31.05.15

1. Juni 2015, 22.00 - 22.45 Uhr - Mit Kindern Kasse machen - WDR-Doku die story



Die WDR-Doku die story zeigt anhand erschreckender Fälle, wie mit deutschen Kindern im Ausland Kasse gemacht wird. Wir stoßen auf einen 11-Jährigen in Ungarn und eine 15-Jährige in Polen, recherchieren und decken auf, wie wenig die Maßnahmen nutzen und wie blind das Vertrauen der Jugendämter in die privaten Träger ist. Wer als Träger anerkannt ist – so scheint es – hat freie Bahn und kontrolliert sich faktisch selbst. Eine der sensibelsten Aufgaben des Staates, die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Not, ist in Deutschland zu einem großen Teil privatisiert.

Ländliches Grundstück mit Haus in Unganr
Auslandsmaßnahme in Ungarn: Hinter diesen Fenstern lebt ein 11-Jähriger monatelang.
die story „Mit Kindern Kasse machen – Auslandsmaßnahmen außer Kontrolle“ ist die Fortsetzung unseres Films über die Geschäfte der privaten Jugendhilfeindustrie, der am 23.2.2015 als „Story im Ersten“ in der ARD ausgestrahlt wurde. Damals haben uns zahlreiche Berichte von Insidern erreicht, die unsere Recherchen bestätigten und weitere Beispiele für Geschäfte auf dem Rücken von Kindern lieferten. So konnten wir auch einen Skandal in Gelsenkirchen aufdecken, der die Verantwortlichen zum Handeln zwang: Der Leiter des Jugendamts Gelsenkirchen und sein Stellvertreter wurden suspendiert, weil sie selber Geschäfte mit Auslandsmaßnahmen machen wollten. Unsere neuen Recherchen belegen: Das Geschäftsmodell  „Mit Kindern Kasse machen“ funktioniert nach wie vor, weil das Kontrolldefizit speziell bei Auslandsmaßnahmen groß ist.
Autoren: Nicole Rosenbach und Naima El Moussaoui
Redaktion: Ulrike Schweitzer und Martin Suckow

http://www1.wdr.de/fernsehen/dokumentation_reportage/die-story/sendungen/mit-kindern-kasse-machen-104.html


Stand: 19.05.2015, 18.20 Uhr

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Jugendheim "Friesenhof" Schwere Vorwürfe: Wurden Mädchen in Jugendhilfe gequält?



Warum darf die kleine Maria nicht zum Grosi? Die Behörden nahmen einer Mutter das Kind. Wenig später lag die Frau tot im Bett. Jetzt wollen sich Vater und Grosseltern um die Kleine kümmern – doch man lässt sie nicht.


Monika P. hat das Kinderzimmer für ihre Enkelin eingerichtet. Doch die Kleine lebt bei einer Pflegefamilie.

  • Publiziert:

Wann kommt ein Kind zu den Grosseltern?

