Amtsgericht Bonn
-Familiengericht-
Wilhelmstr. 21
53111 Bonn
Vorab per Telefax: 0228
– 702 2906
Esslingen, den
13.09.11
Az.: F-2/899/11
404 F 300/11
In
Sachen
Xxxxxx
./.
Goldmann
wegen:
Einzelmaßnahme wird die Richterin Habermann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Es wird beantragt, die dienstliche
Äußerung der Richterin unverzüglich einzuholen und dem Antragsgegner mit der
Gelegenheit zur Äußerung zuzuleiten.
B E G R Ü N D U N G:
Im vorliegenden
Verfahren hat der Antragsgegner bei vernünftiger Würdigung aller Umstände
Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfG NJW
1987, 430). Das prozessuale Vorgehen der Richterin entbehrt einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage und entfernt sich so sehr von dem normalerweise geübten
Verfahren, dass sich dadurch für den Antragsgegner der Eindruck einer
sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl.
Zöller-Vollkommer, § 42 Rn 24 mwN).
Am Mittwoch, den
07.09.2011 fanden im Amtsgericht Bonn im Büro von Frau Richterin Habermann eine
Reihe von Gesprächen statt, die von Frau Habermann vordergründig als Anhörung
von Tamino Goldmann bezeichnet wurden. Diese Gespräche hatten aber klar
erkennbar nur zum Ziel,
- der
Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, Argumente zu liefern, die gegen den
Antragsgegner
verwendet werden
können,
- das Kind Tamino
einzuschüchtern und auf die Linie der Antragstellerin zu bringen,
- den
Antragsgegner unter emotionalen Missbrauch des Kindes soweit unter Druck zu
setzten,
bis dieser
„freiwillig“ einer Übergabe des Kindes zustimmte.
Wenige Minuten
vor der vereinbarten Zeit von 12:00 Uhr erreichte der Antragsgegner zusammen
mit seinem Sohn Tamino das Büro der Richterin Habermann. Auf sein Klopfen wurde
die Tür nur einen winzigen Spalt geöffnet, durch den Frau Habermann im
wesentlichen versteckt hinter der Türe den Antragsgegner anwies, auf den
Stühlen in der Nähe ihres Büros Platz zu nehmen. Es fand hierbei keine
Begrüßung durch Frau Habermann statt.
Wenige Minuten
später kam Frau Habermann aus dem Büro, wobei sie auch hier darauf achtete,
dass alles sehr konspirativ blieb. Sie brachte den Antragsgegner und seinen
Sohn zwei Flure weiter auf andere Wartestühle und wies sie an, dort zu warten.
Frau Habermann war sehr eifrig darum bemüht geheimnisvoll vorzugehen und hat
auch in diesem Zusammenhang kein Begrüßungswort gesprochen. Wiederum wenige
Minuten später holte Frau Habermann den Antragsgegner wieder ab. Auf dem Weg zu
ihrem Büro hat sie sich dann wenigstens Tamino vorgestellt und ihn begrüßt. Der
Antragsgegner wurde mit Missachtung behandelt.
Zu welchem Zweck
man den „Rundgang“ durch das Gericht gemacht hatte, erschloss sich dem
Antragsgegner nicht, hatte aber offensichtlich nur zum Ziel, die
Antragstellerin ungesehen aus dem Büro der Richterin Habermann zu bringen, die
dort mit der Richterin zuerst gesprochen hatte, wie der Antragsgegner später
erfuhr.
Frau Habermann
wies den Antragsgegner dann erneut an, vor ihrem Büro zu warten und ging mit
Tamino in ihr Büro hinein. Zu diesem Zeitpunkt war Tamino ein glücklicher,
zufriedener, optimistischer und lächelnder Junge. Ca. 20 Minuten später öffnete
sich die Bürotür wieder, ein völlig verunsicherter, verzweifelter Junge kam
heraus.
Hinter Tamino
schoss Frau Habermann auf den Flur und verkündete mit strenger Stimme in die
Richtung des Antragsgegners, dass sie nun auch mit ihm sprechen wolle. Der
Antragsgegner wurde dadurch veranlasst, seinen erkennbar verunsicherten und
verzweifelten Sohn alleine auf dem Flur zurück zu lassen.
