06.06.12

Entzug elterlicher Sorge



Da das Sorgerecht der Eltern durch Artikel 6 des Grundgesetzes geschützt ist, kann es nur unter strengen Voraussetzungen durch das Familiengericht entzogen werden (§ 1666 BGB). 


Voraussetzung für einen Sorgerechtsentzug ist, dass das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes oder sein Vermögen durch Missbrauch der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch einen Dritten gefährdet wird. Konkrete Tatsachen müssen hierbei die Gefährdung belegen. Die Gefährdung muss in der Zukunft bestehen.
Ferner ist Voraussetzung für einen Entzug der elterlichen Sorge, dass die Eltern die Gefährdung nicht beenden können oder wollen. Diese Voraussetzung ist vom Gericht bei der Ent-scheidung über den Entzug ebenfalls zu prüfen.

Wird in die elterliche Sorge eingegriffen, so darf dies nur so weit und so lange wie nötig geschehen. Das Familiengericht ist gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von sich aus zu überprüfen, ob der Entzug des Sorgerechtes noch gerechtfertigt ist (§ 1696 BGB). Wenn dies nicht mehr der Fall ist, muss der Sorgerechtsentzug aufgehoben werden. Das Gericht darf nur in dem Umfang in die elterliche Sorge eingreifen, so weit dies nötig ist. Das bedeutet, dass es prüfen muss, ob es zur Abwehr der Gefahr ausreicht, bestimmte Teile des Sorgerechts zu entziehen, statt die gesamte Sorge einem Vormund zu übertragen.

Beispiel 1:
Wenn Eltern die dringend notwendige Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie nicht beantragen, ansonsten aber durchaus in der Lage sind, das Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben, dürfte das Familiengericht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII zu stellen, entziehen.
 
 
Beispiel 2:
Wenn Eltern das Sorgerecht, nachdem es ihnen entzogen worden war, wieder ausüben können und die Rückübertragung verlangen, ist ihnen das Sorgerecht selbst dann zu übertragen wenn sie die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie anstreben. Sollte die Herausnahme des Kindes dem Kindeswohl nicht dienen, ist eine Verbleibensanordnung als geringerer Eingriff in die Elternrechte auszusprechen.

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