Bereits Anfang Jahr sorgte die Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzebhörden (Kesb) im Umgang mit Grosseltern für Diskussionen. Damals hatte die zuständige Kesb Winterthur-Andelfingen entschieden, zwei Kinder aus Flaach ZH in einem Heim unterzubringen – und nicht bei den Grosseltern, die sich bereit erklärt hatten, ihre Enkel aufzunehmen. Daraufhin tötete die Mutter ihre beiden Kinder und versuchte, sich selbst das Leben zu nehmen. Sie überlebte und sitzt heute in U-Haft. Die Grosseltern machen die Behörde mitverantwortlich für den Tod ihrer Enkel. Im Grundsatz gilt: «Wünsche des Kindes oder seiner Eltern, es bei den Grosseltern unter­zubringen, sind zu respektieren» – soweit nicht «wichtige Gründe» dagegen sprechen. Dies schreibt das Obergericht Thurgau in einem Urteil.
In der Praxis begegnen die Kesb Grosseltern oftmals mit grosser Skepsis. Ihre Argumentation: Wenn eine Mutter oder ein Vater nicht in der Lage ist, das eigene Kind aufzuziehen, könne dies auf Fehler in der eigenen Erziehung zurückzuführen sein. Diese Fehler könnten die Grosseltern wiederholen, wenn sie ihr Enkelkind aufziehen. Die Genfer Anwältin Anne Reiser ist schockiert. «In der Schweiz haben Grosseltern keinerlei Rechte», sagt die Expertin für Familien- und Kindesrecht. «Wir sind diesbezüglich komplett im Rückstand. Unsere Gesetze müssen dringend geändert werden.»
Monika P.* (46) steht im Kinderzimmer ihres Bauernhauses in Appenzell, vor einer Wiege aus Holz. Die Ergotherapeutin hat das Bettchen für ihre Enkelin Maria gerichtet. Doch die Wiege ist leer – und Monika P. verzweifelt. Seit Maria am 2. Oktober 2014 das Licht der Welt erblickte, kämpft ihre Grossmutter darum, dass das Mädchen bei ihr lebt.
Monika und ihr Lebensgefährte liessen sich von den Behörden sogar als Pflegeeltern anerkennen. Doch die eigene Enkelin durften sie bis heute nicht aufnehmen.
Die traurige Geschichte beginnt mit einer frohen Botschaft. Im Feb­ruar 2014 wird Nadine M. (†36) schwanger. Sie ist mit Severin (27) zusammen, dem Sohn von Monika P. Die Hoffnung auf ein Kind hatte das Paar aufgegeben – umso grösser ist die Freude.
Nadine M. weiss, es wird nicht einfach. Sie war lange drogensüchtig, ist in einem Methadonprogramm. Severin ist nicht abhängig, arbeitete lange in einer Gärtnerei. Der Arzt versichert dem Paar, dem Kind in Nadines Bauch gehe es gut. Sie sind sicher, dass sie gute Eltern sein werden.
Nadine hat einen Beistand, der ihr in finanziellen Fragen zur Seite steht. In der achten Schwangerschaftswoche sagt sie ihm: Sie wolle das Kind nur bekommen, wenn sie es selbst aufziehen kann. Sie wuchs in Pflegefamilien auf, musste unzählige Male Wohnort und Vertrauenspersonen wechseln. Das möchte sie ihrem Baby ersparen.
Doch der Beistand glaubt nicht, dass Nadine und Severin gute Eltern sein werden. Bereits am 4. März 2014 macht er eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb). Zwar habe sich der Allgemeinzustand von Nadine M. gebessert, gibt er zu Protokoll.
Dennoch sei er der Meinung, dass «die Kindeseltern nicht über genügend Fähigkeiten verfügen, um selbständig für das Wohl des Kindes sorgen zu können».
Am 2. Oktober bringt Nadine M. im Spital Münsterlingen TG ein Mädchen zur Welt. Maria wiegt fast drei Kilo. Weil ihre Mutter Methadon nimmt, muss das Baby einen Entzug machen. «Sie entwickelt sich gut», vermerken die Ärzte in einem Bericht. Die Eltern sind entschlossen, für ihr Kind zu sorgen.
Doch zwei Wochen nach der Geburt erfahren sie von der Kesb: Sie dürfen Maria nicht nach Hause nehmen. Eine Pflegefamilie ist bereits involviert. Einzige Möglichkeit für die Eltern, ihr Kind doch noch zu bekommen: Die Behörden geben ihnen zwei Wochen Zeit, um eine Nanny zu finden, die ihnen in einem Vollzeitpensum zur Seite steht. Die Lohnkosten müssen die Eltern übernehmen. Da bietet Monika P. an, Maria zu sich zu nehmen. «Wir wollten alles tun, damit die Kleine bei ihrer Familie sein kann.»
Doch am 19. November entzieht die Kesb den Eltern in einem superprovisorischen Entscheid die Obhut über Maria: Das Baby wird aus der Klinik entlassen – und kommt direkt zur Pflegefamilie.
Für Nadine und Severin bricht eine Welt zusammen. Sie wird rückfällig, nimmt wieder Drogen. Mit Hilfe einer Rechtsanwältin fechten sie den Entscheid der Kesb beim Obergericht Thurgau an. Dieses kritisiert, dass die Eltern nicht angehört wurden, als es um die Fremdplatzierung ging. Vor diesem Hintergrund müsse die Vorinstanz weitere Abklärungen machen und die getrennte Befragung der Eltern nachholen.
Doch dazu kommt es nicht. Am 16. April findet Severin seine Freundin tot in ihrem Bett. Woran sie starb, ist unklar. Für Tim Walker, den Anwalt von Monika P., steht fest: «Die Kindeswegnahme ist Hauptursache für den Tod von Frau M.» Dies habe sie in eine tiefe psychische Krise gestürzt und zeige, «wie gross die Verantwortung der Behörden ist».
Verantwortlich für den Fall ist die Kesb Arbon TG. Präsident Andreas Hildebrand bedauert den Tod von Nadine M. Unklar sei, «ob ein Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Entscheid der Kesb besteht».
Von Verfahrensfehlern will er nicht sprechen: «Wenn ein oberes Gericht einen Fall zur Ergänzung des Sachverhalts in gewissen Punkten an die Vorinstanz zurückgibt, dann handelt es sich nicht automatisch um Verfahrensfehler der ersten Instanz.» Allerdings sei die Kesb nun daran, den Fall noch einmal zu prüfen. Erste Anhörungen hätten stattgefunden.
Monika P. hofft, dass die Behörden ihren Entscheid rückgängig machen – und Maria zurück zu ihrer Familie geben. «Sie gehört zu uns», sagt die Grossmutter. «Auch wenn es für Marias Mutter leider zu spät ist.»
*Alle Namen geändert

http://www.blick.ch/news/schweiz/sie-gehoert-zu-uns-warum-darf-die-kleine-maria-nicht-zum-grosi-id3789663.html

Schwere Vorwürfe : Kinderheime in Dithmarschen: „Sie mussten sich nackt ausziehen“


Korrektur zum ersten und letzten Satz des Artikels: "Problemkinder" und Problemkinderkarrieren..Zeit der Unterbringung.

1. Es gibt keine Problemkinder!
Es gibt problematische Erwachsene und wesentlich problematischer wird es für Kinder im Kontakt mit dem extrem asozialen Jugendamtmiljö


2. "Karrieren" werden von Amts wegen zurechtgeschrieben, das Leben der Kinder wird auf dem Papier neu erfunden, Teil des Geschäftsmodells beim KIndesraub in ‪#‎deutschland‬ . Der Aufenthalt in deutschen Kinderfolterstätten, auch in ‪#‎schleswigholstein‬ , beträgt 3-12 Jahre mind. und nicht wie hier beschrieben 3-12 Monate für mehrere 100 Euro Tagesätze.
Beim ‪#‎KJHV‬ ‪#‎lübeck‬ nimmt man für Kinderquälerei €115000.-/jährl. und bringt den Kindern, Alkohol, Drogen, Heckenpennen und weitere Kleinigkeiten bei. Der Tod eines Kindes wird einkalkuliert. Regelrechte Geiselnahme und Isolation von Kindern mit allen zur Verfügung stehenden Methoden Inklusive. http://jugendamtwatch.blogspot.de/…/kjhv-lubeck-kinder-und-…

Eines ist absolut korrekt, Richter ordnen diese Massnahmen an.


