Rechtsgebiet: Familienrecht
Experte: Hans-Otto Burschel
Direktor des Amtsgerichts
02.07.2012
Die Eltern stritten um den Umgang. Der Vater beantragte eine konkrete Umgangsregelung, die Mutter den Umgangsauschluss.
Das Familiengericht entschied, eine Umgangsregelung sei derzeit nicht veranlasst,
denn dem Vater sei es aus in seiner Person bzw. Persönlichkeit
liegenden Gründen, denen abzuhelfen er sich gegen sachverständigen Rat
nicht bemüht habe, nicht möglich, eine Umgangssituation zu schaffen, die
einen unbeschwerten persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern zulasse.
Die Beschwerde des Vaters führte zur Zurückverweisung an das Familiengericht.
Der Senat bemängelt, dass das Amtsgericht bislang eine
Sachentscheidung überhaupt nicht getroffen habe. Die ausdrücklich
gestellten widerstreitenden Anträge der Kindeseltern - hier konkrete
Umgangsregelung, dort Umgangsausschluss – seien mit der Feststellung,
eine Umgangsregelung sei derzeit nicht veranlasst, schlicht nicht
beschieden worden.
Durch die bloße Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Regelung
trete ein Zustand ein, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheint
noch dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht wird, unter
dem das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils steht. Durch eine
Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in
irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe
zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, bleibe das Umgangsrecht nur
scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil wisse nämlich
nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in
welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche
Regelung zu stellen berechtigt ist. Ohne gerichtliche Entscheidung sei
er auf die willkürliche Gewährung eines Umgangs den anderen Elternteil –
angewiesen.Auch die betroffenen Kinder wüssten nicht, wie es sich im
fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem betreuenden und dem
umgangsberechtigten Elternteil verhalten sollen. Ein solcher
Rechtszustand stehe nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die
dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Art. 6 II 1 GG stehenden Rechtsposition zukommt.
OLG Brandenburg Beschluss vom 31.05.2012 - 9 UF 6/12
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