
|
5.
|
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein
anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum
Sinken oder Stranden gebracht hat.
|
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
Üble Nachrede § 186
StGB
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese
Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Alle
(unverschämten) Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz
gelesen, passen nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem
Sohn und sind auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.
Das Gutachten
passt auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum
Verfahren und ist zusammenfabuliert.
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
Entziehung
Minderjähriger § 235 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1.
|
eine Person unter
achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
durch List oder
|
|
2.
|
ein Kind, ohne
dessen Angehöriger zu sein,
|
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1.
|
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
|
|
2.
|
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden
ist oder es sich dorthin begeben hat.
|
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
|
das Opfer durch die
Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt oder
|
|
2.
|
die Tat gegen
Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
|
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
Sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung § 826 BGB
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem
anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
Alle
(unverschämten) Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz
gelesen, passen nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem
Sohn und sind auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.
Das Gutachten
passt auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum
Verfahren und ist zusammenfabuliert.
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
Bedrohung § 241 StGB
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
Falsche
Verdächtigung § 164 StGB
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich
wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder
andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Alle
(unverschämten) Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz
gelesen, passen nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem
Sohn und sind auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.
Das Gutachten passt
auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum Verfahren
und ist zusammenfabuliert.
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
Kinderhandel § 236 StGB
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht
achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der
Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei
gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den
Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt
gewährt.(2) Wer unbefugt
1.
|
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt
oder
|
|
2.
|
eine
Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person
unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
|
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
|
aus Gewinnsucht,
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
|
|
2.
|
das Kind oder die
vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung
der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
|
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
Körperverletzung § 223 StGB
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
Beleidigung § 185
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Alle
(unverschämten) Beurteilungen über mich sind unwahr und aus dem Kaffeesatz
gelesen, passen nicht zu mir, nicht zu meinem bisherigen Verhältnis zu meinem
Sohn und sind auch niemandem aus unserem Umfeld bekannt.
Das Gutachten
passt auch nicht zu unserer familiären Situation, streckenweise nicht zum
Verfahren und ist zusammenfabuliert.
Siehe Aktenlage ,
Audio CD, Gutachten
Ich verweise auf den
Inhalt folgender AZ :
123 F5/10 Richter
Ingo Socha, Entsorgerechtsverfahren ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung AG Lübeck, initiiert durch Heike Hauschild,
Jugendamt Ratzeburg, um eine unberechtigte, ungewollte Heimverbringung zu
rechtfertigen und vorangekündigte Körperverletzung (Komasaufen) meines Sohnes
beim KJHV zu vertuschen. Strafantrag gegen Richter Ingo Socha folgt.
123 F31/10 Richter
Socha AG Lübeck
123 F110/10 Richter
Socha AG Lübeck
123 F119/12 Richter
Socha AG Lübeck
15 UF 4/11 RichterINNEN Hanf, Milczewski, Wendt, Jaggi (OLG
Schleswig), Beschwerdeabweisungen, Annahme eines ersichtlich gefälschten
Gutachtens von Dr.Neuhauss Lübeck
123 F 155/ 11 Richter Socha lässt Sohn gegen die Mutter vor
Gericht wegen des "Rechts am Bild antreten" nach Hinweis RA Klohs.
28 C 1581/11 Einstweilige Verfügungen, Eidesstattliche
Falschaussage RA Klohs vom 19.05.2011, Haftbeschlüsse ohne Begründung, Ordnungsgelder,
Zwangsvollstreckungungen, OHNE Anhörung, "Empfehlung", die Mutter
über die Betreuungsabteilung von "amtswegen" nach Anregung RA Klohs
Lübeck "abzuwickeln. RichterINNEN Schmaltz, Schwede, Hamdorf, Evora, Melis
100Gs 1991/11 Rechnerbeschlagnahme wegen Verdacht der Verleumdung
Richter Hentschel, Staatsanwältin Gropp
702 Js 2375/11 Staatsanwaltschaft Lübeck-Schleswig Holstein Frau
Staatsanwältin Gropp, Sachbearbeitung Strafantrag „Anwältin des Kindes“ Julia
Klohs Lübeck (Volksverhetzung, Beleidigung-nunmehr Verdacht der Verleumdung),
Entziehung des Arbeitsmittels einer Selbstständigen und Planung der Einziehung
des Gerätes.