 


Drei Einrichtungen der Jugendhilfe geraten ins Visier der Behörden. Das Personal soll die Mädchen entwürdigt haben.
Kiel/Hamburg | Offenbar bahnt sich ein neuer Skandal um die Unterbringung von Problemkindern in Heimen an. Nachdem in den vergangenen Monaten Berichte über Skandalheime in Brandenburg bundesweit die Schlagzeilen beherrschten, geraten jetzt drei Einrichtungen der Jugendhilfe in Dithmarschen ins Visier der Behörden. Publik macht den Fall die Fraktion der Linken in der Hamburger Bürgerschaft. In den in Rede stehenden drei „Friesenhof-Heimen“ in Wesselburenerkoog, Wrohm und Hedwigenkoog, sind in den vergangenen sieben Jahren rund 80 Mädchen und junge Frauen aus Hamburg untergebracht worden.
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Wie die Linke aus einem Schreiben des Landesjugendamts Schleswig-Holstein (LJA) zitiert, mussten sich die Betroffenen bis in die jüngste Zeit hinein „vor dem fast ausschließlich männlichen Personal nackt ausziehen, ihre persönliche Bekleidung abgeben, wurden teilweise gegen ihren Willen fotografiert oder gefilmt“.

Fenstergriffe seien abmontiert und Kollektivstrafen verhängt, Briefe geöffnet und zurückgehalten sowie ungestörte Telefonate mit Erziehungsberechtigten verweigert worden. Diese Informationen stammen von ehemaligen Mitarbeitern, die sich beim Jugendamt darüber beschwert hatten, dass Erziehungsmethoden angewendet werden, „die geeignet sind, das Kindeswohl zu gefährden.“
Das Kieler Sozialministerium bestätigte am Freitag zumindest teilweise den Vorgang. Das dem Ministerium untergeordnete Jugendamt habe als Heimaufsicht die drei Einrichtungen unangemeldet unter die Lupe genommen und Auflagen gemacht, weil es Mängel und Beanstandungen gab. Anschließend hielt man sich an den offiziellen Dienstweg und informierte die zuständigen Behörden – auch in Hamburg – die die Jugendlichen in die Einrichtungen geschickt haben.   
Laut Angaben der Linken, denen das Schreiben des Jugendamtes vorliegt, gab es reichlich Schikanen, entwürdigende Maßnahmen und schwerwiegende, das Kindswohl gefährdende Eingriffe in das Recht der Schutzbefohlenen. Unter anderem soll in dem Schreiben die Rede sein von „Aussitzen, Anschreien, Beschimpfungen, Wecken zur Nachtzeit (…), Essensentzug, Zwang zur Essensaufnahme, Zwang zum Tragen bestimmter Kleidung, Zwang zum Entkleiden, Sprechverbot, Strafsport, Sport zur Nachtzeit etc.“
Offensichtlich war den Heimkindern jeweils eine sogenannte Patin aus den eigenen Reihen zugeteilt worden, die diese nicht nur auf Schritt und Tritt etwa zum Duschen oder zur Toilette begleitete, sondern bei Regelverstößen durch die Betreute auch mitbestraft wurde.
Für Unverständnis sorgt bei den Linken, dass die Hamburger Sozialbehörde keinen Grund zum Handeln sieht und die Auflagen des LJA Schleswig-Holstein als „ausreichend“ wertet, „um den Kinderschutz zu gewährleisten“.

Der Hamburger Senat widersprach den Linken in einer Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage: Vom Landesjugendamt Schleswig-Holstein erteilte Auflagen gegenüber der Einrichtung basierten auf den Aussagen der Mädchen, mit denen bei unangemeldeten Überprüfungen gesprochen worden war. Es gebe außer diesen Aussagen keine Anhaltspunkte, anhand derer bewertet werden könne, ob sich die Dinge so zugetragen haben. Das Landesjugendamt Schleswig-Holstein habe die Ende Januar 2015 bei der unangemeldeten Prüfung vorgefundene Situation nicht als Kindeswohlgefährdung beurteilt und habe keine Veranlassung zum Entzug der Betriebserlaubnis gesehen, was zur Schließung des Heims geführt hätte.
In Kiel ist man sich der Brisanz des Falles offensichtlich bewusst. „Wenn es um das Kindeswohl geht, darf es keine zwei Meinungen geben: Der Schutz von Jugendlichen steht an erster Stelle. Ich erwarte, dass bei festgestellten Mängeln alle Beteiligten rasch und im Sinne der Jugendlichen handeln. Das Landesjugendamt führt weiterhin unangemeldete Kontrollen durch“, sagte Sozialministerin Kristin Ahlheit (SPD) unserer Zeitung.
Diskussionen über die Unterbringung und Behandlung schwieriger Kids und Jugendlicher gibt es bundesweit. Deren „Karrieren“ beginnen meist schon in frühen Jahren. Sie fallen zum Teil als gewalttätig und kriminell auf. Im Alter zwischen 12 und 17 Jahren landen sie dann durch die Anordnung eines Familiengerichts im Jugendheim. Je nach Einzelfall liegt die Betreuung bei drei bis zwölf Monaten. Abgerechnet werden Tagessätze von mehreren hundert Euro.
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von
erstellt am 29.Mai.2015 | 17:39 Uhr 



