Meinung kritische Bewertung von Ärzten in Bewertungsportalen - Urteil
Wenn Patienten sich nach
einem Arztbesuch schlecht behandelt fühlen, dürfen sie dies zulässigerweise auf
Bewertungsportalen im Internet kund geben – so geht es zumindest aus einem
aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2012 hervor
(Az.: 16 U 125/11).
Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, hatte
gegen ein Internetportal geklagt, welches di...e Möglichkeit
einer Bewertung von Ärzten bietet. Neben Kontaktdaten und Angaben zur
beruflichen Tätigkeit befinden sich auf dem Portal auch Bewertungsmöglichkeiten
und bereits erfolgte Bewertungen über die Klägerin. Diese hatte gegen die
Betreiber des Portals auf Löschung der Daten und Unterlassung zukünftiger
Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber nun vor dem OLG Frankfurt.
Das
Gericht stellte zwar fest, dass solche Bewertungen für die Betroffene einen
Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeute, entschied
aber in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten des
Portalbetreibers. Die Ärztin habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem
Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der
zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem
Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen
nicht ausgeschlossen werden dürfe. Das Gericht hatte sich dabei auch mit der
Tatsache zu befassen, dass die Bewertungen in dem Portal anonym erfolgten.
Diesbezüglich erkannte es grundsätzlich im Sinne der Klägerin , dass dadurch
eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Äußerungen besteht und der Betroffenen die
Möglichkeit einer direkten Auseinandersetzung genommen wird.
Andererseits
betonte das OLG Frankfurt hier die hohe Schutzwürdigkeit solcher anonymisierter
Bewertungen, da die Pflicht zu einer namentlichen Meinungsäußerung aus Furcht
vor Repressalien zu einer Selbstzensur des Äußernden führen könnte. Diese sei
mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.
Nachdem
der BGH in seiner “Spickmich”-Entscheidung (Az.: VI ZR 196/08 – 23.06.2009)
schon Bewertungsportale für Lehrer im Internet für zulässig erklärte, scheinen
nun auch Ärzte sich der kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit im
Internet stellen zu müssen.
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