Im Büro befand
sich hinter dem Schreibtisch von Frau Habermann ein Stuhl für Frau Habermann,
auf der anderen Seite drei Stühle. Der hinterste dieser drei Stühle war frei.
Dieser war wohl auch der Stuhl, auf dem Tamino saß. Auf dem ersten Stuhl saß
mit strengem Blick Herr Hüppe auf dem zweiten Stuhl Frau Vollmer. Der
Antragsgegner musste sich an beiden vorbeizwängen und auf dem dritten Stuhl
Platz nehmen. Dann begann Frau Habermann einen minutenlangen Dialog darüber,
welch schlechter Mensch der Antragsgegner sei, in welch entsetzliche Situation
er seinen Sohn gebracht habe und dass er die Verpflichtung habe, seinen Sohn an
die Antragstellerin zu übergeben. Unter anderem wurde er von Frau Habermann
darauf hingewiesen, dass Tamino an PAS (Parential Alienation Syndrom) leiden
würde, daran aber der Antragsgegner schuld sei. Eine Begründung dafür wurde
nicht genannt, wäre auch nicht möglich, da gemäß der Krankheitsdefinition PAS
ausschließlich durch den betreuenden Elternteil ausgelöst werden kann. Der Antragsgegner
wollte etwas erwidern, wurde aber mit dem Kommentar in die Schranken verwiesen,
dass nun zuerst Herr Hüppe sprechen werde. Herr Hüpper wiederholte die
Vorhaltungen von Frau Habermann in ähnlichen Worten mit ähnlich massiven
wiederum unbegründeten Vorwürfen in die Richtung des Antragsgegners. Dann wurde
das Wort an Frau Vollmer gegeben die sich ihren Vorredner anschloss.
Bevor der
Antragsgegner also ein allererstes Wort sagen konnte, war er von allen drei
Anwesenden verurteilt.
Im Laufe des
folgenden Gespräches stellte sich heraus, dass sich alle drei vorher mit der
Antragstellerin abgesprochen hatten und dass diese im Nebenraum darauf warten
würde, dass der Antragsgegner ihr Tamino übergeben werde. Behauptungen, die nur
von dem vorherigen Gespräch mit der Antragstellerin stammen konnten, da sie
bisher nach der Aktenlage Frau Habermann nicht bekannt sein konnten, wurden von
Frau Habermann unüberprüft als Tatsachen übernommen und dem Antragsgegner
vorgeworfen. Unter dem Einfluss von Frau Habermann folgten auch Herr Hüpper und
Frau Vollmer dieser Vorgehensweise.
Darüber hinaus
ist insbesondere zu erwähnen ist, dass dem Antragsgegner eine versuchte
Entführung seines Kindes vorgeworfen wurde und, dass Frau Habermann
triumphierend darauf hinwies, dass der Antragsgegner deswegen auch begleiteten
Umgang gehabt hätte. Diese Falschdarstellung wies der Antragsgegner entschieden
mehrere Male zurück.
Frau Habermann
blieb jedoch wiederholt bei ihrer Behauptung, dass es sich hierbei um eine Tatsache
handelte. Erst nach wiederholter massiver Zurückweisung akzeptierte sie die
Wahrheit, fügte aber gehässig hinzu: „Sie hätten aber begleiteten Umgang
verdient gehabt.“ Frau Habermann setzte den Antragsgegner daraufhin massivem
psychischen Druck aus, indem sie nochmals betonte, dass die Antragstellerin im
Nebenraum sei und der Antragsgegner jetzt entweder die Chance hätte, Tamino
„freiwillig“ der Antragstellerin zu übergeben oder dass sie sofort einen
diesbezüglichen Beschluss fassen würde.