30.05.15

Schwarze Pädagogik Schleswig-Holstein - Schwere Vorwürfe : Kinderheime in Dithmarschen: „Sie mussten sich nackt ausziehen“ - KJHV - Kinder-und Jugendhilfe Verbund Lübeck - Wohngruppe Moislinger Allee 143

vom
Drei Einrichtungen der Jugendhilfe geraten ins Visier der Behörden. Das Personal soll die Mädchen entwürdigt haben.

Kiel/Hamburg | Offenbar bahnt sich ein neuer Skandal um die Unterbringung von Problemkindern in Heimen an. Nachdem in den vergangenen Monaten Berichte über Skandalheime in Brandenburg bundesweit die Schlagzeilen beherrschten, geraten jetzt drei Einrichtungen der Jugendhilfe in Dithmarschen ins Visier der Behörden. Publik macht den Fall die Fraktion der Linken in der Hamburger Bürgerschaft. In den in Rede stehenden drei „Friesenhof-Heimen“ in Wesselburenerkoog, Wrohm und Hedwigenkoog, sind in den vergangenen sieben Jahren rund 80 Mädchen und junge Frauen aus Hamburg untergebracht worden.
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Wie die Linke aus einem Schreiben des Landesjugendamts Schleswig-Holstein (LJA) zitiert, mussten sich die Betroffenen bis in die jüngste Zeit hinein „vor dem fast ausschließlich männlichen Personal nackt ausziehen, ihre persönliche Bekleidung abgeben, wurden teilweise gegen ihren Willen fotografiert oder gefilmt“.
Fenstergriffe seien abmontiert und Kollektivstrafen verhängt, Briefe geöffnet und zurückgehalten sowie ungestörte Telefonate mit Erziehungsberechtigten verweigert worden. Diese Informationen stammen von ehemaligen Mitarbeitern, die sich beim Jugendamt darüber beschwert hatten, dass Erziehungsmethoden angewendet werden, „die geeignet sind, das Kindeswohl zu gefährden.“
Das Kieler Sozialministerium bestätigte am Freitag zumindest teilweise den Vorgang. Das dem Ministerium untergeordnete Jugendamt habe als Heimaufsicht die drei Einrichtungen unangemeldet unter die Lupe genommen und Auflagen gemacht, weil es Mängel und Beanstandungen gab. Anschließend hielt man sich an den offiziellen Dienstweg und informierte die zuständigen Behörden – auch in Hamburg – die die Jugendlichen in die Einrichtungen geschickt haben.  
Laut Angaben der Linken, denen das Schreiben des Jugendamtes vorliegt, gab es reichlich Schikanen, entwürdigende Maßnahmen und schwerwiegende, das Kindswohl gefährdende Eingriffe in das Recht der Schutzbefohlenen. Unter anderem soll in dem Schreiben die Rede sein von „Aussitzen, Anschreien, Beschimpfungen, Wecken zur Nachtzeit (…), Essensentzug, Zwang zur Essensaufnahme, Zwang zum Tragen bestimmter Kleidung, Zwang zum Entkleiden, Sprechverbot, Strafsport, Sport zur Nachtzeit etc.“
Offensichtlich war den Heimkindern jeweils eine sogenannte Patin aus den eigenen Reihen zugeteilt worden, die diese nicht nur auf Schritt und Tritt etwa zum Duschen oder zur Toilette begleitete, sondern bei Regelverstößen durch die Betreute auch mitbestraft wurde.
Für Unverständnis sorgt bei den Linken, dass die Hamburger Sozialbehörde keinen Grund zum Handeln sieht und die Auflagen des LJA Schleswig-Holstein, als „ausreichend“ wertet, „um den Kinderschutz zu gewährleisten“. In Kiel ist man sich der Brisanz des Falles offensichtlich bewusst. „Wenn es um das Kindeswohl geht, darf es keine zwei Meinungen geben: Der Schutz von Jugendlichen steht an erster Stelle. Ich erwarte, dass bei festgestellten Mängeln alle Beteiligten rasch und im Sinne der Jugendlichen handeln. Das Landesjugendamt führt weiterhin unangemeldete Kontrollen durch“, sagte Sozialministerin Kristin Ahlheit (SPD) unserer Zeitung.

Diskussionen über die Unterbringung und Behandlung schwieriger Kids und Jugendlicher gibt es bundesweit. Deren „Karrieren“ beginnen meist schon in frühen Jahren. Sie fallen zum Teil als gewalttätig und kriminell auf. Im Alter zwischen 12 und 17 Jahren landen sie dann durch die Anordnung eines Familiengerichts im Jugendheim. Je nach Einzelfall liegt die Betreuung bei drei bis zwölf Monaten. Abgerechnet werden Tagessätze von mehreren hundert Euro.
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erstellt am 29.Mai.2015

http://www.shz.de/schleswig-holstein/politik/kinderheime-in-dithmarschen-sie-mussten-sich-nackt-ausziehen-id9833481.html







Schwarze Pädagogik - KJHV - Kinder-und Jugendhilfe Verbund Lübeck - Wohngruppe Moislinger Allee 143

Email Überwachung eines 15 jährigen und Brief Diktat nach Einvernahme Kinderklau Jugendamt Ratzeburg Heike Hauschild

http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/02/schwarze-padagogik-kjhv-kinder-und.html

27.05.15

Kinderfeindlichkeit – Deutschlands Krieg gegen die eigenen Kinder

25.05.15

Das mit Kinderhandel durch deutsche Jugendämter viel Geld verdient wird, ist zu einer Tatsache geworden - Es kann JEDEN treffen!