24 C 3520/11 Ehemal. "Anwältin des Kindes" Klohs Lübeck
gegen Trautmann, Richter Moosmann
4 Qs 245/11 Beschwerdeabweisung zur Sicherungskopie nach
Beschlagnahme Computer, Richter Schröder, Braker, Klang
4XVII T 23514 Betreuungsabteilung Amtsgericht Lübeck. Von
amtswegen wird über AZ 28C1581/11
(RichterINNEN Schwede, Schmaltz, Hamdorf) durch Richterin Wilhelm (phon.) ein
Betreuungsverfahren eines gut sortierten selbstbestimmten Menschen eröffnet.
21 XVII 493 Amtsgericht Ratzeburg übernimmt Betreuungsverfahren
wegen Wohnortzuständigkeit. RichterINNEN Grootkopp, Petit, Gschwendter.
IV BA 494 11 Gefälligkeitsgutachter Dr.Neuhauss wird einer
Prüfung durch die Ärztekammer Segeberg/Schleswig-Holstein unterzogen.
Strafantrag folgt von mehreren Personen.
AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/112) Verleumdungsklage durch RA Klohs, mit dem Ergebnis, dass Verleumdungen von mir nicht stattgefunden, ich mich auf Tatsachen in den Verfahren, auch auf tatsächliche Verfahrensbeiträge der RA Klohs bezogen habe, in meinen Veröffentlichungen. Urteil wegen Beleidigung.
Z 313 E2-SH 58/10 Amtspräsident Stojan , Amtsgericht Lübeck,
Dienstaufsichtsbeschwerden 4 RichterInnen zum AZ 28 C 1581/11, Richter Ingo
Socha, Entzug des Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung im
Abstimmungsverfahren, Verhandlung Dez.
2010
Anlagen: 4
AZ 707 Js 24847/12 Lübeck; durch Staatsanwalt Greve eingestellt-20.06.12!
AZ Zs 709/12 GenStA Schleswig; durch GenStA Delius eingestellt-19.07.2012!
AZ II 30/1402E-163/12 Justizministerium Kiel; durch Fachaufsicht für StA von Holdt
eingestellt-05.02.2013
Mit den besten Wünschen
Christina Trautmann
Christina Trautmann
Pharmareferentin
Syst.Coach
Syst.Coach
Falkenweg 48
D - 23627 Gr.Grönau
Tel. 0049 (0) 4509-799 180
D - 23627 Gr.Grönau
Tel. 0049 (0) 4509-799 180
Transparenz und Information
(Unterlagen und Gutachten werden in Kürze veröffentlicht und können unter obiger Adresse weiterhin abgerufen werden)
Umgangsregelung: Gericht darf keine psychologischen Beratungsgespräche anordnen
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Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht » Umgangsregelung: Gericht darf keine psychologischen Beratungsgespräche anordnen
Umgangsregelung: Gericht darf keine psychologischen Beratungsgespräche anordnen
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte
Das Familiengericht ist nicht befugt, die Teilnahme
der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen, um
eine Umgangsregelung anzubahnen.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einen erstinstanzlichen Familienrichter in seine Grenzen. Dieser hatte die zerstrittenen Eltern verpflichten wollen, an fachpsychologischen Gesprächen bei der Erziehungsberatungsstelle teilzunehmen. Damit sollte eine künftige Umgangsregelung für die gemeinsamen Kinder vorbereitet werden.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einen erstinstanzlichen Familienrichter in seine Grenzen. Dieser hatte die zerstrittenen Eltern verpflichten wollen, an fachpsychologischen Gesprächen bei der Erziehungsberatungsstelle teilzunehmen. Damit sollte eine künftige Umgangsregelung für die gemeinsamen Kinder vorbereitet werden.
Auf die Beschwerde der Eltern hob des OLG diese
Anordnung wieder auf. Zwar sei die Teilnahme der Eltern an
psychologisch-pädagogischen Hilfemaßnahmen bzw. einer Familientherapie
eine sinnvolle Maßnahme, die Eltern zu ihrer Wohlverhaltenspflicht
anzuhalten.
Es bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage, nach
der eine zwangsweise Teilnahme gerechtfertigt wäre. Eine Beratung gegen
den Willen der Eltern werde zudem kaum Erfolg versprechend sein.
Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Teilnahme auch in
erheblicher Weise das Persönlichkeitsrecht der Eltern berühre (OLG
Nürnberg, 9 WF 1546/05).
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Letztes Update 04.03.2007 | Copyright© RA Dirk Streifler 2013 | | http://www.streifler.de/umgangsregelung-3A-gericht-darf-keine-psychologischen-beratungsgespraeche-anordnen-_1879.html