Der Antragsgegner
erwiderte, dass er dies erst mit Tamino besprechen wolle. Daraufhin wurde Frau
Habermann wieder laut und verkündete, dass sie dem Antragsgegner auf keinen
Fall erlauben werde, wieder mit meinem Sohn zu sprechen. Darüber hinaus ließ
Frau Habermann auch nicht zu, dass der Antragsgegner sich mit seinem
Verfahrensbevollmächtigten besprach, obwohl ihr bekannt war, dass der
Antragsgegner einen Verfahrensbevollmächtigten hatte und verkürzte diesem
insoweit das rechtliche Gehör. Die Richterin nutzte die „Anhörung“ insoweit
unter Umgehung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners geschickt aus,
den Antragsgegner zu beeinflussen.
Auf Fragen des
Antragsgegners, wie Frau Habermann das wiederholte rechtswidrige Verhalten der
Antragstellerin (widerrechtlicher Umzug nach Bonn, widerrechtlicher Umzug nach
Mannheim, widerrechtliche Umgangsverweigerung über mehr als 4 Monate)
beurteilen würde, sagte Frau Habermann nur, dass dies hier alles keine Rolle
spielen würde. Zwischendrin kam eine Mitarbeiterin des Amtsgerichtes in das
Büro und berichtete, dass Tamino draußen auf dem Flur weinen würde. Auch hier
wurde dem Antragsgegner nicht gestattet, seinen Sohn zu trösten. Das psychische
Leid seines Sohnes wurde als Druckmittel verwendet um dem Antragsgegner
gegenüber nochmals die Aufforderung auszusprechen, dass er nun endlich
„freiwillig“ der Übergabe seines Sohnes an die Antragstellerin zustimmen solle.
Derart unter
Druck gesetzt, stimmte der Antragsgegner zu.
Der Antragsgegner
äußerte dann den Wunsch, dass sich sein Sohn noch bei seinen Großeltern, die
vor dem Gerichtsgebäude warteten, verabschieden dürfe. Diesem Wunsch wurde,
erkennbar widerwillig, statt gegeben. Bei der Verabschiedung des Kindes von den
Großeltern versuchte die Antragstellerin zu verhindern, dass das Kind von
Antragsgegner oder Großeltern auf den Arm genommen wurde. Beeinflusst durch die
Richterin Frau Habermann wurde diese Verabschiedung des Kindes von Herrn Hüpper
begleitet. Der bisherigen Linie von Frau Habermann folgend, äußerte dieser bei
der Verabschiedung gegenüber der Großmutter, dass er dabei sei, um zu
verhindern, dass das Kind wieder entführt werden würde.
Herr Hüpper
verbot dem Großvater explizit von „unserem Kind“ zu sprechen.
Herr Hüpper
folgte auch hier gehorsam der von Frau Habermann im Gespräch mit dem
Antragsgegner vorgegebenen Linie des Verbotes der emotionalen Nähe des Kindes
zu Antragsgegner und Großeltern väterlicherseits.
Aus allen
Äußerungen der Richterin, des Herrn Hüpper und der Frau Vollmer ließ sich
erkennen, dass alle drei
- massiv gegen
den Antragsgegner voreingenommen waren,
- keinerlei
Interesse an den Darstellungen des Antragsgegners hatten,
- dem
Antragsgegner beständig widerrechtliches Verhalten vorwarfen, aber das widerrechtliche
Verhalten der Antragstellerin beschönigt, geschützt und gutgeheißen haben.
Frau Richterin
Habermann ist befangen, da sie - unmittelbar vor der Anhörung von Tamino ein
Gespräch mit der Antragstellerin führte und die dortigen unbegründeten und
wahrheitswidrigen Behauptungen als Argumente für eine Beeinflussung des Kindes
in der folgenden Anhörung des Kindes und als Argumente gegen den Antragsgegner
im folgenden Gespräch mit dem Antragsgegner verwendete,
- sachlich
beweis- und belegbar falsche Anschuldigungen gegen den Antragsgegner vorbringt
(Entführungsversuch
und betreuter Umgang),
- emotional den
Antragsgegner deklassiert (den betreuten Umgang hätten Sie verdient gehabt),
- ein
psychologisches Krankheitsbild falsch wiedergibt, um den Antragsgegner zu
belasten
(„PAS wurde durch
Sie ausgelöst.“), wobei sicherlich auch der Richterin bekannt sein muss,
dass PAS
ausschließlich durch den betreuenden Elternteil ausgelöst werden kann,
- sowohl die
Vertreterin des Jugendamtes als auch den Verfahrenspfleger dahingehend
beeinflusst, ihre Einstellung zu übernehmen und unsachlich gegen den
Antragsgegner Stellung zu nehmen bis hin dazu, dass sich der Verfahrenspfleger
dazu verpflichtet fühlt, die Antragstellerin und Kind schützend zu begleiten,
da er eine „erneute“ (!) Entführung durch den Antragsgegner befürchtet,
- ein Kind in
einer verhörartigen Situation im Kreise dreier Erwachsenen derart unter Druck
setzt, bis das
Kind vollständig verzweifelt ist,
- ein Kind als
Druckmittel gegen den Antragsgegner einsetzt, indem sie das Kind heulend auf
dem Flur sitzen lässt ,um dem Antragsgegner gegenüber sagen zu können, dass er
nun endlich das Leid des Kindes dadurch beenden solle, dass er das Kind
übergibt.