"Wehrt euch endlich verdammt! Wie feige seid ihr denn? Da Rauben menschen eure Kinder und ihr lasst euch verarschen mit irgendwelchen billigen Pahagraphen! In Wahrheit geht es hier um staatlichen Menschenhandel! Wann zur hölle greift hier endlich die Verfassungsorgane ein, wann die Kriminalpolizei und Staatsanwälte? Ja wenn es gegen wehrlose Familien geht, da kennt man kein erbarmen was? Aber wenn es darum geht Falschaussagen von Jugendamtsmitarbeitern zu verfolgen ist schicht im schacht, geht plötzlich nichts, komisch!

Jugendamtsmitarbeiter dürfen vor Gericht lügen ohne Konsequenzen - in in unserem Fall. Die feige Staatsanwaltschaften in Deutschland verfolgen Familien aber kriminelle Jugendamtsmitarbeiter werden laufen gelassen - verfahren eingestellt.

Das ist die größte Schande der Nachkriegszeit in Deutschland: DAS DEUTSCHE JUGENAMT!

Wehrt euch endlich und steht auf. Notiert euch die Namen und Protokolliert alles. Vor allem stellt Strafanträge gegen die, die euch eure Kinder klauen wegen Entführung und Menschenhandel, falschaussage etc. Treibt die Sachen voran. Wenn feige deutsche Staatsanwälte keinen Arsch in der Hose haben um gegen diese Verbrechen vor zu gehen, dann müssen das eben andere machen wie Interpol etc.

Die ganze Welt muss erfahren was hier abgeht in diesem Land! macht endlich das Maul auf und die Zähne auseinander! Sprecht aus was fakt ist: Der Deutsche Staat
handelt mit Kindern!" 


(Kommentar April 2015)




Heute  werden täglich 150 Säuglinge und Kinder  bis zu 18 Jahren aus intakten Familienverhältnissen gewaltsam aus dem zu Hause deportiert und separiert von den Eltern, Geschwistern und Verwandten in ghettoähnlichen Behausungen, meist weit entfernt von ihren Familien untergebracht. Heimweh wird mit Medikamenteneinsatz betäubt und es folgt eine Odysse des Leidens und der Traumata. Die meisten Kinder sehen ihre Eltern nie wieder. Den Kindern wird gesagt, deine Eltern wollen dich nicht mehr, sie sind psychisch krank oder sie sind tot. Sie werden an Heime und Pflegeeltern verkauft, misshandelt, missbraucht, gefoltert. Ins Ausland verschachert, als Humankapital für Richter, Jugendamtmitarbeiter, Gutachter, freie Heimträger. Der sog. Jugendhilfeetat beläuft sich auf €40 Milliarden/jährl. und hält das Kindesraubsystem zzgl. weiterer Steuerzahlerkosten am Laufen, um Arbeitsplätze rund um den fiktiven Begriff "KINDESWOHL", zu sichern.

Eltern, Familienangehörige, Freunde, selbst mündige informierte Kinder, die dem nach rechtstaatlich geltenden Regeln etwas entgegensetzen, werden zu pschychiatrisch auffälligen und kriminellen Personen degradiert und ebenfalls mit Vorliebe weggesperrt und existentiell ruiniert.
Voneinander isolierte Eltern und Kinder wählen in ihrer Hilflosigkeit gegenüber der Bösartigkeit im sog. Familienrecht bisweilen den Freitod. Der Personenkreis, der auch die Entsorgung der Elternteile anstrebt, um sie mundtot zu machen, ist stets der gleiche, der auch für die Deportation der Kinder in fremde Hände gesorgt hat. Unter Zuhilfenahme wird sich dann weiteren Gerichtspersonals bedient, welcher in seinem amtlichen Grössenwahn die Paranoia gegen Kinder und Eltern weiterführt. Es wird straf"rechtlichen" Nachhall weiter gelogen und gebogen, passend gemacht, was nicht im entferntesten zusammen passt.


Meistens sind es hysterische Verfahrensbeteiligte, wie sog. VerfahrensbeiständInnen, die strafrechliche Massnahmen gegen Elternteile einleiten, um Berichterstattungen zu deren krimineller Beteiligung am Kindesraub, zu unterdrücken. In zahlreichen Urteilen aus den letzen Jahren bis heute, das letzte aus dem Mai 2015, unterliegen diese Verfahrensbeistände nach eröffneten Verfahren bzw die Verfahren werden eingestellt.

Falschgutachter werden endlich abgeurteilt. 

Kindern und Eltern wird Schadenersatz für erlittenen Kindesraub zugestanden. 
Der EGMR in Straßburg hat bereits im Januar 2015 im sogenannten “Kuppinger-Urteil” der Bundesrepublik Deutschland ein zweites Mal eine saftige Rüge erteilt, das Europäische Parlament in Brüssel deckte gerade erst im Mai 2015 Menschrechtsverletzung und Folter in Deutschland zu dieser Thematik auf.

