07.01.13

Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle 2013


 Unterhalt

Selbstbehalt in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle ist der Betrag, der dem zum Unterhalt Verpflichteten nach Abzug aller Unterhaltszahlungen monatlich zum Leben verbleiben muss.


Änderung Düsseldorfer Tabelle 2013
Der Selbstbehalt ist in der neuen, ab 1.1.2013 geltenden Düsseldorfer Tabelle erhöht worden: Immerhin um EUR 50,– monatlich auf nunmehr EURO 1.000,– (gegenüber Kindern) und EURO 1.100,– (gegenüber Ehegatten oder nichtehelicher Mutter). 


Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle und Wohnkosten
Der Selbstbehalt kann vom Gericht erhöht oder herabgesetzt werden, wenn der im hierin für Unterkunftskosten enthaltene Anteil (360 EURO Warmmiete beim Kindesunterhalt bzw. 450 EURO Warmmiete beim Ehegattenunterhalt) von der individuellen Miete erheblich überschritten wird und dies (wie etwa in Ballungsgebieten) unvermeidbar ist. Strenge Voraussetzungen !


Andererseits ist der Selbstbehalt nicht zu reduzieren, wenn die monatlichen Wohnkosten des Unterhaltsschuldners die 360 EURO (beim Kindesunterhalt) bzw. 450 EURO (beim Gattenunterhalt) nicht erreichen, er etwa in einem besonders preiswerten Appartement auf Studentenstatus oder wieder bei seinen Eltern wohnt (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1020). Denn es bleibt ihm überlassen, ob er seinen Wohnbedarf besonders einfach gestaltet.  Der Unterhalt wird deshalb also nicht höher. Anders jedoch wiederum, wenn die Wohnkosten des Unterhaltsschuldners wegen Zusammenlebens mit einer erwerbstätigen Lebenspartner/in geringer sind: Dann kann der Selbstbehalt gekürzt werden, was zu höherem Unterhalt führen kann.

Was aber, wenn der Unterhaltsverpflichtete (noch) gar nicht ausgezogen ist, sondern in einer nun für ihn alleine zu großen Wohnung ´sitzengelassen´ wurde ? Dann müssen die erhöhten Wohnkosten vorübergehend als “unvermeidbar” berücksichtigt werden, allein schon wegen der mietrechtlichen Kündigungsfristen von mindestens 3 Monaten. Aber nur, wenn man bis spätestens Ende des ersten Trennungsjahrs auszieht; sonst gibt man(n) zu erkennen, dass die erhöhten Wohnkosten bewußt in Kauf genommen werden. Dann scheidet sogar rückwirkend die Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnkosten aus (!).


Die Rechtsprechung ist bei all´ diesen Fragen nicht einheitlich, z. T. auch regional verschieden. Anwaltliche Beratung daher ratsam, und zwar vor Abschluss neuer Mietverträge. Gerne stehe ich Ihnen für eine Terminabsprache zur Verfügung unter Tel. 0211 / 1646068.

http://familien-u-erbrecht.de/duesseldorfer-tabelle-selbstbehalt-einfluss-der-wohnkosten/ 

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