Durch dieses
Verhalten setzt sich die Richterin nicht nur über sämtliche
Verfahrensvorschriften der ZPO und des FamFG hinweg, sondern trägt in ihrer
Eigenschaft als Richterin an einer Entfremdung des Kindes Tamino mit dem
Antragsgegner bei.
Zur
Glaubhaftmachung
bezieht sich der
Antragsgegner auf die anliegende Notiz des Gesprächs vom 7.9.2011 sowie auf die
dienstliche Äußerung der Richterin.
Eine widerwärtige Vorgehensweise des Familiengerichtes in Bonn. Diese oder ähnliche Vorgehensweisen sind in Bonn aber offensichtlich üblich. In meinem Fall wurde auch nur gelogen und Beweise meinerseits überhaupt nicht beachtet und Vorschläge gar nicht erst erhört. Die Tatsache, dass beide Kinder von mir aufgezogen wurden, wurde negiert und in das Gegenteil verdreht. Anwältin, Jugendamt und Gutachterin sind in dem Prozess nur Komplizen des Gerichts.
AntwortenLöschenIn meinem Fall hat die Richterin Anne Habermann das Strafgesetzbuch wie ein roter Faden durchzogen sogar bis zur Beihilfe zum versuchten Mord. Sie hat mein Verfahren fast 4 Jahre lang verschleppt und mir ,Hand in Hand mit dem Jugendamt Bonn mein Kind total entfremdet. Obwohl laut Kinder-und jugendpsychiatrisches Gutachten empfohlen wurde, das Sorgerecht und das Aufenthaltsrecht , wegen massiver Gefährdung des minderjährigen Kindes, zu entziehen und dem Jugendamt zu übertragen dürfte die Kindesmutter das Sorgerecht und Aufenthaltsrecht weiterhin behalten.
AntwortenLöschenDieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
AntwortenLöschenFrau Habermann hat es nun auf Mütter abgesehen und entfremdet mir munter mein Töchterlein. Vor Gericht entscheidet der "Vater". Frau Habermann schweigt. Etliche Beschlüsse wurden gefaket oder kamen zu Stande, ohne dass ich geladen war. Fünf meiner Anwälte hat Frau Anne Habermann binnen Kürze in einem Telefonat derart unter Druck gesetzt, dass sie entweder untätig blieben oder anfingen, ohne mein Wissen Schriftsätze gegen meine Tochter und mich zu verfassen. Was Prozessverschleppung betrifft, ist die Richterin Habermann ohnehin deutschlandweit nicht zu überbieten. Das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises (zuständig u. A. für Alfter) und die Verfahrensbeiständin Schüller sind dieser Richterin hörig. Meine Schriftsätze werden souverän ignoriert - und mein Ex-Gatte erhält PKH - bei einem Netto-Verdienst von 4000 Euronen im Monat. Derart kriminelle Machenschaften habe ich noch nie zuvor erlebt. Meine arme Tochter, die nun sieben Jahre alt ist, ist jetzt ob des Mutterentzuges etc. schwer psychisch gestört. Und dies soll angeblich noch meine Schuld sein, obschon ich keinerlei Kontakt zu meinem Töchterlein haben darf. HOCHGRADIG KRIMINELL!!!
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