Es ist erschreckend, wieviele Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht 2014 zum Thema Inobhutnahme zugunsten der betroffenen Eltern treffen musste.
Das grösste Problem und die grösste Gefahr, nach dem Jugendamt, sind unbelehrbare erheblich mangelhaft ausgebildete, sozial inkompetente Familienrichter an den Amts-und Oberlandesgerichten. 

In Zeiten der Aufklärung, engagierter Eltern und Grosseltern, seriösen Gutachtern, gehäufter Presseberichte und Schliessungen von Kinderheimen, Strafverfolgung Verfahrensbeteiligter, bleibt zu hoffen, das dieses asoziale, barbarische, mittelalterliche Wirken gegen Kinder und deren Familien von Jugendamt und Familienjustiz bald der Vergangenheit angehört.
 


Schwerste Menschenrechtsverletzungen und gezielte Asozialisierung der Gesellschaft zur Schaffung einer Untertanen-Gesellschaft durch Jugendämter und Gerichte



Es geht auf die­ser Sei­te um Schwer­ver­bre­chen des deut­schen Staa­tes, Stich­wor­te: To­le­rie­rung schwers­ter Kin­des­miss­hand­lun­gen und -ver­nach­läs­si­gun­gen, un­ge­recht­fer­tig­ter Kin­des­ent­zug / Kin­der­klau, Ge­stal­tung un­mensch­li­cher Um­gangs- und Sor­ge­rechts­re­ge­lun­gen, Nö­ti­gung von El­tern, für an ih­ren Kin­dern und ih­nen be­gan­ge­ne Jus­tiz­ver­bre­chen in er­heb­li­chem Ma­ße Geld zu be­zah­len, ge­ziel­te Aso­zia­li­sie­rung der Ge­sell­schaft im Hin­blick auf die Schaf­fung ei­nes Un­ter­ta­nen­vol­kes; un­ge­recht­fer­tig­te Be­rei­che­rung von Amts­trä­gern, "Gut­ach­tern", "Rechts­an­wäl­ten" und an­de­rer.

Wie grau­sam die vom deut­schen Staat und sei­nen Kom­pli­zen auf brei­ter Front be­gan­ge­nen Ver­bre­chen wi­der die Me­nsch­lich­keit in die­sen Fäl­len sind, er­fah­ren nur die un­mit­tel­ba­re Be­trof­fe­nen in vol­ler Här­te, der Rest der Ge­sell­schaft in­ter­es­siert sich zu­meist nicht da­für - was tat­säch­lich ein fol­gen­schwe­rer Feh­ler ist. Denn die letzt­end­li­chen Aus­wir­kun­gen be­kom­men wir al­le sehr schmerz­haft zu spü­ren.

Mer­wür­di­ger­wei­se fällt es nicht un­mit­tel­bar Be­trof­fe­nen zu­meist leicht, wenn sie von sol­chen Fäl­len er­fah­ren, die­se Din­ge für Ba­ga- tellen oder be­dau­erns­wer­te Aus­rut­scher ei­nes Staa­tes zu hal­ten, der an­sons­ten doch ein de­mo­kra­ti­scher Rechts­staat sei. Tat­säch­lich ist ei­ne sol­che Sicht der Din­ge bei nä­he­rer Über­le­gung völ­lig un­ver­ständ­lich: Man stel­le sich ei­ne Fa­mi­lie vor, die nie­man­dem et­was ge­tan hat, in der El­tern und Kin­der sich ge­gen­sei­tig lie­ben und glück­lich le­ben. Plötz­lich dringt je­mand mit Ge­walt in das Haus der Fa­mi­lie ein, reißt die Kin­der ge­gen den ent­schie­de­nen Wil­len von El­tern und 


weiter... http://die-volkszeitung.de/jugendamt-familiengerichte/kinderklau.htm



Jugendamt/Familienjustiz Deutschland - Mit welchen Themen sich Eltern und Kinder bei Kontakt zum Deutschen Jugendamt und der Familienjustiz konfrontiert sehen


Prolog

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/01/25/typische-strukturen-eines-deutschen-behordlichen-kindesentzugs-und-was-man-dagegen-tun-kann/ 




  


Artikel 3 - Europäische Menschenrechtskonvention
Verbot der Folter
 
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.






INFO
 § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.





„Das Sorgerecht der Eltern ist durch Artikel 6 des Grundgesetzes geschützt , es kann nur unter strengen Voraussetzungen durch das Familiengericht entzogen werden (§ 1666 BGB). Voraussetzung für einen Sorgerechtsentzug ist, dass das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes oder sein Vermögen durch Missbrauch der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch einen Dritten gefährdet wird. Konkrete Tatsachen müssen hierbei die Gefährdung belegen.“






Die Entziehung Minderjähriger ist die Wegnahme einer nicht volljährigen Person von einem oder beiden Eltern. In Deutschland ist dies eine Straftat oder bei Gefährdung des Opfers ein Verbrechen nach § 235 des Strafgesetzbuches. Sie fällt unter den Oberbegriff Entführung. Unter diesem Begriff, häufig auch Kindesentziehung genannt, zählt, eine Person unter achtzehn Jahren gewaltsam, unter Drohungen oder mit List und ohne dessen Angehöriger zu sein den Eltern, Vormund oder Pfleger zu entziehen bzw. vorzuenthalten.






Vernachlässigung  ist die mangelhafte Umsorgung, die Nicht-Betreuung und das Vergessen, auch das Vorenthalten von Hilfe für einen anderen Menschen. Häufig davon betroffen sind Kranke, Behinderte (besonders geistig Behinderte), Babys, Kinder, Arme, Alte, einsame Menschen, Hilflose und Leute in Heimen oder Krankenhäusern. In der Regel werden zwei Formen von Vernachlässigung unterschieden - die körperliche und die psychische.



   

Gewalt

Allg.: G. bezeichnet den Einsatz von physischem oder psychischem Zwang gegenüber Menschen sowie die physische Einwirkung auf Tiere oder Sachen.
Soziolog.: G. bedeutet den Einsatz physischer oder psychischer Mittel, um einer anderen Person gegen ihren Willen a) Schaden zuzufügen, b) sie dem eigenen Willen zu unterwerfen (sie zu beherrschen) oder c) der solchermaßen ausgeübten G. durch Gegen-G. zu begegnen.






Suizid, Selbsttötung, Selbstmord oder Freitod  von jugendamt/justizgeschädigten Kindern und Eltern.





Unaufgeklärtes Versterben   von Kindern und Jugendlichen im Jugendamtsmilieu.



   

Psychische Störungen und Suchtpotenzial  bei Kindern und Eltern durch Eingriffe des Jugendamtes in Familien. (Trennung / Isolation / psychische / körperliche Gewalt)

 

 


Loyalitätskonflikte 
entstehen, wenn das eigene Liebes-Gefühl bzw. die Beziehung zu einer Person von dem sonstigen sozialen Umfeld nicht getragen bzw. akzeptiert wird. Sie entstehen innerhalb der Familienstörung Perverses Dreieck und kann zu schweren sozialen Störungen bei den beteiligten [Kind]ern führen.
Die Problematik betrifft in der Regel Kinder und Jugendliche, die auf Basis fehlender Erfahrung ihre persönlichen Beziehungsstrukturen, ihre eigene Rolle darin und die im sozialen Umfeld gebundenen Personen bzw. dessen Bedürfnisse nicht kompetent einschätzen können. Die Entwicklung von Empathie wird nachhaltig verändert.
Die Problematik bewirkt, das Kinder ihrem Bauchgefühl nicht weiter vertrauen oder unzureichend entwickeln und allein Sozial zweckdienlich handeln. Psychologische Folgen können sich u.a. das Borderline-Syndrom, Depressionen sein oder äußern sich als Störungen im Bereich Selbstverständnis, Selbstbewußtsein oder Suchtverhalten.

Dieser Vorgang kann zu einem Kontaktabbruch zwischen Kind und ausgeschlossenen Elternteil führen und wird auch als Parental Alienation Syndrome (PAS) bezeichnet.
Es bestehen erkennbare Parallelen des Stockholm-Syndroms zur Eltern-Kind-Entfremdung.

Seelischer Kindesmissbrauch durch ausgeprägt narzistische Persönlichkeiten, die meist auf die eigene problematische Kindheit zurückzuführen sind (Transgenerationseffekt) - Elternteile, Verfahrensbeteiligte.


              

                                                                    
Befangenheit     Damit wird der Zustand eingeschränkter (d. h. nicht unabhängiger) Urteilsfähigkeit einer Person auf Grund einer im speziellen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eingeschränkten Urteilsvermögens auf Grund von einseitig d. h. nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Vorabinformationen bezeichnet. Befangenheit liegt bereits vor, wenn es nur Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit eines Entscheidungsträgers gibt.







Rechtsbeugung    Darunter versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in Deutschland in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist.






INFO
Umgangsrecht  zwischen Kind und Eltern
Im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern erlangt das Umgangsrecht dann praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt.
Ausgangspunkt der Regelung ist der in § 1626 Abs. 3 BGB ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Diese allgemeine Regelung führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht für dasjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen.  
Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Mit der Novelle des Kindschaftsrechts von 1998 wurde im BGB die Pflicht, die zuvor an zweiter Stelle stand, dem Recht vorangestellt.






Deportation    (lat. deportare „wegbringen“, „fortschaffen“) ist die staatliche Verbringung von Menschen in andere Gebiete. Sie erfolgt auf staatliche Anordnung, die sich auf das geltende Recht des durchführenden Landes bezieht. Deportationen dienen dem Antritt von Strafmaßnahmen, der zwangsweisen Unterdrückung von politischen Gegnern oder der Isolierung von ethnischen Minderheiten. Sie sind mit Teil- oder Totalverlusten von gesetzlichen Rechten der Deportierten verbunden.
Rechtlichen Schutz gegen Deportationen bietet in Friedenszeiten die UN-Menschenrechtscharta (Artikel 9 und 12), in Kriegszeiten der Artikel 49 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949. Grundsätzlich ist zwischen der Deportation von Einzelpersonen und Personengruppen zu unterscheiden.






Betreuungsverfahren, Zwangspsychiatrisierung  der Kinder oder Eltern nach sog. Inobhutnahme durch das Jugendamt
 
 
   
Zwangsadoptionen 
sind Mittel des staatlichen Eingriffs in das Familienleben. Aus verschiedenen politischen Gründen agiert der Staatsapparat mit der Herausnahme von Kindern aus den Herkunftsfamilien und der Fremdplatzierung in Pflegefamilien.






Gehirnwäsche,, Mind control, brainwashing 
ist ein Konzept zu so genannter psychologischer Manipulation. Ältere psychologische Theorien vermuteten, dass Gehirnwäschen Wertevorstellungen und Selbstauffassung einer Person nach bestimmten Zielsetzungen ändern könnten. Dabei wurde vermutet, dass in seltenen Fällen eine Vertrauensbasis zwischen dem Manipulator und der zu manipulierenden Person entstünde, während der weit überwiegende Teil der Gehirnwäsche-Methoden darauf beruhe, den psychischen Widerstand mit gewaltsamer Einwirkung zu brechen. Theorien der Gehirnwäsche entstanden zunächst im Zusammenhang mit totalitären Staaten. Später wurden sie auch auf Religionen, insbesondere Sekten, angewandt.[1]
1975 hat die UNO in ihrer Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Nr. 3452, 9. Dezember 1975) auch die Methode der Gehirnwäsche mittels manipulativer Psychotechniken eingeschlossen.







INFO
Kinderrechte werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen bezeichnet. Weltweit festgeschrieben sind sie in der UN-Kinderrechtskonvention, die die Vollversammlung der Vereinten Nationen im November 1989 verabschiedet hat und die heute von den meisten Staaten der Erde ratifiziert worden ist.
Als grundlegende Kinderrechte gelten:
  • Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (nach deutschem Recht einfachgesetzlich in § 1631 Abs. 2 BGB garantiert)   X
  • Schutz vor Ausbeutung              X
  • Recht auf Bildung                       X
  • Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (nach deutschem Recht in einfachgesetzlich in § 1 SGB VIII garantiert)          X
  • Rechte der Familie auf Schutz   X
  • Recht auf staatliche Unterstützung bei Erziehungsproblemen  X
  • Recht auf Beteiligung bei Entscheidungen, die sie betreffen     X
  • Recht auf Fürsorge                                                                     X
  • Recht auf Ernährung                                                                   X
  • Recht auf Partizipation                                                                X
  • Recht auf Meinungsäußerung                                                     X
  • Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt  X
  • Recht auf Gesellschaft und Freunde jeder Art        X
  • Recht auf Schule, Ausbildung und Selbstständigkeit   X
  • Recht auf Eigentum          X
  • Recht auf Freiheit             X






Verleumdung § 187 StGB

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.







Nötigung § 240 StGB

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.







Betrug § 263 StGB

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.







Zersetzungsmethoden bei Kindern und Eltern
1. Sytematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender sowie unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben.

2. Die gezielte Verbreitung von Gerüchten, Verleumdungen, Halb- oder Unwahrheiten. Rufmord- und Hetzkampagnen!

3. Erzeugen bzw. Ausnutzen und Verstärken von Rivalitäten innerhalb von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen durch zielgerichtete Ausnutzung persönlicher Schwächen einzelner Mitglieder. Erzeugen bzw. Ausnutzen und Verstärken von Rivalitäte unter Freunden/Freundinnen, Nachbarn/Nachbarinnen und Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen.

4. Zielperson auf schlechte Eigenschaften reduzieren.

5. Systematische Organisierung beruflicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens und fördern des finanziellen Ruins.

6. Örtliches und zeitliches Unterbinden bzw. Einschränken gegenseitiger Beziehungen - sozialer wie auch beruflicher Möglichkeiten.

7. Systematische Organisierung gesellschaftlicher Misserfolge in Verbindung mit Rufmord und Hetzkampagnen.

8. Erzeugen von Misstrauen und gegenseitigen Verdächtigungen innerhalb von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen - wie auch im nahen Umfeld - bei Nachbarn/Nachbarinnen, Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen und Freunden/Freundinnen.

9. Charakterbeschreibung der Zielperson erstellen, die entgegengesetzt ihrer wahren Eigenschaften stehen.
10. In jeder Äusserung und Handlung Beispiele für Fehlverhalten, psychotisches Verhalten oder kriminelles Verhalten hineininterpretieren.

11. Psychische Sensibilisierung durch "begasleuchten". Psychospiele wie z.B. durch verletzende Gesten und Äusserungen, Wort- und Gestenwiederholungen durch mehrere Personen in naher Zeitabfolge.

12. Aushorchen der Zielperson. Informationen ausbauen und weitergeben.

13. Hierarchieabhängigkeiten nutzen. Unterlegene Personen für Kampagnen gegen die Zielperson einbinden. Abhängigkeiten missbrauchen.

14. Die Verwendung anonymer oder pseudonymer Briefe, Telegramme, Telefonanrufe, Interneteinträge - sowie das Verwenden kompromittierender Fotos von stattgefundenen oder vorgetäuschten Begegnungen.

15. Dritte Personen dazu veranlassen mit kriminellen Aktivitäten gegen die Zielperson vorzugehen, z.B. Dateien zu kopieren, persönliche Dinge zu stehlen oder Wertgegenstände und Geld zu entwenden.

16. Verfolgen der Zielperson. Hinterhergehen auf öffentlichen Plätzen, Strassen oder Lokalen.

17. Hass im Umfeld schüren. Obwohl es den Personen klar sein muss, dass sie sich instrumentalisieren lassen, Situationen inzinieren und Hetzkampagnen fortsetzen.